Prüfungsanfechtung beim Auswahlverfahren für die Zulassung zum Laufbahnabschnitt II (Polizei)

  • 3 Minuten Lesezeit
Bei der Bewerbung für den Laufbahnabschnitt II (ehemals gehobener Dienst) der Polizei Hamburg, der ein Bachelorstudium am Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei in den Bereichen Schutz-, Wasserschutz- und Kriminalpolizei beinhaltet, müssen die Bewerber:innen anspruchsvolle schriftliche Prüfungen, in der Regel im Strafrecht und im Öffentlichen Recht, bestehen. Beurteilungs- und Verfahrensfehler bei diesen Prüfungen können durch ein Widerspruchsverfahren, bei dem Akteneinsicht genommen wird, aufgedeckt werden. Rechtsanwalt Christian Reckling, der über Erfahrung als Dozent an der Akademie der Polizei Hamburg und als ausgewiesener Spezialist im Prüfungsrecht verfügt, hat bereits vielen Prüflingen erfolgreich geholfen, durch gezielte Einwände im Rahmen des Überdenkungsverfahrens eine Neubewertung ihrer Prüfungsleistungen zu erwirken und damit den gewünschten Grenzrang im Rahmen der Bestenauslese zu erreichen. Er empfiehlt, bei Nichterreichen des Grenzranges nicht aufzugeben, sondern fristwahrend Widerspruch einzulegen und die Bewertungen prüfen zu lassen, um etwaige Fehler gezielt vorzutragen und eine gerechtere Bewertung zu erlangen.

1. Laufbahnabschnitt II - Grundsätzliches

Wie jedes Jahr (so bereits am 29.09.2024/2025 für die Teilnehmer:innen an der Akademie der Polizei in Hamburg) kann man sich für den Laufbahnabschnitt II (ehemals gehobener Dienst) bei der Polizei Hamburg bewerben. Die Schutz-, Wasserschutz- und Kriminalpolizei absolvieren am Fachhochschulbereich der Akademie ihr Bachelorstudium für den Laufbahnabschnitt II. Das Studium ist insoweit modular aufgebaut. 

2. Schriftliche Prüfungen - Beurteilungsfehler finden

Beim Auswahlverfahren müssen die Bewerber:innen auch schriftliche Prüfungen absolvieren, i.d.R. im Strafrecht und im Öffentlichen Recht. Bei den mitunter sehr anspruchsvollen Prüfungen gilt es, eine Mindestpunktzahl zu erreichen und im besten Fall die jeweilige Ranggrenze im Rahmen der Bestenauswahl zu erreichen. 

Bei der Bewertung der Aufsichtsarbeiten im Strafrecht und im Öffentlichen Recht können sich jedoch sowohl Verfahrens- als auch Beurteilungsfehler einschleichen. 

Um diese Fehler aufzudecken und im Rahmen des Überdenkungsverfahrens tragfähig und dezidiert vorzutragen, kann eine erfahrene Rechtsanwältin bzw. ein erfahrener Rechtsanwalt helfen, um den gewünschten Grenzrang zu erreichen. 

Rechtsanwalt Christian Reckling konnte in den vergangenen Jahren zahlreichen Prüflingen an der Akademie der Polizei Hamburg dabei helfen, durch das Widerspruchsverfahren den begehrten Grenzrang im Rahmen der Bestenauslese zu erreichen, indem er im Überdenkungsverfahren dezidiert Einwände gegen die jeweilige Punktevergabe aus den beiden Aufsichtsarbeiten vorgetragen hat, die zu einer Neubewertung der Prüfungsleistungen geführt haben. 

3. Widerspruchsverfahren durchführen

Durch das Widerspruchsverfahren kann über die Akteneinsicht geprüft werden, ob die Prüfer:innen bei den Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Beurteilungsfehler begangen haben. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Christian Reckling, der für die Akademie der Polizei in Hamburg  bereits als Dozent tätig war, konnte in den letzten Jahren derartige Fehler bei der Bewertung der Prüfungsleistungen aufdecken, so dass das Überdenkungsverfahren dazu geführt hat, dass mehr Punkte, idealerweise bis zum Grenzrang der Bestenauslese, vergeben worden sind. Hierbei war es zwingend erforderlich, genauestens aufzuzeigen, warum die Bewertung der Prüfer:innen nicht tragfähig ist und an welchen Stellen der Ausführungen der betroffenen Prüflinge mehr Punkte hätten vergeben werden müssen. Die Prüfer:innen müssen also - mit Erfahrung und Fingerspitzengefühl - davon überzeugt werden, ihre Bewertungen zu überdenken, so dass es im Rahmen der Neubewertung zu einer höheren Bewertung der Aufsichtsarbeiten im Strafrecht und im Öffentlichen Recht kommt. 

4. Empfehlung für die Vorgehensweise

Wer als Beamtin bzw. Beamter den jeweiligen Grenzrang im Rahmen der Bestenauslese nicht erreicht hat, sollte nicht vorschnell aufgeben und sich mit dem Ergebnis zufrieden geben, sondern gegen die Prüfungsbescheide zunächst fristwahrend Widerspruch einlegen bzw. einlegen lassen

Sodann kann über den Antrag auf Akteneinsicht geprüft werden, ob die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten im Strafrecht und im Öffentlichen Recht ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. 

Wenn sich bei der Prüfung der Bewertungen Beurteilungsfehler ergeben, sollten diese dezidiert im Überdenkungsverfahren vorgetragen werden, um den Prüferinnen und Prüfer Gelegenheit zu geben, ihre Bewertungen zu überdenken. 

Rechtsanwalt Christian Reckling vertritt insoweit bundesweit betroffene Prüflinge und hilft kompetent bei der Durchführung der Widerspruchsverfahren und - soweit erforderlich - selbstverständlich auch bei der Vertretung im gerichtlichen (Eil)Verfahren.

Legen Sie die Prüfungsanfechtung in professionelle Hände und vertrauen Sie der Expertise von Herrn Rechtsanwalt Christian Reckling. Durch seine ehemalige Tätigkeit als Repetitor für das juristische Repetitorium hemmer, als Dozent für die Akademie der Polizei im Jahr 2019 und als ausgewiesener Spezialist im Prüfungs-recht konnte Rechtsanwalt Christian Reckling zahlreichen Prüflingen zur Zulassung für den Laufbahnabschnitt II verhelfen. 

„Sie haben Fragen? Buchen Sie hier direkt ein Online-Meeting mit Christian Reckling“

Foto(s): @pexels-markus-spiske-3671134

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Reckling

Beiträge zum Thema