Zahlungen an beeinträchtigte Vertrags- oder Nacherben

  • 1 Minuten Lesezeit

Ist die Zahlung eines Erben an Miterben zur Abwendung eines Herausgabeanspruchs als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig?

Sachverhalt

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatten die Eltern ihre Söhne als Nacherben nach dem letztversterbenden Elternteil eingesetzt. Nach dem Tod des Vaters schenkte die Mutter einem des Söhne ein Grundstück aus dem Nachlassvermögen.

Nach dem Tod der Mutter machte einer der Brüder gegen den beschenkten Sohn (Kläger) zivilrechtliche Herausgabeansprüche geltend. Aufgrund eines Vergleichs zahlte der Kläger zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche den vereinbarten Betrag an seine Brüder.

Der Kläger machte rückwirkend die steuermindernde Berücksichtigung dieser Zahlung bei der Besteuerung der von der Mutter erhaltenen Schenkung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, aber das Finanzgericht und der BFH gaben dem Kläger Recht.

Hintergrund: Beeinträchtigende Schenkung

Erfolgt nach Abschluss eines Erbvertrages eine sog. beeinträchtigende Schenkung, bestehen nach Eintritt des Erbfalles zivilrechtliche Herausgabeansprüche.

Diese Fallgestaltung war in dem entschiedenen Fall gegeben.

Die Mutter hatte einem der als Nacherben benannten Söhne ein Grundstück geschenkt. Nach dem Tod der Mutter verlangte ein weiterer Nacherbe die Herausgabe dieses Grundstücks an die Erbengemeinschaft.

Um diesen Herausgabeanspruch abzuwenden zahlte der Beschenkte einen Vergleichsbetrag an die Erbengemeinschaft.

Die Zahlung dieses Betrages machte bei der von der Mutter erhaltenen Schenkung als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd geltend.

Der BFH hat entschied, dass der Schenkungsteuerbescheid rückwirkend geändert werden konnte.

Fazit

Nach der Entscheidung des BFH handelt es sich bei den Zahlungen zur Abwendung von Herausgabeansprüchen von Erben oder Nacherben um Kosten, die dazu dienen, das Geschenkte zu sichern. Sie können daher steuermindernd rückwirkend berücksichtigt werden.

Ein bereits ergangener Schenkungsteuerbescheid ist entsprechend zu ändern.

Für jeden Einzelfall ist daher gesondert zu prüfen, ob und welche Kosten als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden können und ob das auch rückwirkend möglich ist.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dr. jur. Susann Richter

Beiträge zum Thema