Veröffentlicht von:

Ordnungsverfügung zur Beseitigung mobiler Carports ist rechtmäßig

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat mit einem Urteil vom 12.01.2017, Aktenzeichen: 3 K 1038/15 und 3 K 1039/15, entschieden, dass eine Ordnungsverfügung zur Beseitigung mobiler Carports rechtmäßig ist.

Im vorliegenden Fall ging es um Metallkonstruktionen mit Dachaufbauten aus Wellblech und Holzstreben. Die Unterkonstruktionen waren einseitig mit Rollen ausgestattet (mobile Carports). Da die Konstruktionen im Außenbereich aufgestellt wurden, ordnete die zuständige Bauaufsichtsbehörde im Jahr 2015 ihre Beseitigung an.

Zu Recht, wie nun die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus entschied.

Nach Auffassung der Richter handle es sich vorliegend um bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 BbgBO. Alleine der Umstand, dass die Konstruktionen beweglich sind, schließe ihre Eigenschaft als bauliche Anlagen nicht aus. Mit Blick auf ihre bauliche Ausgestaltung ruhen die Anlagen aufgrund ihrer eigenen Schwere auf dem Boden. Darüber hinaus seien sie auch nach ihrem konkreten Verwendungszweck dazu bestimmt, überwiegend ortsfest auf dem klägerischen Grundstück benutzt zu werden. Trotz ihrer faktischen Mobilität seien die Anlangen zudem in eine hinreichende verfestigte Beziehung zu ihrem Standort getreten. Zudem dienten die Anlagen weder einem landwirtschaftlichen noch einem forstwirtschaftlichen Betrieb. Aus diesem Grund durften sie nicht im Außenbereich errichtet werden.

Die Ordnungsverfügung zur Beseitigung mobiler Carports sei aus diesem Grund rechtmäßig.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Philipp Adam

Beiträge zum Thema