Private Handynutzung: Kündigung unwirksam trotz Arbeitszeitbetrugs? (Tipps für Arbeitnehmer)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.


Wer einen Arbeitszeitbetrug begeht, kann dafür regelmäßig fristlos gekündigt werden. Dies geschieht auch wegen privater Handynutzung am Arbeitsplatz. Warum aber ist das ein Arbeitszeitbetrug? Und: Gibt es Umstände, in denen eine fristlose Kündigung trotz offensichtlicher privater Handynutzung ausscheidet? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:


Online Zeitung lesen, mit dem Partner chatten, online Bestellungen aufgeben: Wer dies tut, beschäftigt sich mit privaten Dingen und nicht mit der Arbeit. Dennoch wird der Arbeitnehmer dafür entlohnt, da er laut Arbeitszeitnachweis oder Arbeitszeiterfassung während dieser Zeit gearbeitet hat. Um einen Arbeitszeitbetrug handelt es sich dabei, weil der Arbeitnehmer weiß, was er tut, nämlich während der Arbeitszeit nicht zu arbeiten, weil er dies nicht offenlegt, und weil er trotzdem für diese Zeit sein Gehalt vom Arbeitgeber bekommt. Dies berechtigt den Arbeitgeber regelmäßig ohne Abmahnung fristlos zu kündigen. Den Arbeitszeitbetrug, so auch die arbeitsvertragliche Pflichtverletzung wegen privater Handynutzung, muss der Arbeitgeber vor Gericht beweisen.


Oft scheitert die fristlose Kündigung an der fehlenden Beweisbarkeit der Tat, wenn nämlich der Arbeitgeber die private Handynutzung durch unrechtmäßige Mittel beweisen will. Konkret: Manchmal gelingt es dem Arbeitgeber nur durch Verletzung der Privatsphäre, mithin der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers, an die Information zu gelangen, dass dieser sein Handy zu privaten Zwecken gebraucht hat.


Wie weit der Schutz des Arbeitnehmers hier gehen kann, zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 06.07.2022. In dem Fall hatte der Arbeitgeber einen Arbeitszeitbetrug – der Arbeitnehmer hatte vor Dienstende das Werksgelände verlassen – mit einer offengelegten Videoüberwachung am Geländeeingang belegen können. Er hatte auch offengelegt, dass die Videoaufzeichnungen nur 96 Stunden aufbewahrt werden würden. Da der Arbeitgeber sie aber (deutlich) länger aufbewahrt hatte, verstieß er damit gegen Datenschutzbestimmungen, mit der Konsequenz, dass er die Aufzeichnungen vor Gericht nicht verwerten durfte. 


Mehr noch: Auch durfte der Arbeitgeber keine Zeugen benennen, die die entscheidenden Stellen der Aufzeichnung während der zulässigen Aufbewahrungszeit gesehen hatten. Der Arbeitgeber konnte das Fehlverhalten seines Mitarbeiters letztlich nicht beweisen.


Fachanwaltstipps für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Auch wenn Sie am Arbeitsplatz in Ihrer Privatsphäre durch die Regeln des Datenschutzes geschützt sind und man Ihre private Handynutzung vielfach nicht wird nachweisen können, riskieren Sie dennoch eine Verstimmung Ihres Arbeitsverhältnisses, wenn Sie am Arbeitsplatz immer wieder Privates am Handy erledigen. Am sichersten gehen Sie, wenn Sie, außer in Notsituationen, auf private Tätigkeiten am Arbeitsplatz völlig verzichten und die Lektüre der aktuellen Nachrichten oder den Chat mit dem Partner auf den Nachhauseweg verschieben.


Im Fall einer Kündigung rate ich dazu, am selben Tag einen spezialisierten Anwalt/Fachanwalt anzurufen und die Chancen einer Kündigungsschutzklage auszuloten. Auch wenn man den Arbeitszeitbetrug als Begründung für eine Kündigung sehr ernst nehmen muss, verstößt der Arbeitgeber mit seiner Kündigung, wie in dem oben besprochenen Fall, oft gegen Arbeitnehmerschutzrechte. Der Arbeitnehmer hat dann regelmäßig gute Chancen, sich auf den Arbeitsplatz zurück zu klagen oder zumindest eine hohe Abfindung zu erreichen.


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