Pauschbetrag für Erbfallkosten

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Nach § 10 Abs. 5 ErbStG sind die Kosten

  • der Bestattung des Erblassers,
  • für ein angemessenes Grabdenkmal,
  • für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie
  • die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehenden Kosten,

vom steuerpflichtigen Erwerb abzuziehen.

Diese sogenannten Erbfallkosten können in der tatsächlich entstandenen Höhe abgezogen werden.

Es kann aber für diese Positionen auch ein Pauschbetrag von 10.300 EUR ohne Nachweis abgezogen werden.

Was bedeutet "ohne Nachweis"?

Der BFH (Bundesfinanzhof) hatte in einer aktuellen Entscheidung ausdrücklich entschieden, dass "ohne Nachweis" bedeutet, dass auch nicht nachgewiesen werden muss, dass dem Grunde nach Kosten tatsächliche entstanden sind. Das Gericht hatte in früheren Entscheidungen eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, an der nicht mehr festgehalten wird.

Erbfallkostenpauschale auch für Nacherben

In dem neuen Urteil hatte der BFH außerdem festgestellt, dass nicht nur der Vorerbe, sondern auch der Nacherbe den Pauschbetrag für die Erbfallkosten in Anspruch nehmen kann.

Für mehrere Miterben ist der Betrag für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren. Bei dem Eintritt eines Vor- und Nacherbfalls liegt aber erbschaftsteuerrechtlich kein Erbfall mit mehreren Erben vor. Es handelt sich vielmehr um zwei getrennte Erbfälle, so dass sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe die Erbfallkostenpauschale steuermindernd bei der Erbschaftsteuererklärung geltenden machen kann.

Der Ansatz der Kostenpauschale dient der Vereinfachung der Steuerfestsetzung. Dies gilt nach Auffassung des BFH auch im Nacherbfall.

Konsequenzen für die Praxis

Bei der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung ist genau zu prüfen, welche Kosten steuermindernd in Ansatz gebracht werden können. Es empfiehlt sich daher oftmals die Steuererklärung durch einen fachkundigen Berater erstellen zu lassen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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