Unterrichtsausschluss von Schülern wegen heimlich aufgenommener Bilder

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Wenn Schüler das geordnete Schulleben beeinträchtigen, dürfen sie vom Unterricht suspendiert werden. Das ist der Grundsatz. Wann und wie lange eine solche Suspendierung möglich und angemessen ist, beschäftigt oft die deutschen Gerichte.

Der Unterrichtsausschluss ist eine Ordnungsmaßnahme, durch die Schüler unter bestimmten Voraussetzungen für einen oder mehrere Tage vom Unterricht ausgeschlossen werden können. Der Ausschluss ist stets vorübergehend und unterscheidet sich dadurch von der dauerhaften Entlassung von der Schule.

Das Bildungs- und Schulrecht in Deutschland ist Ländersache. Die einzelnen Bundesländer treffen in ihren Schulgesetzen Bestimmungen über die Schulpflicht, die Unterrichtsinhalte, die allgemeinen Rechte und Pflichten der Schüler. Darüber hinaus enthalten die Schulordnungen in der Regel eine Pflicht der Schüler, Störungen des einzelnen Unterrichts, des gesamten Schulbetriebs sowie der Mitschüler und Lehrer zu unterlassen.

Um einen geordneten Unterrichts- und Schulbetrieb zu gewährleisten, sind die Lehrer dazu berechtigt, erzieherische bzw. pädagogische Maßnahmen oder Ordnungsmaßnahmen zu ergreifen. Zu den Ordnungsmaßnahmen gehört u. a. die Möglichkeit des Unterrichtsausschlusses.

Die Voraussetzungen für einen Ausschluss vom Unterricht sind je nach Landesrecht unterschiedlich ausgestaltet. Somit ist es ratsam, sich im Vorfeld genau zu informieren.

Die Ordnungsmaßnahmen sind grundsätzlich an strenge Voraussetzungen geknüpft und anfechtbar – insbesondere auch durch Verwaltungsgerichte. Hier machen die Schulen oftmals grundlegende Fehler, die dann vor Gericht zur Aufhebung der Maßnahme führen.

In der Regel müssen Lehrer zunächst erzieherische bzw. pädagogische Maßnahmen ergreifen, die sich als erfolglos oder nicht ausreichend erwiesen haben, bevor eine Ordnungsmaßnahme erlaubt ist (vgl. etwa Art. 86 Absatz 1 BayEUG; § 62 Absatz 1 SchulG Bln; § 53 Absatz 1 Satz 4 SchulG NRW). Zu den erzieherischen Maßnahmen gehören z. B. Gespräche mit den Schülern, Ermahnungen, mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, vorübergehende Wegnahme von Gegenständen oder die Androhung von Ordnungsmaßnahmen. Bevor es also zum Ausschluss vom Unterricht kommen darf, muss der Lehrer auf solche Maßnahmen zurückgreifen.

Einige Bundesländer sehen zusätzliche Voraussetzungen für einen Unterrichtsausschluss in ihren Schulgesetzen vor. In Bayern ist sowohl ein mehrtägiger als auch ein mehrwöchiger, sogar bis zum Ablauf des laufenden Schuljahres dauernder Unterrichtsausschluss möglich (Art. 86 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 BayEUG):

• Kurzer Unterrichtsausschluss: Schüler können vom gesamten Unterricht bis zu sechs Schultagen, in Berufsschulen bis zu zwei Schultagen ausgeschlossen werden. Diese Maßnahme kommt in der Praxis relativ häufig vor und ist bei jedem Fehlverhalten, also nicht nur bei einer Störung des Unterrichts zulässig.

• Längerer Unterrichtsausschluss: Bei einer sog. schulischen Gefährdung kann der Ausschluss vom Unterricht zwei bis vier Wochen betragen. Zulässig ist dieser längerfristige Ausschluss erst ab der siebten Klasse. Eine schulische Gefährdung setzt voraus, dass die Rechte anderer Personen gefährdet werden oder der Schulfrieden erheblich gestört wird.

• Langer Unterrichtsausschluss: Mehr als vier Wochen, maximal bis zum Schuljahresende, können Schüler an folgenden Schulen vom Unterricht ausgeschlossen werden: an Mittelschulen und Mittelschulstufen der Förderschulen ab dem siebten Schulbesuchsjahr bzw. an Berufsschulen sowie Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung bei einer schulischen Gefährdung.

