Pflegeversicherung mußte Kosten eines Auslandurlaubs tragen

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, daß ein Pflegebedürftiger einen Anspruch auf Verhinderungspflege gem. § 65 I 2 Var. 3 SGB XII in Form von Urlaubskosten haben kann. In dem am 26.11.2014 entschiedenen Fall ging es um die Teilnahme an einer Ferienfreizeit in Dänemark, die von dem familienentlastenden Dienst der Lebenshilfe Ostholstein durchgeführt wurde (Az. L 9 SO 33/11).

Verhinderungspflege ist dann zu leisten, wenn die Pflegepersonen, z.B. die Eltern eine Pause von der häuslichen Pflege benötigen. Für die Verhinderungspflege sind die angemessenen Kosten zu übernehmen.

Welche Maßnahme zur Entlastung der Pflegeperson notwendig ist, muß im jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Es können ambulante Pflegedienste oder eine vorübergehende stationäre Betreuung in Anspruch genommen werden. Die Entlastung kann aber auch durch eine vorübergehende Ortsabwesenheit des Pflegebedürftigen z. B. während einer Reise herbeigeführt werden. Wichtig ist, daß die Maßnahme dazu geeignet ist, eine Entlastung der Pflegeperson zu erreichen. Das ist bei der Teilnahme an einer Ferienfreizeit der Fall.

In welcher Höhe die Kosten für eine Entlastungsmaßnahme zu übernehmen sind, hängt davon ab, ob die Kosten angemessen sind. Angemessen sind zumindest die Kosten, die auch im Rahmen einer kurzzeitigen vollstationären Unterbringung anfallen würden. Dazu gehören bei einer Unterbringung des Pflegebedürftigen außer Haus neben den Pflegekosten auch die Kosten der Versorgung, der Unterbringung und der Fahrt zum Unterbringungsort. Wünsche des Pflegebedürftigen sind zu berücksichtigen, solange deren Erfüllung nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.

Für die Teilnahme an einer Ferienfreizeit fallen im Vergleich zu einer kurzzeitigen Unterbringung in einer stationären Einrichtung zwar geringe Mehrkosten an. Diese sind aber nicht unverhältnismäßig hoch. Zugleich wird durch die Teilnahme an der Ferienreise wahrscheinlich auch die Teilhabe des Pflegebedürftigen am Leben in der Gemeinschaft gefördert. Damit handelt es sich noch nicht um eine Rehabilitationsmaßnahme, da die erforderliche Pflege des Pflegebedürftigen während der Reise von einer Pflegefachkraft vorgenommen wurde.


Kontaktieren Sie mich, Rechtsanwalt Markus Karpinski, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht von der Kanzlei für Pflegerecht in Lüdinghausen unter 0 25 91 – 20 88 58 und Dortmund unter  02 31 - 22 25 568 .


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Karpinski

Beiträge zum Thema