Prämiensparverträge – Volksbank erkennt Anspruch auf Zinsnachzahlung an

  • 2 Minuten Lesezeit

Bei vielen Prämiensparverträgen haben Banken und Sparkassen eine unzulässige Klausel in die Verträge geschrieben. Wer so einen Vertrag hat, kann teilweise mehrere Tausend Euro nachfordern.

Ein Fall aus der Praxis zeigt, dass die Rechtsverfolgung der Ansprüche Aussicht auf Erfolg bietet.

Am 09.08.1995 hatte die Mandantin bei der Rechtsvorgängerin der Volksbank Bochum Witten eG, der Volksbank Witten eG, einen Prämiensparvertrag „VR Bonusplan“ abgeschlossen. In dem Vertrag verpflichtete sich die Mandantin, ab September 1995 monatlich 80,00 DM an die Volksbank zu zahlen.

Das angesparte Guthaben sollte mit einem besonderen Zinssatz verzinst werden, er betrug zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 3,25 %. Zusätzlich sollte die Mandantin gemäß einer besonderen Bonusstaffel, die dem Vertrag beigeheftet war und Bestandteil des Vertrages war, jährlich einen Bonus, der jeweils auf die 12 gezahlten Raten des letzten Ansparjahres bezogen war, erhalten. Zinsen und Bonus wurden zum Jahresende dem Konto der Sparerin gutgeschrieben.

Der jeweils gültige Zinssatz sollte von der Bank durch Aushang in ihren Geschäftsräumen bekannt gegeben werden.

Im Jahr 2018 beendete die Volksbank den Vertrag durch Kündigung. Das nach dem Ende des Sparvertrages bestehende Sparguthaben in Höhe von 14.428,41 € wurde an die Kundin ausgezahlt.

Nach dem Ende des Sparvertrages wurde die Mandantin über eine Beratung bei der Verbraucherzentrale darauf aufmerksam, dass die von der Volksbank in ihrem Vertrag verwandte Zinsanpassungsklausel unwirksam ist.

Daraufhin beauftragte die Mandantin die Verbraucherzentrale Sachsen mit der Überprüfung der von der Volksbank vorgenommenen Zinsanpassung ihres Sparvertrages. Die Überprüfung der Zinsanpassung kam zu dem Ergebnis, dass seitens der Volksbank zu wenig Zinsen berechnet wurden und ein Betrag aus Zinsnachzahlungen in Höhe von 1.361 € zu erstatten sei. Da die Volksbank an einem außergerichtlich eingeleiteten Güteverfahren nicht teilnahm, musste die Mandantin ihre Ansprüche bei dem Amtsgericht Witten einklagen.

Und das tat sie mit Erfolg. Nach der Zustellung der Klage zahlte die Volksbank die zu wenig gezahlten Zinsen in voller Höhe an die Mandantin und musste am Ende die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Fazit:

Bank- und Sparkassenkunden Kunden sollten ihre Prämiensparverträge hinsichtlich der darin vereinbarten Zinsanpassungsklausel auf deren Rechtmäßigkeit durch einen Fachanwalt prüfen lassen. Stellt sich heraus, dass eine unzulässige Klausel vereinbart wurde, dann muss nachgerechnet werden, wie viel Zinsen die Bank oder Sparkasse nachzuzahlen hat. Da nach aktueller Rechtslage die Verjährung der Forderungen erst mit der Beendigung des Sparvertrages zu laufen beginnt, ist es möglich, die Zinsneuberechnung bis zum Beginn des Vertrages vorzunehmen. Dadurch können sich beachtliche Summen ergeben, die der Kunde von seiner Bank- oder Sparkasse nachfordern kann. In der Spitze haben Verbraucherzentralen einen Nachforderungsanspruch von Verbrauchern gegen ihr Kreditinstitut in Höhe von rund 78.000 Euro errechnet [Quelle: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/sparen-und-anlegen/zinsklauseln-in-sparvertraegen-rechtswidrig-so-kommen-sie-zu-ihrem-geld-22232]. Die Höhe der Zinsnachforderung hängt vom regelmäßigen Sparguthaben ab sowie der Vertragslaufzeit und dem verwendeten Referenzwert.

Foto(s): Verfasser

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. jur. Bernd Zimmermann

Beiträge zum Thema