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Auf Sperrflächen parken? Ein No-Go!

  • 5 Minuten Lesezeit
Auf Sperrflächen parken? Ein No-Go!

Das Parken auf Sperrflächen ist verboten. Wer sich nicht daran hält, riskiert nicht nur den Inhalt seines Geldbeutels, sondern auch die Sicherheit des Straßenverkehrs. Im folgenden Ratgeber erfahren Sie, was Sperrflächen sind, warum sie wichtig sind und wie Sie sich richtig verhalten, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.  

Die Konsequenzen des Parkens auf Sperrflächen

Gemäß Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Parken auf Sperrflächen verboten. Wenn Sie beim Parken auf einer Sperrfläche erwischt werden, droht Ihnen ein Verwarn- oder Bußgeld in Höhe von 25 Euro. Da es sich um eine Ordnungswidrigkeit und nicht um eine Straftat handelt, wird keine Strafe in Form einer Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt.  

Bitte beachten Sie, dass im Rahmen eines Bußgeldverfahrens neben dem Bußgeld auch die Kosten für die Bearbeitung Ihres Falles zu tragen sind. Diese betragen mindestens 25 Euro zuzüglich der Kosten für die Zustellung des Bußgeldbescheids.  

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Sogar Abschleppen lassen kann erlaubt sein

Wenn Sie Ihr Fahrzeug auf einer Sperrfläche geparkt haben und dadurch den übrigen Verkehr behindern oder gefährden, kann sogar das Abschleppen Ihres Fahrzeugs verhältnismäßig sein. Die Kosten für das Abschleppen müssen in diesem Fall Sie tragen. Sie müssen mit circa 250 Euro oder mehr rechnen. 

Befahren, wenden, abbiegen & halten: Alles ist auf Sperrflächen verboten

Die genaue Bedeutung des Zeichens 298 in Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 StVO lautet: „Wer ein Fahrzeug führt, darf Sperrflächen nicht benutzen.“ 

Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie mit einem Pkw oder beispielsweise einem Fahrrad oder E-Scooter unterwegs sind. In allen diesen Fällen führen Sie ein Fahrzeug und die Nutzung einer Sperrfläche ist für Sie somit tabu! Darunter fällt das Befahren, Wenden, Abbiegen, Halten und – wie bereits erwähnt – das Parken auf einer Sperrfläche. Das Verbot gilt sowohl innerorts als auch außerorts. 

Interessant: Obwohl Fußgänger keine Fahrzeuge lenken, dürfen sie eine Sperrfläche nicht ohne Weiteres betreten. Zum einen befinden sich Sperrflächen in der Regel in der Mitte der Fahrbahn, sodass es für Fußgänger gefährlich sein kann, sich auf einer Sperrfläche aufzuhalten. Zum anderen gibt es verschiedene Vorschriften, die deutlich machen, dass Fußgänger auf der Fahrbahn nichts zu suchen haben – zum Beispiel die Pflicht, einen Gehweg zu benutzen, wenn ein solcher vorhanden ist. Auch wenn sich also aus der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 StVO nicht unmittelbar ein Verbot für Fußgänger ergibt, eine Sperrfläche zu benutzen, folgt dies in der Regel aus den speziellen Vorschriften für Fußgänger.  

Ist Überholen erlaubt?

Zwar beinhaltet eine Sperrfläche nicht per se ein Überholverbot. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch entschieden, dass Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen dürfen, nicht überholt zu werden, wenn ein Überholvorgang nur unter Inanspruchnahme der Sperrfläche möglich wäre. Insofern stellt die Sperrfläche in solchen Fällen ein faktisches Überholverbot dar. (AZ: VI ZR 66/86) 

Bußgeldtabelle Sperrfläche

Die folgende Tabelle enthält eine Auflistung der möglichen Verstöße im Zusammenhang mit einer Sperrfläche sowie die entsprechenden Geldbußen. Es handelt sich dabei um die Stand September 2023 gültigen Beträge nach der Anlage BKatV 2013 - (zu § 1 Absatz 1)Bußgeldkatalog (BKat). 

