Piktogramm als Testament?

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Insbesondere die Generation 50plus sollte trotz gestiegener Lebenserwartung die Errichtung eines Testaments nicht vor sich herschieben, denn Unglücke kündigen sich selten vorher an.

Piktogramme haben sich in der letzten Zeit aus Klarheitsgründen durchgesetzt. Dürfen derartige Pfeildiagramme, die die Erb- und Vermächtniseinsetzung bestimmen und veranschaulichen auch im Testament verwendet werden? Das OLG Frankfurt hatte sich kürzlich mit dieser Frage rechtlich auseinander zu setzen. Es stellt im Hinblick auf die strengen BGB-Bestimmungen zur Formgültigkeit eines handschriftlichen Testaments (§ 2247 Abs. 1 BGB) darauf ab, dass der Erblasser das gesamte Testament persönlich abgefasst und von ihm auch in eigener Schrift geschrieben ist. Er muss mithin seine letztwillige Verfügung als seine Willenserklärung insgesamt nachvollziehbar eigenhändig schriftlich verfasst haben, um gültig zu sein. Piktogramme reichen mithin nicht aus.

Da letztwillige Verfügungen, ob nun handschriftlich oder notariell errichtet, strengen Form und Inhaltsnormen unterliegen, sollten diese mit Bedacht und nicht ohne fachliche Beratung verfasst werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den im Jahre 2015 erfolgenden Systemwechsel von der Anwendung des Heimatrechts zum Domizilrecht des Erblassers (EU-Erbrechtsverordnung vom  August 2012).

Die Entscheidung des OLG Frankfurt kann über die Verfasser angefordert werden.

Frankfurt am Main, im Mai 2013

 Von Dr. Burckhardt Löber und Dr. Alexander Steinmetz


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