POC-Fonds: Wie steht es um Schadensersatzansprüche der Anleger?

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  • POC Eins GmbH & Co. KG (POC 1)
  • POC Zwei GmbH & Co. KG (POC 2)
  • POC Growth GmbH & Co. KG (POC Growth)
  • POC Growth 2. GmbH & Co. KG (POC Growth 2)
  • POV Growth 3 Plus GmbH & Co. KG (POC Growth 3 Plus)
  • POC Natural Gas 1 GmbH & Co. KG (POC Natural Gas)

Wohl etwa 10.000 Anleger beteiligten sich zwischen 2008 und 2012 an den von der POC Energy Solutions GmbH (POC) aufgelegten Fonds, die in Öl- und Gasförderung in Kanada investierten und mit attraktiven Renditen lockten. Die Anleger der POC-Fonds bangen seit Jahren um ihre investierten Gelder.

Die Aufregung unter den POC-Anlegern war vor einigen Jahren groß, nicht nur der Öl- und Gaspreis sank, sondern auch erhebliche Vorwürfe wurden gegen handelnde Personen der Fondsgeschäftsführung und die Emittenten erhoben. Man konnte gar von dem Verdacht eines Betrugssystems lesen. Etwas ruhiger wurde es Anfang 2017 als die Geschäftsführungen der POC-Gesellschafter wechselten. Die Anleger hatten wieder Hoffnung, sich nicht mit einem Totalverlust abfinden zu müssen und selbst von Rendite war wieder die Rede. Ob man sich auf diese Hoffnung verlassen will, wird jeder Anleger selbst beurteilen müssen.

Ein weiterer Weg, die angelegten Gelder zurückzuerlangen, könnte die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sein. Am 01.08.2019 frohlockten die Geschäftsführer der POC Management GmbH, Edmund Klockartz und Klaus Christochowitz, per Rundmail an die Anleger, dass Schadensersatzklagen wegen fehlerhafter Emissionsprospekte (Prospekthaftungsklagen) letztinstanzlich vor dem BGH abgewiesen worden seien. Nun spart diese Mail nicht an Kritik an Rechtsanwälten, die sich vorgeblich auf Kosten der Anleger bereichert hätten. Aber man wird bedenken müssen, dass die Frage, ob die hier gegenständlichen Prospekte nun fehlerhaft waren oder nicht, so klar eben nicht war, denn immerhin bedurfte es der Entscheidung des Bundesgerichtshofes nachdem Anleger erstinstanzlich obsiegt hatten.

Grundsätzlich liest sich die Mitteilung so, als gäbe es keine realistischen Chancen der Anleger mehr, erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dies ist jedoch so keineswegs richtig. Prospekthaftungsklagen richten sich gegen die Emittenten/Prospektverantwortlichen, also jene Gesellschaften, die die Fonds auflegten. Auch wenn Prospekthaftungsklagen erfolgreich verlaufen sollten, so führen diese für die Anleger natürlich nur dann zum Geld, wenn die verurteilten Gesellschaften auch entsprechend solvent oder ausreichend versichert sind. Es mag zwar auf den ersten Blick verlockend sein, einen Schadensersatzanspruch auf Prospektfehler zu gründen, der „leichteste“ Weg ist dies jedoch meist nicht.

Unabhängig von der Frage nach der Fehlerhaftigkeit eines Prospektes können grundsätzlich auch Schadensersatzansprüche gegen den Vertrieb bestehen. Größere Finanzvertriebe und Banken sind oftmals auch die weitaus liquideren Anspruchsgegner. Wurde etwa ein Anlageprodukt von einem Anlageberater empfohlen, so hatte dieser die Pflicht, anleger- und anlagegerecht zu beraten. Geschlossene Fonds – wie eben auch die POC-Fonds – sind komplexe und risikoreiche Anlageprodukte, die bereits nicht für jeden Anleger geeignet sind. Je komplexer und risikoreicher ein Anlageprodukt jedoch ist, desto höher sind regelmäßig auch die Aufklärungspflichten des Anlageberaters. Pflichtverletzungen sind gerade bei komplexen und risikoreichen Kapitalanlagen erfahrungsgemäß alles andere als selten, was letztlich natürlich daran liegt, dass Anlageberater von den Provisionen für die Vermittlung der Anlageprodukte leben. Je umfangreicher jedoch die Risikohinweise, desto weniger geneigt wird der Anlageinteressent sein, sich von der Kapitalanlage überzeugen zu lassen. Die Frage, ob durchsetzbare Ansprüche bestehen, hängt jedoch stets vom individuellen Einzelfall ab, wobei Verjährungsfragen meist eine nicht untergeordnete Rolle spielen.

Gerade in Anbetracht der regelmäßig hohen Anlagesummen sollten Anleger daher rechtzeitig etwaige Ansprüche durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen. Dies erfordert nicht viel Aufwand, ist regelmäßig nicht mit hohen Kosten verbunden und schafft schnell für die Betroffenen Klarheit. Allerdings sollte damit nicht allzu lange zugewartet werden, denn Schadensersatzansprüche verjähren auf den Tag genau 10 Jahre nach dem Beitritt zum Fonds. 

Schwarz | Mertsch Rechtsanwälte beraten Sie gern.


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