Der Besitz kinderpornographischer und jugendpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 3 StGB und § 184c Abs. 3 StGB)

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Der Besitz von kinderpornographischen und jugendpornographischen Schriften als Tatvariante der § 184b StGB und § 184c StGB ist ein relativ häufiges Delikt. Die Kriminalstatistiken verzeichnen ca. 15.000 Delikte pro Jahr mit deutlich steigender Tendenz.


Strafbar macht sich grob gesagt, wer sexualbezogene Bilder oder Videos (die auch als "Schriften" bezeichnet werden) von Personen unter 14 bzw. 18 Jahren besitzt, in der Regel also als Dateien auf dem Computer, dem Laptop, dem Handy oder anderen Speichermedien abgelegt hat.

Von einer Strafbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die Bilder einen sexuellen Bezug vorweisen (z.B. aufreizend geschlechtsbetonte Körperhaltung; Fokus auf unbekleidete Genitalien).


Übrigens kann sich beim Besitz von kinderpornographischem Material, im Gegensatz zum jugendpornographischen Material, auch strafbar machen, wer es ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen herstellt.

Gerade wenn sich Kinder und Jugendliche untereinander einvernehmlich Nacktfotos oder -videos senden, kann es von strafrechtlicher Bedeutung sein, wenn eine Person, die das Material besitzt, über 14 Jahren ist und die abgebildete Person unter 14 Jahren ist.

Verfassungsrechtlich höchst bedenklich wird es, wenn eine Person unter 14 Jahren von sich selbst Bilder oder Videos anfertigt, dann 14 Jahre alt wird und das Material nicht löscht.

Auch das ist in der derzeit umstrittenen Fassung als echtes Verbrechen ohne Ausnahmeregelung unter Strafe gestellt.


Nicht zu unterschätzen ist das Thema WhatsApp-Gruppen.

Hier kommt dann beim Versenden nicht nur die Verbreitung bzw. das Zugänglichmachen in Betracht, das mit höherer Strafe bedroht ist, sondern oft auch ein (vermeintlich unbewusster) Besitz beim Empfänger, wenn Bilder und Videos aus einer WhatsApp-Gruppe oder auch aus einer Einzelnachricht automatisch gespeichert werden.


Kinderpornographie-Täter sind häufig unbescholten


Die erste Konfrontation mit dem Vorwurf einer Straftat hat man meist erst bei einer Hausdurchsuchung. Normalerweise stehen in aller Früh gegen 6:00 Uhr morgens Polizisten vor der Tür und durchsuchen dann die Wohnung nach allen elektronischen Geräten, USB-Sticks und Festplatten.


Die Täter dieses Delikts sind fast ausschließlich männlich. Meist sind sie zwischen 30 und 60 Jahren alt und stehen "mitten im Leben". Sie sind oft beruflich erfolgreich und nicht vorbestraft.


Gefängnisstrafe ist möglich


Das Strafgesetzbuch sah eigentlich keine hohen Strafrahmen für diese Delikte vor. Diese reichen von einer Geldstrafe bis hin zu (maximal) Freiheitsstrafen von zwei Jahren bei Jugendpornographie. Durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder

vom 16. Juni 2021 wird der Besitz von Kinderpornographie nun mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. Damit stellt der Besitz von Kinderpornographie kein Vergehen mehr dar, sondern ein Verbrechen, mit einer Mindeststrafe von einem Jahr.

Es gibt für diese Tatvariante weder ausreichende Ausnahmetatbestände für eine mögliche Selbstbetroffenheit durch Bilder, auf denen man selbst abgebildet ist, noch gibt es einen minder schweren Fall, der die Mindeststrafe senken könnte.

Demnach kann ein einziges Bild, das einem in einer WhatsApp-Gruppe oder ähnlichen Chats zugesendet wurde, ausreichen, um zu einer Mindeststrafe zu kommen, die den Raubdelikten gleichsteht.