Unabhängig davon, in welchem Land er angeordnet wurde, muss jeder Unterrichtsausschluss verhältnismäßig sein. Das heißt:

• Er muss einen legitimen Zweck verfolgen. Das wird bei Fehlverhalten oder etwaigen Verstößen in der Regel der Fall sein.

• Er muss geeignet sein, um den verfolgten legitimen Zweck zu erreichen.

• Ferner darf keine mildere Maßnahme zur Verfügung stehen, die denselben Erfolg mit gleich hoher Wahrscheinlichkeit erreicht. Hier kommen z. B. die pädagogischen Maßnahmen oder auch mildere Ordnungsmaßnahmen in Betracht, etwa ein Ausschluss bis Ende des Tages.

• Er muss angemessen sein. Das bedeutet, dass der Zweck nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen darf.

Im Juni 2019 hat sich das Verwaltungsgericht Berlin mit einem Fall des Unterrichtsausschlusses befasst. Zwei Schüler einer zehnten Klasse einer Gesamtschule in Berlin haben heimlich Videos und Fotos von Lehrkräften aufgenommen und an einen Mitschüler weitergeleitet. Dieser hat sie auf Instagram verbreitet und teilweise mit sexistischen und beleidigenden Kommentaren versehen. Daraufhin hat die Schulleitung die beiden Schüler für neun Tage vom Unterricht suspendiert. Dagegen wehrten sich die Schüler im Eilverfahren vor dem VG Berlin.

Das Gericht hat der Schulleiterin Recht gegeben (VG Berlin, Beschluss vom 07.06.2019 - VG 3 L 357.19; VG 3 L 363.19). Einer der beiden Schüler hatte zugegeben, heimlich Bilder eines Lehrers aus dem Unterricht angefertigt und an den Betreiber des Instagram-Accounts weitergeleitet zu haben. Der andere Schüler hatte jedenfalls nicht bestritten, dem Mitschüler solche Fotos und Videosequenzen geschickt zu haben. Die Schulleiterin habe davon ausgehen dürfen, dass die beiden Schüler zumindest in Kauf genommen hätten, dass der Mitschüler das Bild- und Videomaterial auf seiner Instagram-Seite veröffentlichen und mit beleidigenden und sexistischen Inhalten versehen würde.

Die beiden betroffenen Schüler haben das Material nicht veröffentlicht und behauptet, sie hätten nicht gewusst, dass deren Mitschüler diese mit beleidigenden und sexistischen Kommentaren versehen und auf Instagram veröffentlichen will. Das Gericht führte jedoch aus, es sei lebensfremd anzunehmen, dass sie nicht gewusst hätten, was der Mitschüler mit dem Bild- und Videomaterial machen würde, zumal einer der Schüler selber einen solchen Account betreibe. Wer solche Inhalte, die die Lehrkräfte in der Öffentlichkeit bloßstellen, in den sozialen Medien verbreitet und einem anderen zur Verfügung stellt, beeinträchtige das geordnete Schulleben. Dadurch werde das Vertrauen der Schülerschaft in einen regelgeleiteten und friedlichen schulischen Rahmen fortwährend erschüttert.

Gegen die Entscheidung des VG Berlin kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

In einem ähnlichen Fall, wobei ein Schüler das Computerpasswort eines Mitschülers unbefugt an andere Schüler weitergab, sah das VG Stuttgart den Unterrichtsausschluss ebenfalls als gerechtfertigt an (VG Stuttgart Beschluss vom 16.03.2015 - 12 K 1320/15). Ebenso wurde der zweiwöchige Unterrichtsausschluss eines Schülers, der eine Prügelei zwischen Mitschülern filmte und das Video weitergab, für gerechtfertigt befunden (VG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2010 - 2 K 229/10).

Wenn Ihr Kind von einer Ordnungsmaßnahme betroffen ist, sollten Sie sich genau informieren, ob eine solche Maßnahme überhaupt berechtigt ist und mit welchen weiteren Konsequenzen sie verbunden sein kann, sowie welche Anfechtungsmöglichkeiten es gibt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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