Prügelei unter Schülern

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Rauferei unter Schülern und die Folgen

Verbale Auseinandersetzungen und Rangeleien auf den Schulhöfen sind keine Seltenheit. Aber was passiert, wenn diese ausarten und ein Schüler im Rahmen der Rangelei ernsthaft verletzt oder seine Kleidung beschädigt wird?

Während die Schule die Beteiligten einer Prügelei oftmals durch Unterrichtsausschlüsse oder Schulverweise sanktioniert, stellt sich die Frage, wie die Geschädigten ihre Ansprüche gegenüber dem Schädiger geltend machen können. 

Erstattungsfähige Schäden bei einer Prügelei

In der Regel erfolgt die Schadensregulierung durch die gesetzliche Unfallversicherung der Schule. Diese erstattet aber nicht Schäden aller Art, sondern nur die in den §§ 26 ff. SGB VII geregelten erstattungsfähigen Schäden. 

Demnach haben Versicherte einen Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit und auf Geldleistungen. 

Die Heilbehandlung umfasst dabei insbesondere die Erstversorgung des Verletzten, die ärztliche Behandlung einschließlich zahnärztlicher Behandlungen, die Versorgung mit Arzneimitteln, die häusliche Krankenpflege, die Behandlung und Krankenhäusern und in Rehabilitationseinrichtungen, vgl. § 27 Abs. 1 SGB VII. 

Auch der Verlust oder die Beschädigung eines Hilfsmittels, wie zum Beispiel einer Brille, gilt im Sinne des § 8 Abs. 3 SGB VII als Gesundheitsschaden und ist somit ersatzfähig. 

Sachschäden an der Kleidung oder an anderen Gegenständen des Verletzten zählen hingegen nicht zu den erstattungsfähigen Schäden der Unfallversicherung. Diese Schäden müssen von dem Betroffenen separat in einem zivilrechtlichen Verfahren geltend gemacht werden. 

Unfallversicherung tritt ein, aber nicht immer 

Da Schulunfälle grundsätzlich so wie Arbeitsunfälle zu behandeln sind, greift im Schadensfall die Unfallversicherung der Schule. Denn Arbeitsunfälle im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII sind Unfälle von Versicherten, die infolge einer dem Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit entstanden sind. 

Wenn eine Prügelei auf dem Schulhof während der Schulzeit – dazu gehören auch Freistunden und Pausen – stattfindet, dann handelt es sich dabei um eine den Versicherungsschutz begründende Tätigkeit, soweit ein schulischer Zusammenhang besteht. 

Dieser schulische Zusammenhang wird bei Minderjährigen grundsätzlich vermutet, während die Rauferei bei Volljährigen unmittelbar mit dem Schulbesuch in Verbindung stehen muss. 

Die §§ 104, 105 SGB VII regeln Haftungsausschlüsse für Personenschäden. Demnach sind sowohl die Schüler aus auch die Schulträger von der Haftung für Personenschäden im zivilrechtlichen Sinne freigestellt. 

Aus diesem Grund können die Schüler bei Personenschäden durch eine Prügelei auf dem Schulhof nur Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung, nicht aber gegen den Schädiger selbst, geltend machen. 

Ziel dieser Regelung ist es, den „Frieden“ im Schulalltag zu gewährleisten, sodass Schüler nicht grundsätzlich nicht gegen andere Schüler zivilrechtlich vorgehen dürfen. 

Anders ist es, wenn die Schüler sich gegenseitig vorsätzlich verletzen. In einem solchen Fall greift die Unfallversicherung nicht. Allerdings wird die Frage, ob der Schädiger vorsätzlich handelt, sehr zurückhaltend bewertet. 

Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass die Schüler sich nicht vorsätzlich verletzen wollen und aufgrund der mangelnden Einsichtsfähigkeit der Kinder die Verletzungsfolgen nicht absehbar sind. Vielmehr gehören Rangeleien zum Schulalltag. Für solche Fälle ist die Unfallversicherung zuständig. 

Zudem greift der Haftungsausschluss der §§ 104, 105 SGB VII auch nicht für Prügeleien, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden. Sogenannte „Wegeunfälle“ im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII sind von dem Haftungsausschluss nach §§ 104, 105 SGB VII nicht erfasst.

In den Fällen, in denen es sich bei der Prügelei also um einen Wegeunfall oder um eine vorsätzliche Rauferei handelt, muss der Verletzte seine Ansprüche – insbesondere den Ersatz immaterieller Schäden wie beispielsweise Schmerzensgeld – über den zivilrechtlichen Weg gegenüber dem Schädiger geltend machen. 

Praxistipps für beteiligte einer Prügelei unter Schülern

Wenn Ihr Kind Opfer einer Rauferei auf dem Schulhof geworden ist, sollten Sie folgende Tipps beachten:

  • Zunächst sollte der Vorfall unverzüglich bei der Schulleitung angezeigt werden.
  • Für die Schadensabwicklung über die gesetzliche Unfallversicherung muss die Prügelei bzw. der daraus entstandene Schaden innerhalb von drei Tagen bei der zuständigen Unfallversicherung der Schule angezeigt werden. 
  • Oftmals empfiehlt es sich auch, Fotos von den Schäden anzufertigen oder das verletzte Kind bei einem Arzt vorzustellen.


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