Prämiensparen der Sparkassen: Landgericht München verurteilt Stadtsparkasse München zu Zinsnachzahlung

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Landgericht München bestätigt in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 23. Juli 2021, Az. 22 O 15646/20 die Zinsberechnung der Verbraucherzentralen.

Gegenstand des Urteils waren zwei Prämiensparverträge der Kategorie S-Prämienspar flexibel, welche je eine unwirksame Zinsanpassungsklausel zum Inhalt hatten. Da die Sparkasse die Berechnung der Zinsen jahrelang einseitig vorgenommen hat, ohne ein solches Bestimmungsrecht nach § 315 BGB innezuhaben, hat das Gericht die entsprechende Auslegung unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien vorgenommen. Dabei kam es zu dem Schluss, dass die Sparkasse die Interessen des Sparers nicht ausreichend berücksichtigt hat.

Folglich hat das Landgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu ähnlichen Sparverträgen bestätigt und auch auf solche der Kategorie S-Prämienspar flexibel angewandt.  Die Sparkassen stellen regelmäßig die Behauptung auf, dass derartige Sparverträge keinen langfristigen Charakter haben und die Mehrzahl bereits nach kurzer Zeit wieder gekündigt worden seien.

Einer solchen Sichtweise hat das Landgericht eine klare Absage erteilt und den gleitenden Durschnitt des langfristigen Referenzzinssatzes der Zeitreihe WX 4260 bestätigt. Weiterhin ist nach Auffassung des Gerichts eine monatliche, relative Anpassung vorzunehmen, wobei ein etwaiger Anpassungsschwellenwert nicht zu berücksichtigen sei. 

Damit hat das Landgericht in seinem Urteil die durch die Kreditsachverständigen Hink & Fischer zugrundgelegten Berechnungsparameter zugrunde gelegt, welche auch wir in unserer Berechnung anwenden.

Auch zur Verjährung äußerte sich das Gericht und vertrat in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Auffassung, dass diese frühstens mit Beendigung der Verträge beginnt.

Haben Sie Prämiensparverträge, welche unwirksame Zinsanpassungsklauseln enthalten könnten? Gerne prüfen wir Ihre Angelegenheit im Rahmen einer kostenlosen und schriftlichen Ersteinschätzung. Wir verfügen über eine jahrzehntelange fachanwaltliche Berufserfahrung und sind ausschließlich auf Verbraucherseite tätig.

Bei Interesse können Sie gerne per Mail, per Forumlar unsere Webseite oder telefonisch Kontakt mit uns aufnehmen. Sie erhalten eine kostenlose Ersteinschätzung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ulrich Poppelbaum

Beiträge zum Thema