Pflegegeld weitergeben: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

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Wenn Pflegegrad 2 vorliegt, dann besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Pflegegeld. Zahlt die Kasse dieses aus, so leiten Pflegebedürftige es häufig an private Pflegepersonen weiter. Doch dürfen Pflegebedürftige damit auch Personen beschenken, die gar keine Pflegeleistungen erbringen? Und wie sieht es mit denjenigen aus, die das Pflegegeld von einem Pflegebedürftigen erhalten: Müssen sie es womöglich versteuern? Wird es gar bei Sozialleistungen und Unterhalt angerechnet?

All diese Fragen beantwortet dieser Beitrag. Und zum Schluss gibt es noch einen wichtigen Praxistipp.

Für welchen Zweck darf der Pflegebedürftige das Pflegegeld verwenden?

Das Pflegegeld dient vor allem dazu, die häusliche Pflege sicherzustellen. Der Pflegebedürftige soll damit Unterstützungsangebote finanzieren können. Aber es ist auch für private Pflegepersonen gedacht. Diese übernehmen die Pflege meist mit großem Einsatz. Durch das Pflegegeld sollen sie eine Anerkennung erhalten. Außerdem soll es ein Anreiz sein, die Versorgung weiterhin sicherzustellen.

Wichtig: Das Pflegegeld ist grundsätzlich nicht zweckgebunden. Die gesetzliche Vorschrift (§ 37 SGB XI) fordert lediglich, dass die pflegerische Versorgung gewährleistet sein muss. Wenn diese gefährdet oder mangelhaft ist, dann darf die Kasse die Zahlung des Pflegegeldes verweigern. Das bedeutet andererseits aber auch, dass der Pflegebedürftige das Geld, oder einen Teil davon, an solche Personen weitergeben darf, die keine Pflegeleistungen übernehmen. Zum Beispiel an das Enkelkind. Das Pflegegeld ist also nicht zweckgebunden. Lediglich die pflegerische Versorgung muss gesichert sein.

Muss das Pflegegeld versteuert werden?

Bei dem Empfang von Pflegegeld stellen sich einige Fragen. Zunächst: Muss der Empfänger das Geld versteuern? Klare Antwort: Nein. Zwar handelt es sich grundsätzlich um eine Einkunft im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Aber dieses Gesetz regelt, dass die Einnahme von weitergeleitetem Pflegegeld steuerfrei ist (§ 3 Nr. 36 EStG). Allerdings nur für Angehörige, die Pflegeleistungen erbringen. Oder für solche Personen, die mit den Pflegeleistungen „eine sittliche Pflicht […] gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen“. Beispielsweise Nachbarn, die sich um pflegebedürftige Personen kümmern.

Das Gleiche gilt auch dann, wenn der Pflegebedürftige privat versichert ist und er das Pflegegeld über seine private Pflegeversicherung erhält. Ebenso im Falle der Beihilfe.

Anders liegt der Fall, wenn die Pflegeperson im Rahmen eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses für den Pflegebedürftigen tätig ist. Dann würde es sich bei der Einnahme von Pflegegeld um ein zu versteuerndes Einkommen handeln. Diese Konstellation ist in der privaten Pflege extrem selten.

Vermindert das Pflegegeld die Sozialhilfe?

Wer Sozialhilfe beantragt, der bekommt diese Leistung nur dann, wenn er bedürftig ist. Das bedeutet unter anderem: Er muss zunächst sein Einkommen einsetzen. Darunter könnte auch das Pflegegeld fallen. Doch die Pflegeperson, die von dem Pflegebedürftigen das Pflegegeld erhält, hat Glück: Dieses Geld bleibt bei der Berechnung der Sozialhilfe außen vor. Es wird also nicht als Einkommen betrachtet und schmälert damit nicht den Anspruch auf Sozialhilfe. Das ist zwar gesetzlich nicht geregelt, ergibt sich aber aus mehreren Gerichtsentscheidungen.

Das gilt übrigens auch für den Pflegebedürftigen selbst: Wer Pflegegeld bekommt, der muss keine Sorge haben, dass dieses bei anderen Sozialleistungen angerechnet wird. Sein Anspruch auf eine (einkommensabhängige) Sozialleistung reduziert sich dadurch nicht. So steht es in § 13 Abs. 5 SGB XI.

Verringert das Pflegegeld den Anspruch auf Bürgergeld?

Hier gilt das Gleiche wie bei der Sozialhilfe: Wer Pflegegeld empfängt, der muss beim Bürgergeld nicht befürchten, dass es angerechnet wird. Das Gleiche gilt für das Sozialgeld. Das bekommen Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen, wenn sie mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Anrechnung auf Unterhaltsleistungen?

Schließlich könnte sich der Empfang von Pflegegeld auch noch auf Unterhaltsleistungen auswirken. Das könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn eine Frau vom geschiedenen Ehegatten Unterhaltsleistungen bezieht. Wenn sie ihre Mutter pflegerisch versorgt und dafür das Pflegegeld erhält, so könnte sie befürchten, dass sich dadurch der Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehegatten verringert. Die Sorge ist jedoch zunächst einmal unberechtigt: Das Pflegegeld wird grundsätzlich nicht angerechnet.

Allerdings gibt es Ausnahmen. Diese sind jedoch sehr speziell und müssen im Einzelfall geprüft werden (siehe § 13 Abs. 6 SGB XI). Bei der Tochter, die ihre Mutter pflegt, könnte es so sein, dass von ihr erwartet wird, dass sie ihren Unterhaltsbedarf ganz oder teilweise durch eigene Einkünfte deckt. Etwa wenn sie ohne Probleme einen Job annehmen könnte. Das wäre jedoch anders, wenn sie sich um die Erziehung von kleinen Kindern kümmern müsste. Dann bleibt es dabei: Das Pflegegeld schmälert ihren Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehemann nicht.

Mein Tipp

Mitunter kommt es wegen des Pflegegeldes zu Auseinandersetzungen mit der Pflegekasse. Sei es, weil die Kasse kein Pflegegeld zahlen will, dass sie es kürzt oder gar ganz streicht. Wenn Sie einen entsprechenden Bescheid von der Kasse erhalten, dann können Sie dagegen jedoch Widerspruch einlegen. Beachten Sie, dass Sie den Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen müssen. Ein Formular (und weitere Erläuterungen) finden Sie hier (pdf). Wenn Sie Unterstützung benötigen, dann berate ich Sie gerne. Zur Kontaktaufnahme können Sie das Nachrichtenfeld gleich am Ende dieses Beitrags verwenden.

Foto(s): pexels.com

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