Pauschaldotierte / rückgedeckte Unterstützungskasse für Gesellschafter - Geschäftsführer

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Immer wieder erhalten wir die Nachfrage nach der Einrichtung einer pauschaldotierten Unterstützungskasse für Geschäftsführer, Vorstände oder Gesellschaftergeschäftsführer, ohne auch die Belegschaft in die Unterstützungskasse aufzunehmen.
Die Anfrage zeigt meist, dass in diesen Fällen das System möglicherweise nicht voll verstanden wurde. 

Die pauschaldotierte Unterstützungskasse ist ein Kollektivsystem. Mitarbeiter erleichtern die Finanzierung, dienen der Generierung von Steuervorteile und auch von Fluktuationsgewinnen etc.. Sie sind für eine erleichterte Durchführung der Geschäftsführerversorgung mehr als förderlich.
Häufig sind diese Anfragen verknüpft mit der Frage, den Unterschied zu einer rückgedeckten Versicherungslösung darzustellen.
Oft resultieren diese Anfragen aus der irrigen und falschen Meinung, die Unterstützungskasse sei ein Durchführungsweg hauptsächlich für Geschäftsführer und Besserverdienende.
Dazu ist folgendes zu sagen:

1. Die Systeme, rückgedeckte und pauschaldotierte Unterstützungskasse, sind so unterschiedlich, dass ein Vergleich, wie er z.B. zwischen verschiedenen Versicherungen häufig gemacht wird, gar nicht möglich ist.
Während die rückgedeckte Unterstützungskasse ein versicherungsförmiger Durchführungsweg ist, da eine Einzahlung von Beiträgen in einen Versicherungsvertrag erfolgt, ist die pauschaldotierte Unterstützungskasse ein versicherungsfreier Durchführungsweg, der völlig ohne Versicherungen funktioniert.

2. In zwei Punkten gibt es einen diametralen Unterschied

2.1. Rückdeckung
Während die Rückdeckung zumindest bei klassischen Versicherungsverträgen – und damit bei der rückgedeckten Unterstützungskasse - streng reglementiert ist und im wesentlichen festverzinsliche bzw. Staatspapiere unterschiedlichster Länder enthalten (hier stehen für viele auch Risiko und Zins in keinem vertretbaren Verhältnis zueinander), ist bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse hinsichtlich der Kapitalanlage vollständige Flexibilität gegeben. Die Anlage ist vollkommen frei und kann auch im eigenen Unternehmen erfolgen. Sie kann in Sachwerte und Realwerte oder Papierwerte erfolgen. Der Unternehmer hat - anders als bei klassischen Versicherungen - volle Mitsprache, kann umschichten und sich professioneller Vermögensverwaltung ohne Einschränkung bedienen. Anlage im eigenen Unternehmen, Darlehenstilgung, Tilgung Kontokorrentkredit, Anlage in Gold, Silber, Immobilien sind ebenfalls möglich.

2.2. Liquidität, Fungibilität
Während bei einer Versicherung die Beträge unwiederbringlich aus dem Unternehmen abfließen, sind bei pauschaldotierten Lösungen bzw. versicherungsfreien Systemen wie der pauschaldotierten Unterstützungskasse ständig Liquiditätsreserven vorhanden, da die Anlagen jederzeit liquidierbar und verkäuflich sind.
Wer diese Flexibilität richtig einschätzt und sie erkennt, sieht darin einen unschätzbaren betriebswirtschaftlichen Vorteil.

3. Haftung

Hinsichtlich der Haftung besteht folgender Unterschied:
Die Versicherung verspricht eine Garantieverzinsung. Nach § 1 Abs 1 Satz 3 BetrAVG, das für Gesellschaftergeschäftsführer z.B. keine Gültigkeit hat, haftet der Arbeitgeber für die Zusage. Das Unternehmen ist also immer in der Haftung, da immer eine zivilrechtliche Zusage und damit Verpflichtung des Unternehmens vorliegt. Derzeit erreichen Versicherungen nicht einmal einen garantierten Kapitalerhalt. Die ersten Gesellschaften geben die bisher selbstverständliche Beitragsgarantie auf. 

In Bezug auf die Art der Anlage hat der Arbeitgeber weder Kontroll- noch Mitspracherecht, was die Haftung weiter verschärft. Über § 89 VAG hat die Versicherungsgesellschaft regelmäßig weitreichendere Möglichkeiten als der Arbeitgeber, in bestimmten Fällen die Garantie und damit Zusage nicht einhalten zu müssen. In diesem Zusammenspiel ein kaum kontrollierbares Arbeitgeberrisiko.

Bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse haftet auch das Unternehmen für die Erwirtschaftung der zugesagten Verzinsung. Es hat aber die volle Entscheidung und Kontrolle und kann sich auch auf Sachwerte konzentrieren und schnell und strategisch auf Marktveränderungen reagieren.

4. Kosten und Rendite

Die Kosten werden zumindest bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse transparent ausgewiesen und sind somit für alle Beteiligten von Anfang an klar.
Mehr Flexibilität gibt es aber hinsichtlich der zugrundeliegenden Zinsen, die bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse regelmäßig mehr als 1,0 % betragen (meist zwischen 1,0 % und 1,5 %- und zwar auf das eingezahlte Kapital, nicht auf lediglich einen Teil von rd. 70 % nach Abzug der für die Versicherung anfallenden Kosten). Versicherungen garantieren zukünftig 0,25 % und können damit die Kosten regelmäßig nicht decken.

Im Falle von Renten - die nur in größeren Kollektiven sinnvoll sind - ergeben sich durch modifizierte Rentenfaktoren und realistisch zugrunde gelegte Lebenserwartungen ( z.B. 90 Jahre und nicht wie bei Versicherungen 108 und mehr Jahre durchschnittliche Lebenserwartung) attraktivere Renten für die Arbeitnehmer und Geschäftsführer.

5. Insolvenzschutz

Ein Insolvenzschutz ist, soweit der Pensionssicherungsverein PSV für den Geschäftsführer nicht greift, in beiden Fällen zivilrechtlich herzustellen. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass die für die Rückdeckung getätigte Anlage an den Geschäftsführer verpfändet wird.

6. FAZIT

Im Ergebnis bleiben rückgedeckte und pauschaldotierte Unterstützungskassen zwei absolut unterschiedliche Varianten eines Durchführungsweges. Sie sind grundsätzlich derart unterschiedlich, dass für einen Unternehmer, der sich für das eine oder andere entscheidet, oft ein diametral unterschiedliches Vertrauensverhältnis in das System der Lebensversicherungen ausschlaggebend ist.
Ein unternehmerisches System wie die pauschaldotierte Unterstützungskasse erfordert eine gewisse Selbstverantwortung und bietet dafür erhebliche Chancen und betriebswirtschaftlich Vorteile.
Arbeitnehmer erhöhen die Chancen und Vorteile und vereinfachen eine Finanzierung der Geschäftsführerzusagen.


Einen weiteren Rechtstipp zum Thema Unterstützungskasse zur Vesorgung für Geschäftsführer finden Sie hier: https://www.anwalt.de/rechtstipps/betriebliche-altersversorgung-von-gesellschafter-geschaeftsfuehrern-ueber-unterstuetzungskasse-192135.html

Wer den Anbieter in der bAV bestimmt, erfahren Sie hier: https://www.anwalt.de/rechtstipps/wer-bestimmt-den-anbieter-in-der-bav-mitspracherecht-des-arbeitnehmers-190938.html

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Foto(s): AUTHENT

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