Privatanschrift des Geschäftsführers als zulässige Geschäftsanschrift der GmbH

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Oft stellt sich die Frage, ob als Geschäftsanschrift einer GmbH auch die Wohnanschrift des Geschäftsführers der GmbH oder die Anschrift einer anderen Person mit einem c/o-Zusatz als zulässige Anschrift in das Handelsregister eingetragen werden kann.

Nach einer Entscheidung des OLG Hamm vom 13.1.2016 (27 W 2/16) ist dies zulässig. Damit hat das OLG Hamm eine anderslautende Entscheidung des AG Essen aufgehoben. 

Nach Ansicht des OLG Hamm kann es sich bei der nach § 8 Abs. 4 GmbHG, § 31 HGB ins Handelsregister einzutragenden Geschäftsanschrift einer GmbH auch um eine Wohnanschrift des Geschäftsführers mit c/o-Zusatz handeln, wenn dies der besseren Auffindbarkeit der für die GmbH zustellungsberechtigten Person und nicht lediglich der Verschleierung einer Zustellmöglichkeit oder dem Vortäuschen einer solchen Möglichkeit diene. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der c/o-Zusatz auf einen Zustellungsbevollmächtigten hinweist. Im Einzelfall können dies neben dem Geschäftsführer z.B. auch Rechtsanwälte und Notare sein, wenn diese zustellbevollmächtigt sind.

Handelt es sich bei der angegebenen Anschrift um die Wohnanschrift des Geschäftsführers, ist es auch nicht erforderlich, dass dieser an seinem Briefkasten z.B. eine Erläuterung anbringt, dass es sich dabei sowohl um die Geschäftsanschrift der GmbH als auch um die Wohnanschrift des Geschäftsführers handelt.

Die Anschrift einer sonstigen nicht zustellbevollmächtigten Person mit c/o-Zusatz kommt hingegen nicht in betracht.

Peter Werner

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Foto(s): Peter Werner

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