Postbank zur Rücknahme von CS-Euroreal-Anteilen verurteilt

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Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 04.07.2018 (Az. 19 O 254/16) die Postbank zur Rücknahme von Anteilen des offenen Immobilienfonds CS-Euroreal (WKN 980500) unter bestimmten Voraussetzungen verurteilt.

Die Postbank Finanzberatung hatte in der Vergangenheit in nicht unerheblichem Umfang Anteile an offenen Immobilienfonds, bei denen es sich um durchaus riskante Anlagen handelte, vertrieben; so auch Anteile an dem offenen Immobilienfonds CS-Euroreal. Dieser offene Immobilienfonds – wie auch andere – war in der Vergangenheit in Schieflage geraten und mehrfach vorübergehend geschlossen worden, mit der Folge, dass es für die Anleger nicht mehr möglich war, die Anteile an die Fondsgesellschaft zurück zu geben. Über dieses Risiko hatte die Postbank in der Vergangenheit nicht oder nur sehr unzureichend informiert.

Der Immobilienfonds CS-Euroreal wurde bereits zeitweilig im Jahre 2009 und dann wiederum im Jahre 2010 erneut geschlossen und befindet sich seit Mai 2012 in der Abwicklung. Eine Rückgabe der Anteile an die Fondsgesellschaft ist seitdem nicht mehr möglich. Bei der Abwicklung drohen den Anlegern nicht unerhebliche Verluste.

Die Härtefallregelung:

Als sich sodann zahlreiche Anleger an die Postbank wandten und auch Schadensersatzansprüche gegenüber der Postbank androhten und erhoben, hatte diese eine sogenannte „kundenfreundliche Regelung“ angeboten und den Kunden und Anlegern als sogenannte „Härtefallregelung“ die Rücknahme von Fondsanteilen angeboten. Dies hatte auch der Postbankvorstand in einer Presseerklärung seinerzeit versprochen. Diese Härtefallregelung bezog sich laut vorliegenden Dokumenten der Postbank auf Fälle der Arbeitslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit, des Umzugs in ein Pflegeheim oder des Todes des Depotinhabers.

Als sich im vorliegenden Fall die Betroffenen sodann unter Berufung auf diese Härtefallregelung an die Postbank wandten, wollte diese von ihrem Versprechen nichts mehr wissen und versuchte, die berechtigten Ansprüche über mehrere Jahre abzuwehren. Dabei versuchte die Postbank auch durch ein Versteckspiel, die betroffenen Kläger immer wieder ins Leere laufen zu lassen und versuchte ein Verwirrspiel aufzubauen, indem sie auf die verschiedenen Gesellschaften in der Postbank-Gruppe verwies, die dann wiederum jedoch nicht zuständig sein sollten. Auch argumentierte die Postbank, dass ihr Angebot ja nicht verbindlich gewesen sei und es sich lediglich um etwas „Freiwilliges“ handele.

Die Entscheidung:

Dies ließ das Landgericht Bonn in seiner Entscheidung jedoch nicht durchgehen und verurteilte die Postbank-Filialvertrieb AG zur Rücknahme von Anteilen des offenen Immobilienfonds im Rahmen der versprochenen Härtefallregelung. Dabei stellte das Gericht klar, dass die Kläger durchaus einen Anspruch auf Rückgabe der Anteile zum Netto-Inventarwert haben aufgrund der zugesagten „kundenfreundlichen Regelung“ der Postbank AG. Das Gericht stellte klar, dass es sich hierbei auch um eine verbindliche Zusage der Postbank AG handelte und nicht lediglich um etwas Unverbindliches und „Freiwilliges“.

Das Gericht hat deutlich gemacht, dass für den Fall, dass die Voraussetzungen der kundenfreundlichen Regelung erfüllt sind, die Postbank auch zur Rücknahme der CS-Euroreal-Anteile zum sog. Nettoinventarwert (NAV) verpflichtet ist. Nettoinventarwert ist der Wert, der sich aus der Bewertung der Vermögensbestände des Fonds ergibt. Er muss nicht dem tatsächlichen Marktwert entsprechen. Stichtag für den sogenannten Nettoinventarwert ist der Zeitpunkt, in dem die Postbank zur Rücknahme der Anteile und zur Auszahlung des Betrages aufgefordert wurde.

Das Gericht hat weiterhin darauf hingewiesen, dass etwaige in der Zwischenzeit erfolgte Ausschüttungen anzurechnen sind.

Das Urteil ist aus Kundensicht erfreulich, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es das Gericht deutlich abgelehnt hat, dem versuchten „Versteckspiel“ der Postbank hier Einhalt zu gebieten. Das Gericht spricht im Übrigen deutliche Worte gegenüber der Postbank und mahnt diese an, gegebene Versprechungen aus der Vergangenheit auch einzuhalten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Postbank hat Berufung gegen das Urteil eingelegt.


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