Geschäftsführerhaftung trotz D & O Versicherung

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Oft gehen Geschäftsführer einer GmbH davon aus, dass für Sie persönlich keine Haftungsrisiken bestehen, insbesondere dann, wenn das Unternehmen zu ihrer Absicherung eine sog. D & O Versicherung abgeschlossen hat. Diese Vorstellung ist jedoch oft nicht zutreffend, wie eine Entscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2018, Az. - I-4 U 93/16 – zeigt.

Das OLG Düsseldorf hat dort entschieden, dass eine D&O-Versicherung nicht die GmbH-Geschäftsführerhaftung wegen nach Insolvenzreife getätigter rechtswidriger Zahlungen deckt, da hiervon nicht der Anspruch einer insolvent gewordenen Gesellschaft gegen ihren versicherten Geschäftsführer auf Ersatz solcher Zahlungen der Gesellschaft gem. § 64 GmbH-Gesetz ( nun § 15 b InsO) erfasst ist.

Hintergrund ist, dass ein Geschäftsführer gemäß § 64 GmbHG (nun § 15 b InsO) für solche Zahlungen der Gesellschaft persönlich mit seinem Privatvermögen haftet, die die Gesellschaft nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft an Dritte vorgenommen hat. In der Regel fordert der Insolvenzverwalter in solchen Fällen diese Gelder dann wieder von dem Geschäftsführer zurück.

Das OLG Düsseldorf vertritt hier nun die Ansicht, dass ein Rückforderungsanspruch des Insolvenzverwalters gem. § 64 GmbHG (nun § 15 b InsO) grundsätzlich kein vom Versicherungsvertrag erfasster Anspruch sei, da der Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbHG (nun § 15 b InsO) mit dem versicherten Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Vermögensschadens nicht vergleichbar sei.

Es handele sich dabei vielmehr um eine "Ersatzanspruch eigener Art", der ausschließlich dem Interesse der Gläubigergesamtheit eines insolventen Unternehmens dient, da sich diese rechtswidrigen Zahlungen ausschließlich auf die Insolvenzquote der übrigen Gläubiger der Gesellschaft auswirken würde. Die Gesellschaft selbst erleide durch diese Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife keinen Vermögensschaden, da die Zahlungen in der Regel zur Befriedigung einer Verbindlichkeit der Gesellschaft erfolgen. Die D&O-Versicherung sei aber nicht auf den Schutz der Gläubigerinteressen ausgelegt.

Hier zeigt sich einmal mehr wie wichtig es für Geschäftsführer einer GmbH ist, im Falle einer Krise stets sorgfältig zu prüfen, ob eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft eingetreten ist.

Peter Werner

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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