Rechtscheinhaftung bei Verwendung identischer Arztpraxenlogos

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Verwenden (Zahn-)Ärzte, die zwar verschiedenen Praxen angehören, aber an einer gemeinsamen Stätte operieren, identische Logos (auf Briefköpfen oder auf dem Praxisschild etc.), so haften sie alle nach Rechtscheinsgrundsätzen für Behandlungsfehler.

Mit diesem Urteil des Landgerichts Aurich, vom 06.10.2006 wurde ein bei der Zusammenarbeit von Rechtsanwälten schon lange bekanntes Haftungsproblem nun auch bei Ärzten im Rahmen dieses Verfahrens festgestellt.

Grundsätzlich ist bei der Verwendung von gemeinsamen Logos oder sonstigen Gestaltungsformen ohne eine wirkliche Gemeinschaftspraxis zu sein, besondere Vorsicht geboten. Praktisch kann dieses Problem sehr schnell bei sog. Ärztehäusern werden, die kein MVZ oder eine Gemeinschaftspraxis darstellen, wenn hier eben z.Bsp. gemeinsame Logos verwendet werden.

Besondere Brisanz bietet diese Thema bei der möglichen Haftung für Behandlungsfehler des anderen Arztes, wenn es im Rahmen des obigen Urteils zu einer gemeinsamen Haftung kommen sollte und dem Haftpflichtversicherer nicht die "gemeinsame" Tätigkeit angezeigt worden ist. Wie denn auch ? Es war ja grundsätzlich nicht so gedacht gewesen.

Hier ist besondere Vorsicht geboten. Der Haftpflichtversicherer haftet nur soweit wie ihm das Risiko bei Vertragsschluss und während des Vertrages angezeigt wurde und nicht für Rechtscheinhaftungen.

Verfasser: RA Patrick Speckhardt, Rechtsanwälte Speckhardt & Schütz


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