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P-Konto bietet Pfändungsschutz für Kontoguthaben

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Das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) wurde zum 01.07.2010 eingeführt und soll eine Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr sichern und den Schutz unpfändbarer Bezüge erweitern.

Bisher war ein Guthaben aus Arbeitseinkommen oder Sozialleistungen nach Gutschrift auf dem Girokonto nicht automatisch pfändungsgeschützt. Hat ein Gläubiger eine Kontopfändung ausgebracht, musste kurzfristig beim Amtsgericht Vollstreckungsschutz beantragt werden, sonst drohte eine Überweisung der eigentlich unpfändbaren Bezüge.

Durch die Umwandlung eines bestehenden Kontos in ein P-Konto oder durch die Neueröffnung eines P-Kontos erfolgt ein automatischer Pfändungsschutz für Kontoguthaben. Der Basisschutz beträgt 985,15 €. Bis zu dieser Höhe sind monatlich eingehende Beträge auf dem P-Konto automatisch geschützt und können nicht gepfändet werden.

Gewähren Sie anderen Unterhalt oder nehmen Sie für andere Leistungen entgegen, kann der Pfändungsschutz für die erste weitere Person um 307,76 € und für jede weitere Person um 206,56 € erhöht werden. Ferner kann ein weiterer Freibetrag für den Bezug von Kindergeld und Kinderzuschüssen eingeräumt werden.

Um den erweiterten Freibetrag einzurichten benötigt man eine Bescheinigung für das P-Konto, die nur von einer geeigneten Stelle ausgestellt werden kann. Als Rechtsanwalt und Schuldnerberater in Köln bin ich geeignete Stelle. Ich freue mich daher, wenn ich für Sie die Bescheinigng für ein P-Konto erstellen kann.

Weitere Informationen finden Sie im Internet auf meinen Websites

www.p-konto-bescheinigung.de und

www.schuldnerberater-koeln.de

Ich freue mich von Ihnen zu hören.

RA Max Postulka

www.rechtsanwalt-postulka.de



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