Privates Darlehen - Überblick

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Ein privates Darlehen kann eine attraktive Option sein, wenn Sie Geld benötigen und keine Bank oder Kreditgenossenschaft Ihnen einen Kredit gewähren kann oder will. Bei einem privaten Darlehen leihen Sie sich Geld von einer Privatperson oder einem Unternehmen anstatt von einer traditionellen Finanzinstitution. Dies kann für beide Parteien vorteilhaft sein, aber es gibt auch rechtliche Überlegungen, die Sie berücksichtigen sollten. In diesem Rechtstipp-Beitrag werde ich einige wichtige rechtliche Aspekte von privaten Darlehen beleuchten.

Ein Darlehensvertrag umfasst eine Vielzahl von Angaben, die zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden müssen. Dazu zählen insbesondere Angaben zum Darlehensgeber und -nehmer, wie Name und Adresse, sowie die Darlehenssumme, die Laufzeit und der Zinssatz. Auch die Rückzahlungsart, etwa in monatlichen Raten, sowie Regelungen für den Fall von Verzug oder Verzugszinsen sollten im Vertrag festgelegt werden. Zudem können Sicherheiten vereinbart werden, um das Risiko für den Darlehensgeber zu minimieren. Ein Schuldanerkenntnis, notariell beurkundet, kann ebenfalls Bestandteil des Vertrags sein. Wichtig ist auch die Kündigungsklausel: Das Darlehen sollte immer für eine bestimmte Laufzeit gewährt werden, andernfalls muss es vor einer Rückzahlungsklage gekündigt werden.


Geld verleihen = Privatdarlehen?

„Leiht“ jemand einem anderen Geld, handelt es sich üblicherweise nach dem gesetzlichen Verständnis tatsächlich nicht um eine Leihe, sondern um ein Darlehen. Privatdarlehen sind oft vorteilhaft für den Empfänger des Geldes (Darlehensnehmer), weil der „Verleiher“ (Darlehensgeber) oft ein enger Bekannter ist, der geringere Anforderungen an die Vergabe des Darlehens stellt als es beispielsweise eine Bank tun würde. Ein Privatdarlehen kann daher insbesondere aus einer finanziellen Schieflage helfen, wenn ein Bankkredit für denjenigen in Geldnot nicht in Frage kommt. Darüber hinaus werden häufig auch keine Zinsen vereinbart, sodass das Darlehen auch günstiger ist.

Schriftlicher Vertrag

Stellen Sie sicher, dass Sie einen schriftlichen Vertrag aufsetzen, der die Bedingungen des Darlehens festlegt. Der Vertrag sollte den Betrag des Darlehens, den Zinssatz, den Rückzahlungsplan und andere wichtige Details enthalten. Beide Parteien sollten den Vertrag sorgfältig lesen und sicherstellen, dass sie die Bedingungen verstehen, bevor sie ihn unterzeichnen.


Zinssatz

Wenn Sie ein privates Darlehen aufnehmen, ist es wichtig, den Zinssatz zu berücksichtigen. Der Zinssatz sollte angemessen sein und dem aktuellen Marktzins entsprechen. Wenn der Zinssatz zu hoch ist, kann dies als Wucher betrachtet werden und der Vertrag kann für ungültig erklärt werden. Ein Darlehen kann aber auch ohne Zinssatz gewährt werden.

Rückzahlungsplan

Der Rückzahlungsplan sollte klar und vernünftig sein. Sie sollten sicherstellen, dass Sie den Rückzahlungsplan einhalten können, um zu vermeiden, dass Sie in Verzug geraten. Der Vertrag sollte auch die Konsequenzen für den Fall eines Zahlungsverzugs oder -ausfalls erklären.

Sicherheiten

Wenn Sie ein privates Darlehen aufnehmen, kann es erforderlich sein, Sicherheiten zu stellen. Sicherheiten sind Vermögenswerte, die als Garantie für die Rückzahlung des Darlehens dienen. Dies kann zum Beispiel Ihr Haus oder ein Auto sein. Stellen Sie sicher, dass Sie die Bedingungen der Sicherheitenvereinbarung verstehen und dass Sie sich über die Auswirkungen im Klaren sind, wenn Sie das Darlehen nicht zurückzahlen können. 

Kündigungsklausel

Eine Kündigungsklausel im privaten Darlehensvertrag ist von großer Bedeutung, da sie die Bedingungen für die Beendigung des Darlehensvertrags regelt. Diese Klausel sollte sorgfältig formuliert werden, um Missverständnisse zu vermeiden. In der Regel wird die Kündigungsmöglichkeit entweder einseitig dem Darlehensgeber oder beiden Vertragsparteien eingeräumt.

Wird das Kündigungsrecht einseitig dem Darlehensgeber eingeräumt, so muss dieser bei einer Kündigung eine angemessene Frist einhalten. Diese Frist sollte im Vertrag festgelegt werden. In der Regel beträgt sie einen Monat, kann aber auch länger oder kürzer sein.

Wird beiden Vertragsparteien ein Kündigungsrecht eingeräumt, so kann das Darlehen von beiden Seiten mit einer Frist von in der Regel drei Monaten gekündigt werden. Hierbei ist wichtig, dass die Kündigung schriftlich erfolgt und auch von beiden Parteien unterzeichnet wird.

Verjährungsfristen

In einem privaten Darlehensvertrag sind die Verjährungsfristen ein wichtiger Aspekt, der die Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien regelt. Im Allgemeinen beziehen sich Verjährungsfristen auf den Zeitraum, innerhalb dessen eine Partei eine rechtliche Forderung gegenüber der anderen Partei geltend machen kann.

In Deutschland beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus einem Darlehensvertrag gemäß § 195 BGB in der Regel drei Jahre. Das bedeutet, dass der Gläubiger innerhalb dieser Frist die Möglichkeit hat, seine Forderungen gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Wenn der Gläubiger jedoch nicht innerhalb dieser Frist handelt, verliert er sein Recht, seine Forderungen gerichtlich durchzusetzen.

Um sicherzustellen, dass alle beteiligten Parteien ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Verjährungsfrist verstehen, ist es ratsam, die entsprechenden Klauseln in den Darlehensvertrag aufzunehmen.

Zudem können die Verjährungsfristen vertraglich abbedungen werden.

Darlehnsnehmer zahlt nicht zurück:

Zu beachten ist hier schließlich, dass die Rückzahlung aus rechtlicher Sicht entweder einen verstrichenen Rückzahlungstermin voraussetzt. Wurde ein solcher nicht vereinbart, muss das Darlehen gekündigt werden. Hierfür gilt § 488 Abs. 3 BGB, der für die ordentliche Kündigung eine Frist von drei Monaten vorschreibt. Grundsätzlich ist auch eine außerordentliche Kündigung möglich und speziell für Darlehen ermöglicht § 490 BGB eine solche Kündigung unter besonderen Voraussetzungen. Die Anforderungen hierfür sind aber üblicherweise hoch und nur schwer zu beweisen. Jedenfalls sollte immer auch hilfsweise eine ordentliche Kündigung erklärt werden.



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Ihr Rechtsanwalt

Filip Wawryk


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