Prämiensparen der Sparkassen - unzulässige Zinsklauseln

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Prämiensparverträge zahlreicher Sparkassen enthalten oftmals unzulässige Zinsanpassungsklauseln. Durch eine aktuelle Entscheidung des BGH können Sparkassen-Kunden eine Neuberechnung ihrer Zinsen und eine Nachzahlung verlangen.

Betroffene Sparer können Anspruch auf Nachzahlungen haben

Aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 14.03.2017, XI ZR 508/15) können Sparkassen-Kunden, die einen Prämiensparvertrag mit einer Zinsanpassungsklausel („Sparkassen-Vermögensplan“) abgeschlossen haben, auf eine hohe Nachforderung hoffen. Grund hierfür ist die Unzulässigkeit einer in vielen Sparverträgen enthaltenen Zinsanpassungsklausel.

Prämiensparen

Beim Prämiensparen handelt es sich um einen Sparvertrag, bei dem der Kunde eine regelmäßige Sparrate auf ein Sparkonto erbringt und hierauf einen veränderlichen Zinssatz (bspw. 3,5 % p.a.) erhält. Darüber hinaus erhält der Kunde ab einem gewissen Zeitpunkt (bspw. nach 3 Jahren) einen Bonuszins auf seine Jahressparleistung (bspw. 3 %). Der Bonuszins steigt sodann von Jahr zu Jahr stufenweise auf bis zu 50 % (bspw. ab dem 15. Jahr) an.

Der Vertrag kann von dem Kunden nach dem Ablauf einer Sperrfrist (bspw. 2 Jahre) jederzeit gekündigt werden, um bei Bedarf Zugriff auf das Sparguthaben zu bekommen.

Unzulässige Klausel

Für die Änderung des Zinssatzes enthalten viele Verträge eine Klausel, die der folgenden inhaltlich entspricht:

Spareinlagen werden zu den von der Bank durch Aushang in den Geschäftsräumen der kontoführenden Stelle bekannt gegebenen Zinssätzen verzinst. Änderungen werden mit der Bekanntgabe wirksam.

Eine solche Zinsanpassungsklausel ist nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 14.03.2017, XI ZR 508/15) unzulässig, da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist.

BGH: Zinsänderungsklausel zu laufenden Zinsen unzulässig

„Selbst wenn die in den Sonderbedingungen der Beklagten enthaltene Zinsänderungsklausel in den Vertrag einbezogen worden wäre, wäre sie wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist."

BGH, Urt. v. 14.03.2017, XI ZR 508/15

Neuberechnung der Zinsen

Durch die Unzulässigkeit der Klausel entfällt das einseitige Zinsanpassungsrecht der Sparkasse. Kunden können daher eine Neuberechnung der Zinsen auf der Grundlage des Marktzinses (Referenzzins) und eine Nachzahlung verlangen. Dieser Referenzzins ist sodann in das Verhältnis zu dem vereinbarten Sparzins zu setzen. Verändert sich der Referenzzins, ist auch der Sparzins unter Beibehaltung des Verhältnisses zu berechnen. Die Anpassungen haben monatlich zu erfolgen.

Berechnungsbeispiel

Referenzzins im Zeitpunkt des Vertragsschlusses:    5 %
Vertragszins im Zeitpunkt des Vertragsschlusses:    4 %
Verhältnis Referenz- / Vertragszins im Zeitpunkt des Vertragsschlusses:4/5

Fällt der Referenzzins auf bspw. 3 %, so hat der Sparzins 4/5 von diesem Zinssatz zu betragen, also 2,49 %. Fällt der Referenzzins sodann auf 2 %, ist der Sparzins auf 1,66 % anzupassen. Das Verhältnis von 4/5 muss über die gesamte Laufzeit gewahrt bleiben.

Rechte einfordern

Fordern Sie Ihre Rechte ein. Die Verbraucherzentrale NRW stellt ein Musterschreiben zur Verfügung. Einen Link zu dem Musterschreiben finden Sie auf unserer Webseite. Lenkt die Sparkasse nicht ein, können Sie sich anwaltlich vertreten lassen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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