Problem für Schnellentschlossene: Pauschalierter Schadensersatz bei Vertragsrücktritt

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Die Situation kennt jeder:

Ein verlockendes oder günstiges Angebot, welches nur noch wenige Tage gilt oder eine Reservierung, die nur kurzfristig ausgesprochen werden kann.

Situationen gibt es viele, in denen man unter Entscheidungsdruck gesetzt wird. Man soll schnell handeln, um ein wirtschaftlich günstig erscheinendes Angebot annehmen zu können.

Wenn der Geschäftspartner dann noch darauf hinweist, dass man sich durch eine einfache Rücktrittserklärung wieder vom Vertrag lösen könne, handelt man in der Gewissheit, dass sich alles durch einen Rücktritt nochmals korrigieren lässt.

Umso größer ist dann das Erstaunen, wenn man nach erklärtem Rücktritt von Seiten des Geschäftspartners zu hören bekommt, dass nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwar eine Kündigung jederzeit möglich ist, dies allerdings zur Folge hat, dass eine Aufwandsentschädigung als Pauschale geschuldet wird.

Im Werkvertragsrecht ist dies bereits gesetzlich vorgesehen, dass der Bauherr jederzeit den Vertrag kündigen kann, er allerdings verpflichtet ist, im Falle der Kündigung dem Unternehmer (Handwerker etc.) entgangenen Gewinn zu bezahlen hat.

Nach der Rechtsstellung des Bundesgerichtshofes ist klar, dass dies auch zum Beispiel für den Abschluss eines Fertighausvertrages gilt. Hier ist vom BGH anerkannt, dass sich ein pauschaler Ersatz für entgangenen Gewinn etc. in einer Größe von ca. 5 % bis 10 % der Nettovertragssumme bewegen kann. Erst bei Überschreiten dieser Grenze kann nach der Rechtsprechung des BGH daran gedacht werden, von einer „überhöhten Vergütung der Vertragsabwicklung“ auszugehen. Dies hätte zur Folge, dass die fragliche Bestimmung des Werkvertrages unwirksam wäre.

Pauschalierter Schadensersatz wird jedoch nicht nur bei Werkverträgen geschuldet, sondern auch – wenn dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers enthalten ist – beispielsweise in einem Kaufvertrag über ein Fahrzeug. In diesen Fällen ist vom Bundesgerichtshof anerkannt, dass der Verkäufer eine Pauschale von 10 % des Nettokaufpreises (also ohne Umsatzsteuer) fordern kann. Erst bei Überschreiten dieses Betrages wäre daran zu denken, von einer Vertragsklausel auszugehen, die nach den Bestimmungen des BGB über Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam wäre. Vorausgesetzt wird allerdings, dass dem Käufer die Möglichkeit eingeräumt wird, einen geringeren Schaden auf Seiten des Verkäufers nachzuweisen.

Die vorgenannten Beispiele sind keineswegs abschließend:

Generell kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Rücktrittsrecht des Käufers vereinbart werden, welches allerdings zu einem pauschalen Schadensersatzanspruch des Verkäufers führt.

Dieses Rücktrittsrecht darf allerdings nicht mit dem sogenannten Widerrufsrecht verwechselt werden:

Ein solches Widerrufsrecht steht einem Verbraucher zu, wenn er zum Beispiel nach den Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes (also über Internet) etwas gekauft hat. In diesen Fällen ist ihm gesetzlich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen eingeräumt, welches der Käufer/Verbraucher „sanktionslos“ ausüben kann, in diesen Fällen darf also der Verkäufer keine Forderungen gegen den Käufer richten.


Finn Streich, Rechtsanwalt

Streich & Kollegen Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Foto(s): @pixabay.com

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