Opferschutz im Strafrecht: Das Adhäsionsverfahren als wichtige Option

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Wussten Sie, dass das Adhäsionsverfahren im Strafrecht eine Möglichkeit für Geschädigte ist, ihre Schadensersatzansprüche geltend zu machen? In meinem Artikel erfahren Sie, wie Geschädigte ihre Ansprüche im Adhäsionsverfahren geltend machen können und welche Vorteile dieses Verfahren bietet. Erfahren Sie, wie Sie als Geschädigter Ihre Ansprüche erfolgreich durchsetzen können und welche Unterstützung Sie dabei erhalten. Nach der Lektüre dieses Artikels werden Sie verstehen, wie wichtig es ist, seine Rechte als Opfer im Strafverfahren zu kennen. Steigen Sie ein in die Welt des Adhäsionsverfahrens und der Nebenklage!

Das Adhäsionsverfahren

Das Adhäsionsverfahren ist ein spezielles Verfahren im deutschen Recht, das es ermöglicht, zivilrechtliche Ansprüche im Rahmen eines Strafverfahrens geltend zu machen. Es bietet sowohl für den Geschädigten als auch für den Angeklagten verschiedene Vorteile:

Für den Geschädigten:

  • Es ermöglicht Geschädigten von Straftaten, zivilrechtliche Ansprüche bereits im Strafverfahren geltend zu machen.
  • Es erfordert keinen weiteren zivilgerichtlichen Rechtsstreit, um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gerichtlich durchzusetzen.
  • Es kann die Forderungen des Geschädigten schneller durchsetzen und einen weiteren Rechtsstreit vermeiden, der weitere Zeit und Kosten in Anspruch nimmt.
  • Es verringert die Belastung, die mit einem zusätzlichen Rechtsstreit einhergeht.

Für den Angeklagten:

  • Wenn im Adhäsionsverfahren ein Vergleich erzielt werden kann, wirkt sich dies erheblich strafmildernd aus.
  • Es findet eine Strafrahmenverschiebung statt, da die Grundsätze des Täter-Opfer-Ausgleichs vorliegen.

Das Adhäsionsverfahren ist in den §§ 403–406c Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Es ist wichtig zu beachten, dass das Adhäsionsverfahren nur einen vermögensrechtlichen Anspruch beinhalten kann, also Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch. Dieser darf aber auch noch nicht anderweitig bei Gericht geltend gemacht worden sein. Kein Adhäsionsantrag kann jedoch gegen Minderjährige oder verhandlungsunfähige Angeklagte gestellt werden.

Adhäsionsverfahren: Vorteile für Geschädigte

Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, haben Sie die Möglichkeit, Schadenersatz oder Schmerzensgeld nicht nur durch eine Klage vor dem Zivilgericht, sondern auch im Strafverfahren gegen den Angeklagten geltend zu machen (Adhäsionsverfahren). In einem Verfahren wird dann über Strafe und Entschädigung entschieden - kurz: "2 in 1". Eine solche Entscheidung setzt eine strafgerichtliche Hauptverhandlung und ein Urteil voraus. Wenn der Täter bei Begehung der Tat noch nicht volljährig war, ist das Prinzip "2 in 1" in der Regel ausgeschlossen.

Wie können die Ansprüche geltend gemacht werden?

Die Geltendmachung von Ansprüchen setzt einen Antrag des Opfers oder seiner Erben voraus. Darin sind der Sachverhalt, die eingetretenen Folgen und die Ansprüche so genau wie möglich zu beschreiben. Vermögensschäden wie Verdienstausfall oder beschädigte Sachen sind in der Regel zu beziffern. Die Bemessung des Schmerzensgeldes liegt dagegen im Ermessen des Gerichts, wobei zumindest eine ungefähre Größenordnung anzugeben ist. Wichtig ist, dass alle für den Anspruch relevanten Tatsachen (Sachverhalt) so detailliert wie möglich angegeben werden. Außerdem sollten Beweismittel wie Rechnungen und Atteste benannt und vorgelegt sowie der oder die Schädiger namentlich benannt werden. Ergänzend können Informationen der Polizei (Strafanzeige, Zeugenaussage) oder aus der Anklageschrift herangezogen werden.

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist nicht zwingend vorgeschrieben. Es kann sich aber lohnen, um Formfehler zu vermeiden.

Wann und wo kann ein Antrag gestellt werden?

Ein Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens schriftlich gestellt werden. Er kann bei der Staatsanwaltschaft oder beim Gericht eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts erklärt werden. Eine mündliche Antragstellung ist auch noch in der Hauptverhandlung möglich. Benötigt das Gericht weitere Informationen, so wird es diese beim Antragsteller einholen.

Welche Rechte hat die Antragstellerin / der Antragsteller?

Die Antragstellerin / der Antragsteller wird über Ort und Zeit der Anhörung informiert. Sie hat das Recht, während des gesamten Verfahrens anwesend zu sein und gehört zu werden. Darüber hinaus hat sie jederzeit die Möglichkeit, Fragen zu stellen und Beweisanträge zu stellen.

Welche Entscheidungen kann das Strafgericht treffen?

Im Falle einer Verurteilung wegen der vorgeworfenen Straftat entscheidet das Strafgericht in der Regel auch über die vom Opfer geltend gemachten Ansprüche. Auf Antrag kann das Gericht im Einvernehmen mit dem Angeklagten auch einen Vergleich über die Ansprüche aus der Straftat schließen. Weder das Urteil noch der Vergleich können gegen den Beschuldigten ohne seine Zustimmung vollstreckt werden. Das Gericht entscheidet nicht über einen Antrag auf Entschädigung, wenn

  • der oder die Angeklagte freigesprochen wird,
  • das Verfahren eingestellt wird,
  • der Antrag unzulässig ist,
  • der Antrag dem Gericht unbegründet erscheint oder
  • wenn der Antrag sich zur Erledigung im Strafverfahren -ausnahmsweise - nicht eignet.

Insgesamt bietet das Adhäsionsverfahren im Strafrecht eine effektive und kostengünstige Möglichkeit für Geschädigte, ihre Ansprüche frühzeitig geltend zu machen. Durch die Möglichkeit des Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruchs im Strafverfahren können Opfer schneller zu ihrem Recht kommen.

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Foto(s): © RAin Dr, Anja Riemann-Uwer, L.L. M.


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