Planfeststellungsbeschluss – Wirkungen eines Planfeststellungsbeschlusses

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Was ist ein Planfeststellungsbeschluss?

Mit einem Planfeststellungsbeschluss stellt die zuständige Planfeststellungsbehörde den Plan fest (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz) und beendet das Planfeststellungsverfahren. Der Planfeststellungsbeschluss ist ein Verwaltungsakt, der z.B. den Bau einer Eisenbahntrasse genehmigt.


Wirkungen eines Planfeststellungsbeschlusses

§ 75 VwVfG regelt die Wirkungen eines Planfeststellungsbeschlusses.

Genehmigungswirkung

Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz VwVfG wird durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Die in den Fachgesetzen geregelte Planfeststellungspflichtigkeit eines Vorhabens (z.B. des Baus von Betriebsanlagen einer Eisenbahn, § 18 AEG – Allgemeines Eisenbahngesetz) beinhaltet jeweils ein Verbot, die damit verbundenen Anlagen ohne Planfeststellung zu bauen. Dabei handelt es sich um ein sogenanntes präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: die entsprechende Tätigkeit (z.B. das Bauen der Eisenbahntrasse) ist grundsätzlich erlaubt, das zunächst bestehende Verbot soll allerdings der Kontrolle dienen, ob das Vorhaben den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dieses präventive Verbot wird mit dem Wirksamwerden des Planfeststellungsbeschlusses aufgehoben.

Konzentrationswirkung

Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwVfG sind neben der Planfeststellung andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zustimmungen u.a. nicht erforderlich. Grundsätzlich besteht damit eine sogenannte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Entscheidungskonzentration, nicht aber eine sogenannte materielle Konzentrationswirkung. Das bedeutet, dass nur eine Behörde über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange eine Entscheidung trifft und dabei das gesamte materielle Recht, also alle Gesetze, anzuwenden hat. Wenn das Eisenbahn-Bundesamt als zuständige Behörde den Bau einer Eisenbahntrasse genehmigt, so prüft es im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens auch, ob es z.B. einer artenschutzrechtlichen Ausnahme bedarf. Für die Erlangung dieser Ausnahme muss kein separates Verfahren durchgeführt werden.  

Gestaltungswirkung

Nach § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG werden durch die Planfeststellung alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Der Vorhabenträger ist wegen der Gestaltungswirkung an den festgestellten Plan und die ggf. in dem Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Schutzmaßnahmen gebunden. Bei Verwirklichung des Vorhabens darf er hiervon nicht abweichen. Weicht er davon ab, bedarf es eines Planänderungsverfahrens nach § 76 VwVfG.

Gegenüber den betroffenen Dritten – auch solchen, die sich an dem Verfahren nicht mit der Einreichung von Einwendungen beteiligt haben – führt die Gestaltungswirkung im Wesentlichen dazu, dass zivilrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus Eigentum und Besitz (z.B. § 1004 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch) beseitigt werden.

Duldungs- und Ausschlusswirkung

Nach § 75 Abs. 2 VwVfG sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen, wenn der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden ist. Unanfechtbar ist ein Planfeststellungsbeschluss, wenn er formell bestandskräftig ist. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr mit Rechtsbehelfen, wie mit einem Widerspruch oder einer Klage, angefochten werden kann. Auch Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche sind ausgeschlossen, sofern über sie nicht in dem Planfeststellungsbeschluss entschieden wurde.    

Enteignungsrechtliche Vorwirkung

Nicht in § 75 VwVfG geregelt ist die enteignungsrechtliche Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses. Der Planfeststellungsbeschluss alleine gestattet dem Vorhabenträger nicht, Grundstücksrechte Dritter in Anspruch zu nehmen. Benötigt der Vorhabenträger jedoch zur Realisierung des Vorhabens Flächen und werden ihm diese nicht freihändig veräußert, ist er zur Durchführung von Enteignungsverfahren verpflichtet. In diesen Verfahren bedarf es durch die Enteignungsbehörde keiner Entscheidung mehr darüber, „ob“ die Enteignung zulässig ist. Denn mit dem Planfeststellungsbeschluss wird bereits abschließend über die Zulässigkeit einer für das Vorhaben erforderlichen Enteignung entschieden. Die Enteignungsbehörde entscheidet damit u.a. nur noch über das „wie“ der Enteignung – konkret: über die Höhe der Entschädigung.


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