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Pflegegeld - was Sie wissen und beachten müssen!

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Pflegegeld - was Sie wissen und beachten müssen!

Das Pflegegeld ist eine monatliche Leistung zur Finanzierung der Pflege von Pflegebedürftigen. Die Regelungen dazu finden sich im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), wo es als „Pflegegeld für selbst beschaffte Hilfen“ bezeichnet wird.

Pflegebedürftige, die bei einer deutschen Krankenversicherung versichert sind und in die Pflegeversicherung einzahlen, können unter bestimmten Voraussetzungen Pflegegeld beantragen.

Die wichtigsten Fakten

  • Pflegebedürftige erhalten Pflegegeld, wenn sie Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5 angehören.
  • Pflegegeldleistungen sind dazu bestimmt, Pflege durch Partner, Familienmitglieder, Bekannte oder Ehrenamtliche zu finanzieren.
  • Der Pflegebedürftige darf frei über das Pflegegeld verfügen.
  • Pflegegeldleistungen können auch mit anderen Pflegeleistungen kombiniert werden.
  • Das Pflegegeld wird einmal monatlich an den Pflegebedürftigen ausbezahlt.

Welche Voraussetzungen gelten für das Pflegegeld?

Notwendig ist eine Einstufung des Pflegebedürftigen von Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5. Personen, denen der Pflegegrad 1 attestiert wurde, haben keinen Anspruch. Der Pflegegrad muss bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Darauf folgt eine Pflegegradbegutachtung von einem Mitarbeiter des Medizinischen Diensts der Krankenversicherungen (MDK), der über den angemessenen Pflegegrad entscheidet.

Zudem sind Pflegegeldleistungen speziell für die Pflege des Bedürftigen durch Partner, Familienmitglieder, Freunde oder auch Ehrenamtliche bestimmt. Bei einer ausschließlichen Pflege im Krankenhaus oder einer anderen stationären Einrichtung durch professionelle Pflegekräfte besteht kein Anspruch.

Pflegegeld wird nur bei häuslicher Pflege durch Angehörige, Freunde oder Bekannte ausbezahlt

Der Betroffene muss in seinem eigenen Zuhause, bei Angehörigen oder Bekannten gepflegt werden, was auch als häusliche Pflege bezeichnet wird. Auch in einer Behinderten-WG lebende Pflegebedürftige können einen Anspruch auf Pflegegeld haben.

Sowohl Pflegebedürftige, die in einer gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind, als auch Privatversicherte können Pflegegeldleistungen erhalten. Das Einkommen oder der Rentenanspruch hat keinen Einfluss auf den Anspruch.

Nimmt der durch den Pflegebedürftigen bestimmte Pflegende Urlaub oder wird krank, muss die Pflegeversicherung die Kosten eines Ersatzpflegers übernehmen. Per Gesetz dient das Pflegegeld dazu, die Leistungen der pflegenden Angehörigen, Freunde oder Bekannten zu honorieren.

Wie wird das Pflegegeld ausbezahlt?

Das Pflegegeld wird als monatliche Zahlung von der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse auf das Konto des Bedürftigen überwiesen. Seine Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad.

PflegegradPflegegeld im Monat
Pflegegrad 2316 Euro
Pflegegrad 3545 Euro
Pflegegrad 4728 Euro
Pflegegrad 5901 Euro

Laut Einkommensteuergesetz (EStG) ist das Pflegegeld nicht steuerpflichtig.

Wie läuft der Antrag auf einen Pflegegrad ab?

Wenden Sie sich für den Antrag an Ihre Pflegekasse. Das ist per Brief oder auch per E-Mail möglich. Sie erhalten dann ein Formular, das Sie für den Pflegegeldantrag ausfüllen müssen. Oft stellt Ihre Pflegekasse das Formular auch auf ihrer Website zur Verfügung. Das Formular muss vom Pflegebedürftigen ausgefüllt werden. Alternativ kann ein Bevollmächtigter das für ihn tun.

Wie unterscheidet sich das Pflegegeld von Pflegesachleistungen?

Im Gegensatz zum Pflegegeld sind Pflegesachleistungen für den Einsatz von ambulanten Pflegediensten durch mobile Pflegedienstleister bestimmt. Diese rechnen ihre Leistungen direkt mit der Krankenkasse ab. Pflegegeld und Pflegesachleistungen können zudem miteinander kombiniert werden.

Auch anteiliges Pflegegeld ist möglich

Pflegebedürftige können auch sogenannte Kombinationsleistungen beantragen. Das kann sinnvoll sein, wenn die pflegenden Verwandten oder Bekannten nicht immer die notwendige Zeit aufbringen können, um den Pflegebedürftigen zu versorgen.

Hier ist eine Kombination möglich aus einer anteiligen Zahlung des Pflegegelds und Leistungen, die ein professioneller Pflegedienst ausführt. Im Fall einer anteiligen Pflegegeldzahlung übernimmt die Pflegegeldversicherung zuerst die Kosten für die Pflegesachleistungen. Der Differenzbetrag zu der Höhe des monatlichen Pflegegelds wird als anteiliges Pflegegeld ausbezahlt.

Das müssen Sie dabei beachten

Pflegebedürftige sind verpflichtet, vorab die Entscheidung zu treffen, in welchem Verhältnis sie Pflegesachleistungen und Pflegegeld erhalten möchten. Das Verhältnis muss in Prozent angegeben werden. Diese Entscheidung ist üblicherweise für einen Zeitraum von sechs Monaten verbindlich.

Allerdings akzeptiert die Pflegekasse üblicherweise eine nachträglich beantragte Änderung. Das kann etwa der Fall sein, wenn es Änderungen bezüglich der Pflegesituation gibt. Falls es zu regelmäßigen Schwankungen bezüglich des prozentualen Anteils kommt, wartet die Pflegekasse üblicherweise die Abrechnung des Pflegedienstes ab und zahlt den restlichen Anspruch nachträglich aus.

Pflegegeld-Empfänger erhalten mindestens zwei Beratungsbesuche pro Jahr

Pflegebedürftigen stehen mindestens zwei kostenlose Beratungsbesuche durch ausgebildete Fachkräfte zu, deren Kosten von der Pflegekasse übernommen werden. Das Ziel der Besuche ist es, die Pflegenden zu unterstützen und sicherzustellen, dass die häusliche Pflege eine hohe Qualität aufweist. Obwohl dabei die Qualitätssicherung und nicht die Kontrolle im Vordergrund steht, sind diese Besuche dennoch verbindlich.

Diese Beratungsbesuche werden offiziell Qualitätssicherungsbesuche genannt. Pflegebedürftige mit der Pflegestufe 2 erhalten alle sechs Monate einen Besuch. Bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 und 5 erhöht sich die Anzahl auf vier Besuche im Jahr im Abstand von drei Monaten.

Der Pflegegeldanspruch kann auch aberkannt werden

Nehmen die pflegenden Angehörigen und Freunde diese Besuche nicht wahr, kann es sein, dass das Pflegegeld gekürzt oder ganz entzogen wird. Das ist auch der Fall, wenn die besuchende Fachkraft feststellt, dass die pflegenden Angehörigen, Bekannten oder Verwandten eine angemessene Pflege nicht gewährleisten können.

Wann besteht kein Anspruch auf Pflegegeld?

Der Bezug von Pflegegeld setzt voraus, dass der Betroffene nicht professionell gepflegt wird. Bereits bei betreutem Wohnen liegt eine sogenannte Pflegesachleistung vor, weswegen der Betroffene auch in einem solchen Fall kein Pflegegeld beantragen kann.

Foto(s): ©Pexels/Vlada Karpovich

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