Steuersparmodell zum Jahresende: pauschaldotierte Unterstützungskasse

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1. Grundprinzip der pauschaldotierten Unterstützungskasse

Die pauschaldotierte Unterstützungskasse ist ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung, der anders als Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfond ohne Versicherung funktioniert und somit die damit verbundenen Nachteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber vermeidet.
Die Liquidität aus einer Entgeltumwandlung oder auch aus einer arbeitgeberfinanzierten Zusage fließt bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse nicht unwiederbringlich an eine Versicherung ab, sondern bleibt langfristig im Unternehmen. Dem Arbeitnehmer verspricht der Arbeitgeber dafür einen Zins, der sich meist zwischen 1,0 % und 1,5 % bewegt. Beide Parteien haben dabei maximale Planungssicherheit, Kalkulierbarkeit und Transparenz.
Die Ansprüche der Arbeitnehmer sind durch das Gesetz gegen Insolvenz geschützt. Betriebswirtschaftlich stellt das Modell aus Arbeitgebersicht ein zinsgünstiges, sicherheitenfreies und langfristiges Darlehen dar. Aus Arbeitnehmersicht ist das System so einfach und klar wie ein Sparbuch, dem monatlich Beträge gutgeschrieben werden. 

2. Steuern sparen mit der pauschaldotierten Unterstützungskasse

Die pauschaldotierte Unterstützungskasse ist sicherlich kein Steuersparmodell im klassischen Sinne.
Dennoch lassen sich mit der pauschaldotierten Unterstützungskasse auch interessante steuerliche Effekte erzielen, insbesondere bei Einrichtungen zum Jahresende oder auch bei jungen Belegschaften oder vor allem bei arbeitgeberfinanzierten oder mischfinanzierten Zusagen. 

3.  Grundlage der erheblichen Steuerersparnis bei Einrichtung zum Jahresende

Grundlage der steuerlichen Handhabung der pauschaldotierten Unterstützungskasse ist § 4 d EStG.
Anders als bei der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse werden der pauschaldotierten Unterstützungskasse nicht die Entgeltumwandlungen oder auch arbeitgeberfinanzierten Beiträge kongruent und ratierlich Monat für Monat zugeführt, sondern regelmäßig in einer Summe zum Jahresende, die der Arbeitgeber frei bis zum steuerlichen Maximum festlegt.
Im Ergebnis wird ähnlich wie bei Rückstellungen der steuerliche Aufwand nur liquiditätsneutral geltend gemacht. Nach Art 28 EGHGB unterbleibt allerdings eine Bildung von Rückstellungen.

§ 4 d EStG definiert für die Zuführung bzw. Dotierung hierbei als Höchstbetrag einen Jahresbetrag, der unabhängig davon ist, ob mit dem Versorgungswerk bereits im Januar begonnen wurde oder erst im Dezember.
Bei einem Beginn im letzten Quartal des Jahres steht also dem Jahresaufwand kein Ertrag aus einer Entgeltumwandlung gegenüber und so können ohne Liquiditätsabfluss schnell Steuerspareffekte aus liquiditätsneutralen Betriebsausgaben von durchschnittlich 3000,00 € je Arbeitnehmer realisiert werden. 

4. Fazit

Wer sich mit dem Gedanken trägt, ein versicherungsfreies Versorgungswerk einzurichten, ist gut beraten, möglichst das alte Jahr noch zu nutzen, statt einen Beginn auf den Januar oder Februar zu legen. Die steuerlichen Effekte zur Steuerung eines Jahresergebnisses mit dem Ziel, aktuell Steuern zu sparen, sind beträchtlich. Bedingt durch Zins und Zinseszins wächst dieser Vorteil zukünftig noch erheblich.

Gerne verweise ich auch auf meine weiteren Rechtstipps zum Thema steuerliche Behandlung und steuerliche Auswirkungen der pauschaldotierten Unterstützungskasse.

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Foto(s): Authent-Gruppe


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