Patiententestament und Patientenverfügung - gibt`s da einen Unterschied?

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Hunderte von Angeboten zum Download von - oftmals kostenlosen, manchmal wertlosen - Formularen zum Thema „Patientenverfügung" finden Sie aktuell im Internet.

Auch unter dem Stichwort „Patiententestament" wird man schnell fündig.

Doch was bedeutet das alles? Wozu brauche ich eine Patientenverfügung? Und weshalb heißt es manchmal Patiententestament?

Die nachfolgende fachkundige Erklärung hilft Ihnen, den Überblick zu behalten und das für Sie Richtige zu entscheiden - im Einzelnen:

Das Einfachste zuerst: Ein „Patiententestament" im rechtlichen Sinne gibt es schlicht und einfach nicht. Richtig muss es heißen „Patientenverfügung".

Patientenverfügung gesetzlich definiert – Patiententestament nicht

Die Patientenverfügung ist geregelt in § 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Im ersten Satz ist dort juristisch kompliziert formuliert beschrieben, was der Gesetzgeber unter einer Patientenverfügung versteht.

Kurz gesagt können Sie in einer Patientenverfügung festlegen, ob Sie in bestimmten Situationen medizinisch behandelt werden wollen. Sie können auch festlegen, dass Sie in bestimmten Situationen gerade nicht medizinisch behandelt werden wollen.

Wenn Sie bei Bewusstsein und klarem Verstand sind, dann können Sie selbstverständlich die notwendigen Entscheidungen mit dem behandelnden Arzt selbst besprechen. Sollten Sie allerdings wegen Unfall oder Krankheit nicht mehr in der Lage sein, die notwendigen Dinge mit Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin zu besprechen, dann greifen Ihre Wünsche und Vorstellungen ein, welche Sie in der Patientenverfügung schriftlich niedergelegt haben.

Die Errichtung einer solchen Patientenverfügung ist freiwillig. Niemand kann Sie hierzu zwingen. Dies ist ebenfalls gesetzlich geregelt in § 1901a Abs. 5 S. 1 BGB.

Empfehlenswert ist die Errichtung einer Patientenverfügung jedoch allemal, denn:

Wenn Sie aufgrund Ihrer physischen oder psychischen Situation, also wegen schwerer Krankheit oder Unfall, Ihre Wünsche nicht mehr selbst äußern können, dann sollen zur Feststellung Ihres Patientenwillens unter anderem entweder Bevollmächtigte oder aber nahe Angehörige oder sonstige Vertrauenspersonen durch die behandelnden Ärzte mit in die notwendige Entscheidungsfindung zur weiteren medizinischen Behandlung einbezogen werden.

Durch die schriftliche Niederlegung Ihrer Wünsche und Vorstellungen in einer Patientenverfügung erleichtern Sie deshalb Ihren nächsten Angehörigen und/oder Vertrauenspersonen die von diesen zu treffende Entscheidung über Ihre weitere medizinische Behandlung.

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung als sinnvolle Ergänzung

Deshalb sollte im Idealfall neben einer Patientenverfügung auch eine sogenannte Vorsorgevollmacht, gegebenenfalls noch eine Betreuungsverfügung schriftlich errichtet werden. Die Bedeutungen dieser beiden Begriffe werde ich in einem gesonderten Beitrag erklären.

Allerdings hat sich dieses Vorsorgepaket zum Teil unter dem Begriff „Patiententestament" gleichsam sprachlich etwas eingebürgert.

Selbst Anwälte, welche nach meinen Recherchen nicht auf Erbrecht spezialisiert sind, verwenden diesen missverständlichen und juristisch ungenauen Ausdruck sogar auf ihrer Homepage.

Dies kann zu erheblichen Verwirrungen bei Ihnen als juristischem Laien führen!

Testament gesetzlich geregelt in § 1937 BGB und vielen anderen Vorschriften

Denn - streng zu unterscheiden von einer Patientenverfügung (umgangssprachlich missverständlich eben oft auch als „Patiententestament" bezeichnet) ist das im Erbrecht geregelte "Testament".

Im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt es hierzu zunächst sehr lapidar in § 1937 BGB: „Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen."

Dass es dann alleine 35 Paragrafen über die Errichtung und Aufhebung eines Testaments, weitere acht Paragrafen zum sogenannten gemeinschaftlichen Testament und 28 Paragrafen zum Erbvertrag gibt, dass das im sogenannten fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches hauptsächlich geregelte deutsche Erbrecht insgesamt die §§ 1922-2385 BGB umfasst (ohne erbrechtliche sogenannte Nebengesetze), all dies gibt Ihnen sicherlich einen Eindruck davon, dass die für Sie zweckmäßige Errichtung eines Testamentes am besten nur  mit fachlicher Beratung erfolgen sollte...

Eingangs hatte ich Ihnen versprochen, dass Ihnen mein Beitrag hilft, den Überblick zu behalten und das für Sie Richtige zu entscheiden. Dieses Versprechen will ich nunmehr einlösen, indem ich Ihnen in diesem Artikel als Erstes vor allem den Unterschied zwischen Patientenverfügung und Testament noch einmal kurz und prägnant zusammenfasse verbunden mit dem Hinweis, dass die Bezeichnung „Patiententestament" juristisch nicht korrekt ist.

Kurzformel:

Mit einer Patientenverfügung regeln Sie Ihre Gesundheitsfragen im weitesten Sinne – wie wollen Sie einmal medizinisch versorgt werden?

Mit einem Testament regeln Sie Ihre Geld-, Güter- und Grundstücksfragen im weitesten Sinne – wer soll Sie einmal beerben?

Und zusätzlich:

Mit einer Vorsorgevollmacht regeln Sie, wer Ihnen im Falle von Krankheit oder Unfall als Vertrauensperson beistehen soll.

Mit einer Betreuungsverfügung regeln Sie, wen Sie im „Fall der Fälle" als Betreuer haben möchten oder wen Sie auch nicht haben möchten.

Zu guter Letzt – Sie haben vier Möglichkeiten:

Die eingangs gestellte Frage, ob es einen Unterschied zwischen Patiententestament und Patientenverfügung gibt, habe ich, so denke ich wenigstens, in verständlicher Art und Weise hiermit beantwortet – es gibt keinen!

Der Begriff „Patiententestament“ ist rechtlich nicht definiert. Er hat sich aber eingeschlichen im Sprachgebrauch.

Jetzt haben Sie die Möglichkeit, sich zu entscheiden – welche der vier Regelungsmöglichkeiten wollen Sie für sich in Anspruch nehmen und umsetzen?

Alle vier (?) oder eine Auswahl nach Ihrer Entscheidung (?) oder nur jeweils einzelne (?) oder überhaupt keine Regelung – dies steht Ihnen frei.

Sollten Sie weitere Fragen haben, so biete ich Ihnen im Rahmen meines Dienstleistungsangebotes die Beantwortung Ihrer weiteren Fragen rund um das Thema „Patientenverfügung - Vorsorgevollmacht - Betreuungsverfügung". Ich berate Sie gerne bei der Gestaltung und dem Entwurf eines entsprechenden individuellen „Vorsorgepaketes".

Und selbstverständlich biete ich Ihnen auch meine fachliche Expertise an bei der sorgfältigen und durchdachten Ausarbeitung einer für Sie passenden erbrechtlichen Gestaltung in einem Testament.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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