Für die konkrete Strafe sind die Anzahl der Dateien, die Intensität der Abbildungen und das Alter der Kinder und Jugendlichen entscheidend. Gewalttätiger Geschlechtsverkehr wirkt sich beispielsweise viel schwerer aus als bloße "Posing"-Bilder.

Erfahrungsgemäß sind bei der Abbildung von sexualisierter Gewalt Gefängnisstrafen schon bei relativ wenigen Bildern und Videos möglich.


Engagierte Verteidigung notwendig


Aus diesen genannten Gründen ist eine professionelle Verteidigung ab dem ersten Tag des Verfahrens notwendig. Wichtig ist, dass Sie sich möglichst zeitnah melden, wenn Sie von Ermittlungen gegen Sie Kenntnis erlangen. Ich rate meinen Mandanten allgemein, bei der Polizei keine Angaben zur Sache zu machen. Geeignete Erklärungen können und sollten dringend erst nach erfolgter Akteneinsicht getätigt werden.

Bei einem solchen Verfahren ist es auch von höchster Priorität das Ansehen des Mandanten zu wahren und ein sensibles Gespür im Umgang mit der Öffentlichkeit zu entwickeln, damit berufliche und familiäre Nachteile möglichst vermieden werden.


Auch wenn Sie bereits in erster Instanz vor dem Amtsgericht verurteilt wurden und mit diesem Urteil nicht zufrieden sind, kann in der Berufungsinstanz häufig noch ein besseres Ergebnis erzielt werden, auch wenn natürlich eventuelle Versäumnisse im bisherigen Verfahren nicht immer ganz ausgeglichen werden können.


Rechtsanwalt Grziwa arbeitet bei Verfahren wegen §§ 184b und 184c StGB mit einem anderen erfahrenen Kollegen zusammen und bietet bei diesen Delikten eine sog. "gestufte Doppelverteidigung" an. Falls man sich für dieses Vorgehen entscheidet, betreuen zwei Anwälte das Mandat. Einer davon ist Ihr primärer Ansprechpartner und Hauptverantwortlicher für die Verteidigungsstrategie. Der andere Anwalt blickt von außen auf Vorgänge, gleicht diese mit seinen Erfahrungen ab, gibt Hinweise auf mögliche Gefahren und Risiken und bringt seine eigenen Ideen ein. Dieses Vorgehen hat sich in zahlreichen Verfahren ausnahmslos bewährt.


Therapie hilft bei Bewältigung und gegen Rückfall


Auf der Ebene der Strafzumessung kann sich eine begonnene Therapie, oder eine konkretisierte Therapiebereitschaft positiv auswirken. Auch bei der Prüfung der positiven Sozialprognose für eine mögliche Bewährung ist eine Therapie sehr wichtig und kann hier nochmal einen maßgeblichen Grund für eine Bewährungsaussetzung schaffen.

Wird eine solche Therapie frühzeitig und konsequent angegangen, ist dies ein riesiger Pluspunkt, der von allen Staatsanwälten und Richtern sehr hoch angerechnet wird. Denn eine Therapie hilft Ihnen bei der Bewältigung Ihrer Tat und dem Verstehen der eigenen Beweggründe.


Zudem wird so die Gefahr eines Rückfalls verhindert. Rechtsanwalt Grziwa und sein Team haben keineswegs nur die Täter im Blick, sondern sehen auch das Leid der Opfer. Kinderpornographie ist keine rein virtuelle Sache, es stehen echte Kinder vor der Kamera, die mit diesen Erfahrungen oft ein Leben lang zu kämpfen haben. Und Kinderpornographie wird nur hergestellt, weil es eben eine Nachfrage dafür gibt. Es ist uns ein persönliches Anliegen, auch einen Beitrag dafür zu leisten, dass der Missbrauch von Kindern verhindert wird.


