Reedereiinsolvenz – Hanjin – Ansprüche verjähren bald

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Die Insolvenz des Reeders Hanjin wirft viele haftungsrechtliche Fragen auf. Die Möglichkeiten aufgrund der vielfach eingetretenen Verspätungen oder Produktschäden eine Haftung des eigentlichen Vertragspartners, in der Regel eines deutschen Spediteurs oder Frachtführers, auszumachen sind begrenzt, aber gegeben.

Ansprüche können sich entweder aus einer Verspätungshaftung ergeben, die den Regelungen des BGB folgt, §§ 280, 286 da diese lückenfüllend die sonst fehlende Haftung für Verspätung auf See auffangen, oder aus einer vorwerfbaren Pflichtverletzung im Rahmen des Auswahlverschuldens des Spediteurs § 461 Abs. 2 HGB. Auf Grund der sich schon länger andeutenden finanziellen Kreise des Carriers ist auch der Vorwurf der „Leichtfertigkeit mit Schädigungsbewusstsein“ und damit die der Höhe nach unbegrenzte Haftung des Spediteurs vertretbar. 

Wer bereits die Beschädigung oder Verspätung von Gütern angezeigt und damit die erste Hürde der Präklusion genommen hat, muss die dieses Jahr auslaufende unterjährige Verjährung beachten.

In der Regel waren betroffene Ladungen im September 2016 (ETA) avisiert. Die meisten Schiffe konnten 4-8 Wochen später entladen werden. Dadurch wird der Lauf der im deutschen sowie internationalen Transportrecht kurzen Verjährung von einem Jahr in Gang gesetzt, sodass ab Oktober 2017 nicht gehemmte Ansprüche in die Verjährung zu laufen drohen.

Diese Verjährung kann noch effektiv gehemmt werden um die Zeit für die Prüfung und außergerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu nutzen. Gegebenenfalls auch hinsichtlich der Ansprüche gegen den eigenen Waren- und Transportversicherer.

Für weitergehende Informationen steht Rechtsanwalt Dr. Rädecke gerne zur Verfügung.


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