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Patchworkfamilie im Erbrecht - Was passiert nach dem Tod des nicht verheirateten Freundes / Lebenspartners

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Das deutsche Erbrecht kennt die nicht-eheliche Lebensgemeinschaft und "Patchworkfamilie" nicht. 

Ausgangspunkt des deutschen Erbrechts sind die verwandtschaftlichen Verbindungen durch Geburt oder Adoption. Und eben die Eheschließung respektive Eintragungen einer Lebenspartnerschaft ins Lebenspartnerschaftsregister.

Mittlerweile haben sich aber auch andere Formen des Zusammenlebens gefunden. Oft wird es unter dem Begriff „Patchwork-Familie“ zusammengefasst. Verstirbt einer der Lebenspartner stellen sich erbrechtliche und familienrechtliche Fragen - die leider nicht mit dem Gesetz beantwortet werden können.

Im besten Fall haben die Lebenspartner Testamente aufgesetzt, die das aktuelle Zusammenleben abbilden und den jeweiligen Lebenspartner zum Erben einsetzen. Oft –das zeigt die Lebenswirklichkeit- ist das aber nicht der Fall, vor allem dann, wenn die Beziehung noch recht "frisch" ist.

Haben die Lebenspartner dennoch größere Vermögensgegenstände zusammen angeschafft, und jeder seinen Anteil geleistet, stellt sich die Frage, wie der überlebende Lebenspartner an dem Nachlass partizipieren kann. Insbesondere um etwaige geleistete Finanzierung zurückzuerhalten. Diese Situation bildet auch den Fall des BGH vom 10. März 2021, AZ. XII ZR 54/20 (Vorinstanz OLG Frankfurt am Main) ab.

Seit 2004 lebte die überlebende Lebenspartnerin mit ihrem Freund zusammen bevor er im Jahr 2015 plötzlich verstarb. Ein Testament hatten die beiden Lebenspartner nicht errichtet. Der verstorbene Lebenspartner wurde teils von seiner Schwester beerbt. Das Paar hatte verschiedene Grundstücke erworben; Alleineigentümer war aber der Verstorbene. Insgesamt zahlte die Freundin EUR 195.000 an ihn für Erwerb und Umbau. Nachdem der Lebenspartner nun verstarb, wollte diesen Beitrag zurückerstattet bekommen, nämlich von der Erbin.

Das OLG Frankfurt wies den Klageantrag vollständig ab. Denn eine Grundlage für Ausgleichsansprüche bestehe nicht. Zwar könne ein Anspruch auf § 313 BGB oder § 812 BGB basieren, dies setze aber voraus, dass die Lebenspartner eine vertragliche oder anderweitige Geschäftsgrundlage geschaffen haben, auf Basis derer die Zuwendungen erfolgten. 

Und diese Geschäftsgrundlagen müssten mit dem Tod des Lebenspartners weggefallen seien. Die reine Anschaffung gemeinsam genutzter Grundstücke oder anderer Vermögensgegenstände reichte dem OLG dafür aber nicht aus - ohne auf die näheren Umstände der Beziehung einzugehen.

So einfach wollte der BGH es sich aber nicht machen und hob die Entscheidung des OLG auf.  Er stellte vielmehr klar:

1. Es gibt keine gesetzliche Grundlage für die Auseinandersetzung einer nicht ehelichen Gemeinschaft; 

aber

2. Das entscheidende Gericht muss sich zwingend damit befassen, wie die Lebenspartner ihre Beziehung führten und ob die beidseitige Finanzierung von Grundstücken üblich war und warum. So kann in der gemeinsamen Anschaffung von Grundstücken das gemeinsame Ziel der Vermögenssorge zu sehen sein, die mit dem Tod eines Lebenspartners eben gescheitert sei.

Gänzlich aussichtslos ist der Fall für die Freundin also nicht; der Fall zeigt aber wieder einmal, dass Gerichte sich mit der Auseinandersetzung nicht-ehelicher Lebenspartnerschaften schwer tun.

Es empfiehlt sich in jedem Fall bei nicht-verheirateten Lebensgemeinschaften, letztwillige Verfügungen mit gegenseitiger Erbeinsetzung zu errichten, um im Fall des unerwarteten Todes neben dem emotionalen Verlust, nicht noch einen teuren Prozess gegen die bestimmten Erben führen zu müssen.

Alternativ können die Lebenspartner auch einen Vertrag abschließen, in dem eine Geschäftsgrundlage für die Finanzierungsbeiträge festgehalten wird.

In jedem Fall gilt wieder einmal der Grundsatz: "Wer schreibt, der bleibt" - auch vor Gericht erfolgreich.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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