RA Schlösser mahnt i.A.v. Gabi Schmidt unberechtigte Fotonutzung ab / Verstoß PIXELIO-Bedingungen

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Rechtsanwalt Schlösser aus Erfurt, mahnt eine Urheberrechtsverletzung im Auftrag von Gabi Schmidt, die den Künstlernamen s.media hat, ab. 

Sachverhalt und Vorwurf

Rechtsanwalt Schlösser trägt in der Abmahnung vor, dass Frau Gabi Schmidt im Jahre 2011 das streitgegenständliche Bild erstellt hat und es dann über Agenturen, u. a. Pixelio, vertrieben wurde. Dabei wurde Frau Gabi Schmidt immer auf den Plattformen selbst als Urheberin genannt. Weiter sahen auch die Nutzungsbedingungen bzw. (unentgeltlichen) Lizenzbedingungen der jeweiligen Plattform eine Urheberbenennung von Frau Schmidt bzw. s.media vor. 

Die Nutzungsbedingungen der Agentur Pixelio besagen, dass der Nutzer in der für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit dem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen hat: 

© Fotografenname / PIXELIO'

Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien müsse zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu 

www.pixelio.de erfolgen.

In der Abmahnung wird behauptet, dass ein entsprechender Vermerk nicht vorhanden war. Es wird vorgetragen, dass weder am Bild direkt noch am Seitenende ein entsprechender Urhebervermerk zugunsten von Frau Schmidt vorhanden war, obwohl dies nach den Lizenzbedingungen von PIXELIO zwingend erforderlich ist. Ferner fehlte nach dem Vortag von Rechtsanwalt Schlösser die geforderte Verlinkung zu PIXELIO im Impressum. Zudem wird der Vorwurf der unberechtigten Bearbeitung des Bildes vorgetragen. 

Durch die falsche bzw. Nichtbenennung der Urheberin und Bearbeitung sollen somit Urheberrechte gem. § § 13 UrhG, 19a, 23 verletzt worden sein.

Was wird gefordert?

Es u. a. wird Unterlassung gem. § 97 UrhG durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Diese soll die aufgezählten Rechtsverletzungen beinhalten. . 

Des Weiteren werden Auskunftsansprüche über den Rechtserwerb und über jede dem Erwerbsvorgang vorausgegangene oder nachfolgende Rechtsübertragung nach §§ 101, 101 a UrhG geltend gemacht.

Neben den Auskunfts- und Unterlassungsansprüchen werden zudem Zahlungsansprüche geltend gemacht, die sich in Schadenersatzansprüche (Lizenzschaden) und Aufwendungsersatz (Rechtsanwaltskosten) aufteilen. 

So wird ein Schadensersatzanspruch (Lizenzschaden) gemäß § 97 II S.1, 15 II Nr. 2, 19 a UrhG und gemäß §§ 97 II S.4, 13 UrhG geltend gemacht. Der Lizenzschaden wird mit 800,- € angegeben. 

Außerdem werden Aufwendungsersatzansprüche (Rechtsanwaltskosten) nach § 97 a III S. 1 UrhG geltend gemacht. Diese werden nach einem Streitwert von 5.000,01 € berechnet, was einen Betrag in Höhe von 571,44 € ergibt.

Am Ende des Schreibens wird ein Vergleichsvorschlag unterbreitet. Der Vergleichsvorschlag beinhaltet die Zahlung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € und Zahlung des Lizenzschadens in Höhe von 800 €, also insgesamt 1.371,44 €. Im Gegenzug würde Frau Gabi Schmidt auf mögliche weitergehenden Auskunfts- und Schadensersatzansprüche verzichten.

Was kann ich tun?

Zunächst ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestehen. Hinsichtlich der Unterlassungsansprüche ist es wicht eine nicht zu weite gefasste Unterlassungserklärung zu verfassen, sofern die Vorwürfe zutreffen. 

Auch die Höhe der Zahlungsansprüche ist in jedem Fall zu überprüfen. Im Einzelfall können sich erhebliche Reduzierungen ergeben. 

Sie können uns gerne zu einem unverbindlichen Erstgespräch kontaktieren und uns Ihren Fall schildern. Die Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg verteidigt bundesweit Mandanten gegen Abmahnungen. Unsere Rechtsanwälte sind auf den Gebieten des Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrechts tätig. Sie erreichen uns per Telefon und auch per E-Mail.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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