Rechnungen für Handelsregistereintrag - nicht jede Rechnung kommt vom Staat!

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Viele Firmen erhalten unmittelbar nach Eintragung der Firma im Handelsregister bzw. der Eintragung von evtl. Änderungen Rechnungen von verschiedenen Firmen. Eine Mandantin von uns hat nach ihrer Eintragung jüngst acht Kostenrechnungen von dubiosen Firmen erhalten. Diese Rechnungen erwecken dabei regelmäßig den Eindruck, als ob sie von staatlicher Stelle kämen und in einem Zusammenhang mit dem Eintrag im Handelsregister stehen. Ohne Beratung werden viele dieser Rechnungen bezahlt. Dabei handelt es sich um ein lohnendes Geschäft für diese Firmen. So hat laut einer Pressemitteilung des Landeskriminalamtes NRW aus dem Jahr 2007 eine Betrügergruppe innerhalb von zwei Jahren ca. 1,3 Millionen Euro ergaunert. Wichtig ist daher: Nicht ohne Prüfung zahlen!

Und falls Sie doch gezahlt haben, weil Sie davon ausgegangen sind, es handelt sich um eine Rechnung für den Handelsregistereintrag, lassen Sie sich anwaltlich beraten und fechten Sie ggf. den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Unsere Erfahrung zeigt, dass die Firmen die gerichtliche Auseinandersetzung vielfach scheuen und nach der Anfechtung des erschlichenen Vertrages häufig den gezahlten Betrag auch ohne eine gerichtliche Auseinandersetzung zurückzahlen.

Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung kann u. a. auf den Bundesgerichtshof verwiesen werden. Der Bundesgerichtshof hat bereits 1993 in einer Entscheidung festgehalten, dass ein Gewerbetreibender, der durch täuschende Gestaltung von Bestellformularen systematisch und fortlaufend das Zustandekommen von Verträgen auch und gerade als Folge der Irreführung anstrebt, auch bei der späteren Durchsetzung des zustande gekommenen Vertrages wettbewerbswidrig handelt, wenn dieser nicht auf Einzelfälle beschränkt, sondern die Handlung gleichfalls fortlaufend betrieben wird und wenn er dabei nicht in geeigneter Weise über das Zustandekommen und über die dabei begründeten Irrtumsmöglichkeiten aufgeklärt wird. Eine Durchsetzung dieses Vertrages verbietet sich deshalb.

Auch die erstinstanzlichen Gerichte entscheiden regelmäßig zu Gunsten der getäuschten Betroffenen, so dass eine Rückerstattung der geleisteten Zahlungen durchgesetzt werden kann. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zudem am 26.04.2001 entschieden, dass derjenige, der Angebotsschreiben planmäßig durch Verwendung typischer Rechnungsmerkmale (insbesondere durch die hervorgehobene Angabe einer Zahlungsfrist) so abfasst, dass der Eindruck einer Zahlungsfrist entsteht und dadurch die - kleingedruckten - Hinweise auf den Angebotscharakter völlig in den Hintergrund treten, eine (versuchte) Täuschung im Sinne des § 263 Strafgesetzbuch und damit einen versuchten Betrug begeht.

Auch wenn der konkrete Einzelfall geprüft und berücksichtigt werden muss, zeigt sich, dass auch im Falle der Täuschung und Zahlung grundsätzlich eine Rückforderung des Geldes möglich ist und diese - wenn nötig - auch gerichtlich durchgesetzt werden kann.


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