Scham und Selbstvorwürfe


Außerdem wird Ihnen dabei geholfen, sich mit der Tat und dem Verfahren auseinanderzusetzen. Wir kennen die Mischung aus Scham, Selbstvorwürfen, Verzweiflung und häufig auch Ekel vor der eigenen Tat. Hinzu kommen Befürchtungen hinsichtlich des Prozesses, der möglichen Strafe und der sozialen Folgen einer Verurteilung. Hier machen wir Ihnen keine überzogenen Versprechungen, sondern arbeiten konzentriert daran, das Schlimmste zu verhindern.


In manchen Verfahren kommt es auch zu Anfragen der Presse. Diese wehren wir, ggf. mit Spezialisten aus diesem Bereich, routiniert und effektiv ab. An oberster Stelle steht hier der Schutz Ihrer Privatsphäre.


Intensive Vorbereitung auf Gerichtstermin


Für eine zielgerichtete Verteidigung ist eine genaue Analyse der Verfahrensakten, der Protokolle, der Dateien und aller anderer Beweismittel in technischer und juristischer Hinsicht notwendig. Dies erfordert wiederum intensive Erfahrungen und Vergleichswerte aus anderen Verfahren.


Im Mittelpunkt der Verteidigung steht die zu erwartende Strafe. Das vom Gericht verhängte Strafmaß liegt an den oben genannten objektiven Kriterien, also daran, welche jugend- oder kinderpornographischen Dateien gefunden wurden.


Ganz wesentlich ist aber Ihr Auftritt in der Verhandlung vor Gericht. Wenn Sie hier echte Reue, Einsicht und Besserung zeigen, wird das Strafmaß deutlich geringer ausfallen, als wenn Sie sich auf Ausflüchte, Verharmlosungen und Selbstmitleid verlegen.


Weil Sie aber meist zum ersten (und hoffentlich einzigen) Mal als Angeklagter vor Gericht stehen werden, ist eine intensive Vorbereitung dafür unumgänglich. Dabei geht es nicht darum, ein Theaterstück einzuüben, sondern Ihre echten Gedanken in passende Worte zu fassen und klar zu artikulieren.


In mehreren Besprechungen, in denen Sie sich alles offen von der Seele reden können, werden wir Ihre Einlassung mit Ihnen zusammen vorbereiten.


Aufwand und Kosten


Wie Sie sehen, handelt es sich dabei nicht um eine Standard-Verteidigung, wie sie bei Bagatelldelikten ausreichend wäre. Falls Sie sich für eine Doppelverteidigung entscheiden, werden die beiden Rechtsanwälte intensiv und mehrfach mit Ihnen arbeiten. Jeder Termin bedarf dabei erheblicher Vor- und Nachbereitung.

Hinzu kommt eine sorgfältige Aktenrecherche.


Dies äußert sich auch in den Verfahrenskosten. Die Kanzlei muss wirtschaftlich betrieben werden, kann aber angesichts dieses Aufwands nur wenige Mandate gleichzeitig annehmen.

Sie müssen daher mit mehreren tausend Euro pro Anwalt rechnen.

Es wird mit Ihnen eine transparente Honorarvereinbarung geschlossen, bevor das Mandat beginnt.


Hierfür kann Ihnen aber garantiert werden, dass Sie eine Rund-um-Betreuung erhalten, die nicht nur den Standardgang zur Hauptverhandlung beinhaltet, sondern zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft und vor Gericht das beste Ergebnis auslotet.

Falls die Beweislage tatsächlich nicht für eine Anklageerhebung ausreicht oder andere Einstellungsmöglichkeiten in Betracht kommen, ist es das Ziel, das Verfahren bereits bei der Staatsanwaltschaft zu einer Einstellung zu bringen, so dass es erst gar nicht zu einem gerichtlichen Verfahren kommt.


Die Kanzlei Grziwa verteidigt regelmäßig beim Vorwurf des Besitzes kinderpornographischer oder jugendpornographischer Schriften. Sie können darum jederzeit ohne Bedenken Kontakt mit uns aufnehmen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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