Polizeiliche Schätzung ohne weitere Tatsachen beweist keine Geschwindigkeitsüberschreitung

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Im Straßenverkehr muss das Fahrzeug zu jeder Zeit beherrscht werden (vgl. § 3 Abs. 1 StVO). Die Geschwindigkeit ist immer an die besonderen Umstände anzupassen. Dazu zählen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse, sowie die Umstände die in der Person des Fahrers liegen oder in Zusammenhang mit Fahrzeug und/oder Ladung stehen.

Polizeibeamte können bei einer normalen Streifenfahrt diese Voraussetzungen und Gegebenheiten beurteilen. Es kann auf Grund dessen ein Bußgeld oder sogar ein Strafverfahren drohen. Nach dem Verstoß wird ein Protokoll geschrieben, welches dann an die Bußgeldstelle oder an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wird. Für eine Bestrafung ist ein erwiesener Sachverhalt notwendig, der sich aus dem Protokoll ergeben sollte.

Dafür müsste der Polizeibeamte, wenn keine konkreten Geschwindigkeitsfeststellungen getroffen wurden, tatsächliche Feststellungen bzgl. des Fahrverhaltens treffen, wie z. B. eine Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer. Zumindest Anhaltspunkte für seine Erkenntnisse in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung müssen dargelegt werden, sodass der Schluss nahegelegt werden kann, dass die konkret gefahrene Geschwindigkeit zur Tatzeit den Umständen nicht angepasst war. Pauschale Angaben diesbezüglich reichen nicht aus.

Ein Geständnis des Betroffenen am Tatort, in dem er sagt, dass er zu schnell war reicht nicht aus um die Feststellungen zu ersetzen.

Polizisten müssen dementsprechend immer besondere Feststellungen bzgl. wahrgenommenen Geschwindigkeitsüberschreitungen darlegen, damit eine Verfolgung dessen möglich ist. 

Wenn sie in ihrem Fall Anhaltspunkte dafür haben, dass der Polizist keine Feststellungen bzgl. ihrer Geschwindigkeitsüberschreitung getroffen hat, wenden sie sich an die Verkehrsanwälte von WTB Rechtsanwälte in Köln und Bonn. Wir werden natürlich selbstverständlich deutschlandweit für Sie tätig.

(AG Dortmund, Urteil vom 06.02.2018 – 729 OWi-261 Js 2511/17-379/17)


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