Probleme rund um die verdeckte Gewinnausschüttung

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Das Finanzgericht München hat zum Az.: 7 V 4032/08 ein aktuelles Urteil zur Thematik der verdeckten Gewinnausschüttung gefällt. Das Urteil ist deshalb interessant, da zur Problematik einer verdeckten Gewinnausschüttung in Zeiten einer finanziellen Krise der Gesellschaft Stellung genommen wurde.

Zunächst hat das Finanzgericht festgestellt, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung dann vorliegt, wenn einem beherrschenden Gesellschafter - Geschäftsführer - die vereinbarte Vergütung nicht zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt ausgezahlt, sondern erst zum Jahresende auf dem Verrechnungskonto als Verbindlichkeit ausgewiesen wird.

Für Zeiten der finanziellen Schwierigkeiten hat es das Finanzgericht München aber als ausreichend erachtet, dass die nicht zur Auszahlung gekommen Gehälter als Verbindlichkeiten zeitnah nach ihrer Fälligkeit auf dem Verrechnungskonto verbucht werden.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt bei Leistungen einer GmbH an den beherrschenden Gesellschafter dann vor, wenn die Vergütung

  1. nicht im Voraus
  2. In einem klaren Anstellungsvertrag

geregelt wurde.

Sofern eine monatliche Zahlung in Form eines Gehaltes vereinbart ist, kann diese Leistung in der Regel nur durch eine Zahlung im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit erfüllt werden. Auch hier wird wieder ein Fremdvergleich angestellt. Das Finanzgericht hat insofern geprüft, ob ein fremder Dritter eine Gutschrift erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres hinnehmen würde - die Frage wurde verständlicher Weise verneint. Ein Dritter hätte in diesem Fall bereits rechtliche Schritte eingeleitet.

Aufgrund der Tatsache, dass die Verbindlichkeiten erst zum Jahresende auf dem Verrechnungskonto verbucht wurden, hat das Finanzgericht München geschlussfolgert, dass es den Beteiligten nur um die Generierung einer gewinnmindernden Betriebsausgabe ging.

Allgemein wird eine verdeckte Gewinnausschüttung auf zwei Ebenen berücksichtigt. Auf Seiten der Kapitalgesellschaft wird der Gewinn um die unangemessene Vorteilsgewährung erhöht - der Betriebsausgabenabzug wird demnach versagt. Der Gesellschafter selbst hat die verdeckte Gewinnausschüttung mit der Abgeltungssteuer in Höhe von 25% zu versteuern, sofern die Beteiligung der Kapitalgesellschaft im Privatvermögen gehalten wird. Wird die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten, wird das Teileinkünfteverfahren angewandt, so dass 60% der Gewinnausschüttung steuerpflichtig sind.

Fazit: Zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung sollte die Vergütung des Gesellschafter Geschäftsführers im Voraus getroffen werden und klar in einem Anstellungsvertrag geregelt werden.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann

Dittmann Rechtsanwälte - Dresden Leipzig

Mehr Informationen unter: www.unternehmerrecht.info


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