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Reaktivierung Beamter nach Depression - Rat vom Anwalt - Was ist zu beachten?

  • 3 Minuten Lesezeit

Viele Beamtinnen und Beamte, die wegen einer Depression dienstunfähig sind oder waren, stellen sich die Frage, ob und wie eine Reaktivierung und damit eine Rückkehr in das aktive Beamtenverhältnis erfolgen kann. Welche Konstellationen es gibt, worauf die Betroffenen achten sollten und wann sich die Beauftragung eines Rechtsanwalts empfiehlt, erfahren Sie in diesem Beitrag. 

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Reaktivierung gegen den Willen / Reaktivierung auf Antrag des Beamten

Zunächst sind zwei Konstellationen bei der Reaktivierung von Beamten nach einer Depression zu unterscheiden: Einerseits kann der betroffene Beamte die Reaktivierung wollen (1.), andererseits ist eine Reaktivierung auf Betreiben es Dienstherrn gegen den Willen des Betroffenen denkbar (2.).

Rechtsanwalt Malte Brix

  • Rechtsanwalt und Partner, Vy - Brix Lange Verweyen Rechtsanwälte
  • Lehrbeauftragter für Öffentliches Recht an der HWR Berlin (uA Beamtenrecht)
  • Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft Verwal­tungsrecht Nordost e. V.
  • Studium in Kiel und Berkeley, CA
  • Geboren in Flensburg

1. Beamter wünscht Reaktivierung nach Depression

Wünscht der Beamte die Reaktivierung, so ist zunächst zu beachten, dass dies nur innerhalb von 5 (maximal bis 10) Jahre nach der Pensionierung möglich ist. Im Optimalfall sammeln Sie medizinische Befunde, die für Ihre Dienstfähigkeit und vollständige Gesundung nach einer Depression sprechen.

Untersuchung beim Amtsarzt auf Betreiben des Beamten

Theoretisch schon vor dem Antrag, jedenfalls aber danach, verlangen Sie die Untersuchung durch einen Amtsarzt. Bestätigt sich hier, dass Sie wieder dienstfähig sind, so wird regelmäßig ein entsprechender Bescheid erlassen. 

Bescheid nach Antrag durch Beamten

Sofern der Bescheid negativ ausfällt, können Sie die Entscheidung mit Widerspruch und Klage angreifen. Hierbei empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Gerne beraten wir Sie und erörtern Chancen und Risiken.

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Ablauf Reaktivierung

  • Antrag stellen und möglichst bereits gut begründen
  • Amtsärztliche Untersuchung (optional auch schon vor Antrag)
  • Bescheid ergeht
  • Widerspruch und Klage möglich! (Frist!)

2. Reaktivierung gegen den Willen des Beamten

Betreibt der Dienstherr die Reaktivierung, sind die Vorschriften des § 29 Abs. 4 BeamtStG bzw. für Bundesbeamte § 46 Abs. 4 BBG zu beachten. 

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Pflicht zur amtsärztlichen Untersuchung

Es besteht die Pflicht, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Beamte bzw. die Beamtin erhält vom Dienstherrn eine Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen. Halten Sie den Amtsarzt für befangen, kann nur ein schnelles (ggf. per Eilverfahren) Handeln helfen. Jedoch sind die Chancen hier relativ gering. 

Wichtig: In vielen Landesgesetzen ist eine Beweislastumkehr vorgesehen, wenn die amtsärztliche Untersuchung verweigert oder unentschuldigt versäumt wird.

Bescheid über Reaktivierung auf Betreiben des Dienstherrn

Haben Sie einen Bescheid erhalten, so läuft die Widerspruchsfrist und Sie müssen sich überlegen, ob Sie rechtlich vorgehen wollen. Gerne stehen wir für eine Beratung zur Verfügung und erörtern mit Ihnen Chancen und Risiken. Hat auch der Widerspruch keinen Erfolg, kann mit der Klage zum Verwaltungsgericht eine gerichtliche Überprüfung herbeigeführt werden.

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Welche Kosten entstehen?

  • Unsere Vergütung richtet sich in aller Regel nach dem tatsächlichen Zeitaufwand und ist damit für Mandanten und Anwaltskanzlei transparent 
  • Oft ist eine Erstberatung zu einem Pauschalbetrag möglich. Hier können wir Ihnen eine überschlägige Einschätzung mitteilen und eine konkrete Handlungsempfehlung für das weitere Vorgehen geben
Foto(s): Vy, Adobe Stock, Unsplash

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