Prämiensparvertrag der Sparkasse Zwickau – OLG Dresden geht von 99-jähriger Laufzeit aus

  • 2 Minuten Lesezeit

Das OLG Dresden hat in der mündlichen Verhandlung zu einem Sparvertrag „S-Prämiensparen flexibel“ der Sparkasse Zwickau am 26.09.2019 die von uns in mehreren Verfahren bereits vertretene Rechtsauffassung bestätigt, wonach zumindest in bestimmten Konstellationen von einer Laufzeitvereinbarung über 99 Jahre und damit von einem Kündigungsausschluss für die Sparkasse ausgegangen werden kann.

In dem verhandelten Fall hatte die Sparkasse Zwickau im Rahmen eines Kontoinhaberwechsels nämlich Vertragsunterlagen verwendet, in denen sie explizit eine mit dem Kunden vereinbarte Laufzeit des Sparvertrages von 1188 Monaten ausweist, mithin von 99 Jahren. Weiterhin verweisen die Vertragsunterlagen mit folgender Formulierung auf eine Anlage zum Vertrag: „Die in der Anlage zum Vertrag aufgeführte Prämienstaffel ist für die gesamte Laufzeit des Vertrages fest vereinbart.“ In der Anlage zu diesem Vertragspunkt wiederum ist die Prämienhöhe von Ablauf des 1. bis zum Ablauf des 99. Jahres ausdrücklich dargestellt.

Das Landgericht Zwickau hatte die Klage des Kunden auf Feststellung der Unwirksamkeit einer 2017 von der Sparkasse Zwickau ausgesprochenen Kündigung des Vertrages in der ersten Instanz noch mit der Begründung abgewiesen, dass diese Formulierung lediglich als eine Höchstfrist aufzufassen sei und ein Kündigungsrecht der Sparkasse bestehe.

Dies sah das OLG Dresden in der Berufungsinstanz bei seiner ersten Bewertung der Rechtslage nun anders. Im Rahmen der vorzunehmenden objektiven Vertragsauslegung habe der Kunde die Erklärungen der Sparkasse Zwickau so verstehen dürfen, dass tatsächlich eine Laufzeit von 99 Jahren als vereinbart gilt. Dies habe zur Folge, dass die Sparkasse Zwickau den Vertrag innerhalb dieser Laufzeit nicht ordentlich kündigen kann.

Die Sparkasse Zwickau müsse sich an ihrer klaren Erklärung festhalten lassen. Selbst wenn sie damit tatsächlich keine feste Laufzeit vereinbaren wollte, so wäre dies ein Fall eines Irrtums, dem mit einer Anfechtung hätte begegnet werden müssen. Dies habe sie aber nicht getan.

Ein Urteil hat das OLG Dresden in diesem Verfahren zwar noch nicht getroffen. Jedoch ist die vorgenommene Bewertung ein klarer Hinweis, wie das Gericht aktuell auch vergleichbare Fälle bewerten würde.

Aus unserer anwaltlichen Praxis ist uns bekannt, dass die Sparkasse Zwickau mehrfach derartige Vertragsdokumente verwendet hat und sie auch bei anderen Sparkassen verwendet wurden. Insofern sollte jeder Sparer prüfen, welche konkreten Vertragsunterlagen seinem Sparvertrag zugrunde liegen, damit bewertet werden kann, ob es sich um einen von der Sparkasse kündbaren Vertrag handelt oder nicht.

Markus Viertel

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Viertel

Beiträge zum Thema