Rechtsmythen über das Erbe

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Tritt ein Todesfall ein, geht es ganz schnell auch ums Geld. Der erbitterte Kampf um das hinterlassene Vermögen wird nicht selten zu einer jahrelangen Familienfehde. Schuld an solchen Streitigkeiten tragen oftmals Rechtsirrtümer und falsche Vorstellungen über das Erbe, ohne dass die Erben wissen, was wirklich gilt.

1. Das Erbe muss angetreten werden.

Nein. Jeder Erbe darf sein Erbe ausschlagen – das legt § 1942 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) fest. Wichtig: Für die Ausschlagung des Erbes hat man nur sechs Wochen ab Kenntnis der Erbschaft Zeit. Wird das Erbe innerhalb dieser Frist nicht ausdrücklich beim Nachlassgericht ausgeschlagen, gilt die Erbschaft als angenommen. Das Wahlrecht bezieht sich allerdings immer auf die gesamte Erbschaft, so dass man sie nur im Ganzen ausschlagen kann. 

Die Gründe für die Erbausschlagung können sehr unterschiedlich sein. So kann man das Erbe etwa wegen persönlicher Differenzen zum Erblasser schlicht nicht wollen oder das Erbe besteht nur aus Schulden. Das Erbe umfasst nämlich nicht nur das Vermögen, sondern auch alle noch bestehenden finanziellen Verpflichtungen (sog. Verbindlichkeiten). Für diese Schulden haftet man nicht nur mit dem Erbe, sondern generell mit seinem kompletten privaten Vermögen, sodass das Risiko besteht, sich mit der Annahme des Erbes selbst zu überschulden. 

2. Jeder Erbe braucht einen Erbschein.

Falsch. Es stimmt, dass sich der Erbe im Rechtsverkehr als Rechtsnachfolger des Verstorbenen ausweisen muss, wenn man z. B. auf die Konten des Verstorbenen zugreifen oder den Grundbucheintrag ändern lassen will. Der Erbschein stellt einen solchen Beweis dar. Mittlerweile hat aber selbst der Bundesgerichthof (BGH) klargestellt, dass man seine Erbenstellung auch anders nachweisen kann. So sind z. B. ein notarielles Testament, ein Erbvertrag oder gar ein handgeschriebenes Testament ausreichend, wenn sie zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll oder dem Eröffnungsvermerk vorgelegt werden. 

3. Der Ehegatte erbt alles.

Irrtum – das Vermögen des verstorbenen Ehegattens geht nicht automatisch auf den verbliebenen Ehegatten über. Im Gegenteil: Nach dem Gesetz muss man sich das Erbe in der Regel mit anderen Erben, wie z. B. gemeinsamen Kindern, den Eltern des verstorbenen Ehegatten oder anderen Verwandten (Onkel, Tanten, Nichten, Neffen), teilen. Ohne eigene Regelung entscheidet der Güterstand der Eheleute und die gesetzliche Erbfolge, welchen Anteil man erbt und mit wem man eine Erbengemeinschaft bildet. 

Es gibt aber durchaus Möglichkeiten, mit denen man als Ehegatte alles erben kann. Hierzu gehört z. B. das sog. Berliner Testament. Bei dieser speziellen Testamentsform setzen sich Ehegatten zunächst gegenseitig als Alleinerbe und die gemeinsamen Kinder als spätere Schlusserben ein. Diese Testamentsform ist zwar sehr beliebt, birgt aber in der Praxis zahlreiche Stolperfallen. Daher sollte man sich vorab gut informieren und ggf. anwaltlichen Rat einholen. 

4. Enterbte erben nichts.

Irrtum. Trotz Enterbung und Aufhebung der gesetzlichen Erbfolge steht auch enterbten Kindern immer noch ein Pflichtteil in Form eines Geldbetrags zu. Das liegt daran, dass gesetzlich erbberechtigte Personen nur in Ausnahmefällen vollkommen vom Erbe ausgeschlossen werden dürfen, weil man auch über den Tod hinaus Fürsorgepflichten gegenüber seinen nächsten Angehörigen hat. Deshalb können Erblasser ihr Vermögen auch testamentarisch nicht vollständig anderen Menschen oder Organisationen vermachen. Tun sie es doch, müssen diese Erben dem enterbten Kind, Ehepartner oder Elternteil die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils – also desjenigen Erbteils, der ihnen aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zugestanden hätte – in Geld auszahlen. Diesen Teil nennen die Juristen Pflichtteil. Kein Anspruch auf den Pflichtteil besteht nur in wenigen Ausnahmefällen im Zusammenhang mit einer Straftat oder bei freiwilligem Verzicht, der z. B. vor einem Notar erklärt werden kann.


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