Verstoß 

Bußgeld (in Euro)

Sperrfläche zum Parken benutzt

25

Sperrfläche befahren

10

  • mit Sachbeschädigung/Unfall

35

Sperrfläche zum Überholen benutzt

30

Sperrfläche zum Wenden benutzt

30

  • mit Gefährdung

35

Sperrfläche zum Linksabbiegen benutzt

30

  • mit Gefährdung

35

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Ausnahme: Blaulicht und Einsatzhorn

Vom generellen Verbot, eine Sperrfläche mit einem Fahrzeug zu benutzen, gibt es jedoch eine Ausnahme. Gemäß § 38 Absatz 1 StVO haben alle Verkehrsteilnehmer Einsatzfahrzeugen mit Blaulicht und Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen.  

In einem solchen Fall dürfen und müssen die Verkehrsteilnehmer nötigenfalls die Sperrfläche zum Ausweichen benutzen, denn ordnungswidrig handelt, wer gegen das Gebot, sofort freie Bahn zu schaffen, verstößt. Voraussetzung ist lediglich, dass dabei die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer gewährleistet bleibt. Die Sperrfläche darf also nur benutzt werden, soweit dies ohne Gefährdung anderer möglich ist. 

Was ist eine Sperrfläche?

Bei der Sperrfläche handelt es sich um ein Verkehrszeichen in Form einer Fahrbahnmarkierung. Sie wird in der StVO als Zeichen 298 durch ein Gatter mit schräg verlaufenden Strichen dargestellt.  

Sperrflächen sind – wie der Name schon sagt – für die Nutzung durch den Verkehr gesperrt. Wie oben bereits erwähnt, sind alle denkbaren Nutzungsarten von diesem Verbot umfasst.  

Der Zweck einer Sperrfläche besteht darin, einen Abstand zwischen Fahrspuren zu schaffen, um die Kollisionsgefahr zu verringern oder den Verkehr an bestimmten Stellen einzuengen. Sie dient somit der Verkehrssicherheit, indem sie den Verkehr besser gliedert und übersichtlicher gestaltet. 

Was gilt bei Zickzacklinien?

Das Zeichen 299 – im Zickzack verlaufende Fahrbahnmarkierung –, das häufig an Bushaltestellen zu finden ist, wird umgangssprachlich oft auch als Sperrfläche bezeichnet. Die offizielle Bezeichnung lautet jedoch „Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote“. Unterschiede zur Sperrfläche bestehen darin, dass das Befahren der markierten Fläche erlaubt ist und dass die Grenzmarkierung selbst kein Verbot begründet, sondern ein bestehendes Verbot räumlich abgrenzt.  

In Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 StVO wird die Bedeutung des Zeichens 299 wie folgt beschrieben: Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot. Verstöße werden ebenfalls nach dem Bußgeldkatalog geahndet:

Verstoß 

Bußgeld (in Euro)

Auf Zickzacklinie im Halteverbot gehalten

20

  • mit Behinderung

35

Auf Zickzacklinie im Halteverbot geparkt

25

  • mit Behinderung

40

Auf Zickzacklinie im Halteverbot länger als 1 Stunde geparkt

40

  • mit Behinderung

50

Fazit

  • Das Parken auf Sperrflächen ist verboten und wird mit einem Verwarn- oder Bußgeld in Höhe von 25 € geahndet.  

  • Wird durch das Parken auf Sperrflächen der Verkehr behindert oder gefährdet, kann das Fahrzeug auf eigene Kosten abgeschleppt werden.  

  • „Wer ein Fahrzeug führt, darf Sperrflächen nicht benutzen.“ Das gilt neben Kfz auch für Fahrräder, E-Scooter etc. und verbietet das Parken, Halten, Befahren, Wenden, Abbiegen und Überholen. Es drohen Sanktionen nach dem Bußgeldkatalog.  

  • Um einem Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Einsatzhorn freie Bahn zu schaffen, darf eine Sperrfläche genutzt werden.  

  • Eine Sperrfläche ist ein Verkehrszeichen in Form einer Fahrbahnmarkierung, das der Verkehrssicherheit dient. Sie ist nicht zu verwechseln mit der Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote. 

(PBI)

Foto(s): ©Adobe Stock/Markus Volk, ©Wikimedia Commons, ©Wikimedia Commons

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