Postkontrolle und Verteidigerpost in Untersuchungshaft

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Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 13.10.2009 (Az. 2 BvR 256/09), das Privileg für die Verteidigerpost behandelt. Der als Verteidigerpost gekennzeichnete Briefverkehr gilt zwischen einem Untersuchungshäftling und seinem Verteidiger. Dieser Briefverkehr unterliegt nicht der Postkontrolle. Die Schreiben dürfen daher von der Ermittlungsbehörde nicht eingesehen und nicht bewertet werden, etwa im Hinblick auf die Verwendbarkeit als Beweismittel.

Das Bundesverfassungsgericht hat dazu Stellung genommen, welche Dokumente als Verteidigerpost zu gelten haben und welche nicht. Das Gericht sagt, dass das Privileg der Verteidigerpost nur für den Strafverteidiger und auch nur innerhalb des strafrechtlichen Mandats gilt.

Deswegen dürfen einem Gefangenen, ohne besondere Genehmigung und damit ohne Postkontrolle, nur solche Schriftstücke überreicht werden, die mit dem Strafverfahren im Zusammenhang stehen.

Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass selbst für den Fall, dass der Strafverteidiger von dem Untersuchungshäftling in einer zivilrechtlichen Angelegenheit, zum Beispiel wegen Kündigung der Wohnung oder in einem Scheidungsverfahren, beauftragt wird, der Verteidiger in dieser Angelegenheit seinem Mandanten keine Schriftstücke, unter Verzicht auf die Postkontrolle, zukommen lassen darf.

Wird dagegen verstoßen, kann nach § 115 OWiG eine Geldbuße gegen den Rechtsanwalt verhängt werden. Die Geldbuße beträgt in der Regel mehrere hundert Euro.

Das Bundesverfassungsgericht schränkt damit die Rechte nicht nur der Verteidigung, sondern auch der Anwaltschaft im allgemeinem, massiv ein.


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