P&R-Insolvenz – Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters und Forderungsanmeldung

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Die letzte Pressemitteilung des Insolvenzverwalters Jaffé führte bei betroffenen Anlegern zu Verunsicherung und offenen Fragen. Insbesondere beschäftigt betroffene Anleger auch die Frage, ob der Insolvenzverwalter erhaltene Zahlungen zurückfordern kann.

Anfechtung von Altverträgen und Rückforderung erhaltener Zahlungen

Brisant für P&R-Anleger ist die Frage, ob der Insolvenzverwalter die gezahlten Mieten und Rückkaufszahlungen für Container im Rahmen der Anfechtung zurückfordern wird. Betroffen wären alle Zahlungen, die vor mehr als vier Jahren vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, also bis einschließlich 2014 an die Anleger geleisteten Zahlungen.

Ziel der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter ist es, die Quote für die Gläubiger zu erhöhen und eine größere Umverteilung zu erreichen. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung müssten Anleger, die vor der Insolvenz vollständig ausgezahlt worden wären, das erhaltene Geld zurückgeben. Dafür könnten sie ihre Forderungen dem Insolvenzverwalter melden und würden entsprechend an der Quote beteiligt.

Bislang lässt sich nicht eindeutig sagen, ob die Anfechtungsansprüche bestehen oder nicht. Es gibt keine einschlägige BGH-Rechtsprechung, die sich ohne Weiteres auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen lässt. Um Klarheit zu den Anfechtungsansprüchen zu bekommen, hatte Insolvenzverwalter Jaffé angekündigt, Musterprozesse oder Pilotverfahren bis zum BGH führen zu wollen, und so eine endgültige Entscheidung zu erhalten.

Inzwischen hat der Insolvenzverwalter in einigen Fällen Ernst gemacht und nach eigenen Angaben Anfang Oktober 25 Anleger angeschrieben und eine sehr knappe Frist zur Zahlung gesetzt. Einem Bericht des Handelsblattes zufolge sollen die Rückforderungssummen zwischen 9000 und 30.000 EUR liegen. Noch gibt es keine Tendenzen, ob und wie die Insolvenzverwalter im selbst genannten Pilotverfahren von den Gerichten entschieden werden. Bis es ein Urteil geben wird, können noch Jahre vergehen. Wir gehen davon aus, dass alle anderen Anleger erst dann vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen werden, wenn das Thema zu seinen Gunsten entschieden wird.

Wir sehen aus mehreren Gründen Erfolgsaussichten, sich gegen die Anfechtungsansprüche zu wehren. 

Unserer Ansicht nach fehlt es bereits an der Voraussetzung der unentgeltlichen Leistung. Eine Anfechtung nach § 134 InsO setzt voraus, dass es sich bei der Zuwendung um eine unentgeltliche Leistung handelt. Eine Leistung ist unentgeltlich, wenn der Erwerb des Empfängers in seiner Endgültigkeit nicht von einer ausgleichenden Zuwendung abhängt. 

Der Insolvenzverwalter fordert die Mietzahlungen und die Rückkaufszahlung zurück. Diese flossen aufgrund der abgeschlossenen Kauf- und Verwaltungsverträge zwischen den P&R-Gesellschaften und den Käufern. Im Rahmen des jeweiligen Verwaltungsvertrags wurden die Mietverträge über die Container abgeschlossen. Die jeweilige P&R-Gesellschaft zog für den Investor die Mieten ein. Dabei garantierte P&R die Mieteinnahmen sogar.

Somit lag eine vertragliche Vereinbarung vor, die besagt, dass eine gewisse Summe investiert wird und der Investor im Gegenzug die Mietzahlungen und am Ende der Laufzeit die Rückkaufssumme erhält. Die erfolgten Zahlungen durch die P&R-Gesellschaften sind somit der ausgleichende Gegenwert für die Investition und stellen keine unentgeltliche Leistung dar.

Weiter ist die BGH-Rechtsprechung bezüglich der Auszahlung von Scheingewinnen nicht anwendbar, da in diesen Fällen die Zahlung der Rendite von dem tatsächlich nicht erzielten Bilanzgewinn abhängig war.

Aktueller Stand bei den Vergleichsvereinbarungen 

In der Pressemitteilung vom 25. November 2019 teilte der Insolvenzverwalter mit, dass rund 80.000 Forderungen geprüft und festgestellt wurden. Dies hat bei einigen Anlegern zu der Annahme geführt, dass die Forderungsprüfung insgesamt abgeschlossen ist.

Tatsächlich ist diese noch nicht abgeschlossen. Nach Aussagen des Verwalters werden im laufenden Jahr noch weitere 1.500 Vereinbarungen verschickt und im Jahr 2020 werden weitere Schreiben erstellt werden.

Für die offenen oder die bislang noch nicht eingereichten oder verarbeiteten Vergleichsvereinbarungen wurde ein neuer Prüfungstermin (18. Juni 2020) bestimmt.

Wichtiger Hinweis für P&R-Anleger

Da unsere Kanzlei ausschließlich die Interessen von geschädigten Investoren vertritt, empfehlen wir neben der Sicherung der Ansprüche im Insolvenzverfahren auch die Prüfung und Durchsetzung der Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung. Es ist möglich und auch notwendig, die Ansprüche der Anleger in alle Richtungen gleichzeitig zu verfolgen. Beide Vorgehen – Schadensersatz und Insolvenzverfahren – schließen sich nicht gegenseitig aus und sind parallel durchzuführen.



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