Prüfbericht einer Versicherung zu einem Schadengutachten ohne Fahrzeugbesichtigung ist wertlos

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Ein Prüfbericht eines von der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung beauftragten Sachverständigen ist unbeachtlich, wenn keine Fahrzeugbesichtigung stattgefunden hat. Dies hat aktuell das Amtsgericht Ebersberg entschieden.

Im vom Amtsgericht entschiedenen Fall war das Fahrzeug der Klägerin bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Die Klägerin hatte das Fahrzeug einen Sachverständigen vorgeführt, der den Schaden ermittelt und in seinem Gutachten festgehalten hat. Die Feststellung des Sachverständigen wollte jedoch die Haftpflichtversicherung der Gegenseite so nicht akzeptieren und legte einen Prüfbericht eines von ihr beauftragten Sachverständigen vor. Dieser hatte das Sachverständigengutachten überprüft, günstigere Stundensätze angesetzt, Positionen entfallen lassen und eine andere Werkstatt in der Nähe als Referenzbetrieb benannt. Eine Besichtigung des Fahrzeuges hatte der Sachverständige der Versicherung nicht vorgenommen.

Ein solcher Prüfbericht ist nach Worten des Amtsgerichts Ebersberg unbeachtlich. Das Amtsgericht führt wörtlich aus: „Ein Prüfbericht, der noch dazu ohne jegliche Besichtigung des beschädigten Fahrzeuges erstellt wird, ist nicht geeignet, die festgestellte Reparaturnotwendigkeit in Zweifel zu ziehen. Die technischen Abzüge sind somit nicht gerechtfertigt (...) Der Verweis auf eine günstigere Fachwerkstatt greift nicht, weil die Klägerin berechtigt ist, sich an die Fachwerkstatt zuwenden, die sie für geeignet hält. Eine Fahrt in einen anderen Ort zu einer günstigeren Fachwerkstatt, auch wenn Vertragsfachbetrieb, ist ihr nicht zuzumuten.“ 

Die mittlerweile bei Haftpflichtversicherungen übliche Praxis, ein Sachverständigengutachten mit einem „Prüfbericht“ eines, meist im selben Hause beschäftigten, Sachverständigen ohne jede Fahrzeugbesichtigung anzugreifen, hat das Amtsgericht hier erfreulicherweise einen Riegel vorgeschoben.

(AG Ebersberg, Urteil vom 16.10.2017 – 9 C 593/17)

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