Reihe Gesellschaftsgründungen in Spanien, Teil II: Die Gründung einer Filiale in Spanien

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Eine der Hauptalternativen bei der Investition in Spanien ist die Gründung einer spanischen Filiale seitens einer ausländischen Gesellschaft. Die Filialgründung in Spanien für ausländische Unternehmen erfolgt als Aktiengesellschaft oder als Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Die Gründung einer Filiale in Spanien bedeutet die Schaffung einer unabhängigen Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Die spanische Filiale ist ein unabhängiges Rechtssubjekt

Obwohl sie mit von ihrer ausländischen Muttergesellschaft eingebrachtem Kapital gegründet und direkt von derselben kontrolliert wird, ist die Filiale ein unabhängiges Rechtssubjekt, d. h. eine von ihrer Muttergesellschaft unabhängige Körperschaft, die in jeder Hinsicht als in Spanien ansässig betrachtet wird und daher den spanischen Rechtsvorschriften unterworfen ist.

Die spanische Filiale ist Steuersubjekt der spanischen Körperschaftssteuer

Sie ist deshalb Steuersubjekt der spanischen Körperschaftssteuer und muss die Buchhaltungspflichten und geltenden steuerlichen Pflichten einhalten, ebenso ihre Jahresabschlüsse einreichen und außerdem eintragsfähige Gesellschaftsvorgänge beim Handelsregister vorlegen.

Verhältnis zwischen Muttergesellschaft und spanischer Filiale

Als wichtige Gesichtspunkte des Verhältnisses zwischen der ausländischen Muttergesellschaft und der Filiale bleibt hervorzuheben, dass

  • die Haftung der ausländischen Muttergesellschaft bezüglich ihrer spanischen Filiale auf die geleisteten Kapitaleinlagen beschränkt ist;
  • die spanische Filiale eine Reihe von Auslagen steuerlich abziehen kann, wie z. B. Zahlungen in Form von offenen Zinsen oder Nutzungsentgelten an ihre Muttergesellschaft;
  • des Weiteren die Rückführung von Dividenden der spanischen Filiale an ihre ausländische Muttergesellschaft in Spanien generell steuerfrei sein wird, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt werden (EU-Investor, Mindestbeteiligung an der Mitbestimmung, Erhaltung der Kapitalanlage, etc.).

Die wichtigsten Gesellschaftsformen in Spanien: Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaft

Die beiden wesentlichen Rechtsformen, die eine Filiale in Spanien annehmen kann, sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (S.L.) und die Aktiengesellschaft (S.A.).

Beide Rechtsinstitute weisen eine Reihe von Unterschieden auf, die in der folgenden Tabelle herausgearbeitet werden:

 

Gesellschafts mit beschränkter Haftung (Sociedad Limitada, S.L.)

Aktiengesellschaft (Sociedad Anónima, S.A.)

Mindestgesellschaftskapital

3.000 €

60.000 €

Einzahlung zum Zeitpunkt der Gründung

Volleinzahlung

 

Mindesteinzahlung von 25%, sonst die Ausgabeprämie, falls festgesetzt

Aktien/Beteiligungen

 

keine börsengängigen Wertpapiere

börsengängige Wertpapiere

 

Sacheinlagen ins Gesellschaftskapital

 

Es ist kein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen erforderlich, sondern die Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch für die Echtheit und den Wert der Sacheinlagen

Es ist ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen über die Sacheinlagen erforderlich

Regelung der Übertragung der Aktienbeteiligungen

geschlossene Gesellschaft: die Beteiligungen können nicht frei übertragen werden (außer im Fall der Übertragungen zwischen Gesellschaftern, Vorfahren, Nachkommen, Gesellschaften derselben Gruppe, etc.). Vorkaufsrecht zugunsten der Gesellschafter und Gesellschaft

offene Gesellschaft: grundsätzlich sind die Aktien, vorbehaltlich einer satzungsmäßigen Bestimmung, frei übertragbar

satzungsmässige Änderungen

Es ist keine Stellungnahme der Verwalter der Verwaltungsratsmitgliedererforderlich

Es ist eine Stellungnahme des Vorstands oder ggf. der Aktionäre, die die Änderung vorgeschlagen haben, erforderlich

Amtsdauer der Verwalter

sie können das Amt auf unbeschränkte Dauer ausführen

maximal 6 Jahre und wiederwählbar für Zeiträume derselben Dauer

Mindest-/Höchstanzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats

Mindestanzahl: 3

Höchstanzahl: 12

Mindestanzahl: 3

es gibt keine Höchstgrenze

 

Formalitäten für die Gründung einer Filiale in Spanien

Für die Gründung einer Filiale in Spanien (sowohl in der Form der S.A. als auch der S.L.) muss eine Reihe von gängigen Formalitäten befolgt werden.

In aller Regel kann man alle Formalitäten innerhalb von sechs oder sieben Wochen erfüllen und eine Filialgründung umsetzen.

Liste der wichtigsten administrativen und rechtlichen Schritte bei der Filialgründung in Spanien

  • Die Einholung der Steuernummer (NIF) des ausländischen Investors.
  • Antrag auf Eintragung des Firmennamens der spanischen Filiale ins zentrale Handelsregister (Gültigkeit von sechs Monaten).
  • Kontoeröffnung auf den Namen der spanischen Filiale und Einzahlung des Gesellschaftskapitals. Das Bankunternehmen wird eine Bescheinigung über die Einzahlung ausgeben.
  • Antrag auf die vorläufige NIF der spanischen Filiale.
  • Notariell beurkundete Erklärung der Gründung der Filiale, einschließlich u. a. der Gesichtspunkte der bankmäßigen Bescheinigung, Eintragung des Firmennamens, Gesellschaftssatzung, Identifikation der Verwalter etc.
  • Vorlage des Formulars D1-A der Erklärung über die Auslandsinvestition beim Register der Generaldirektion des Handels und der Investitionen des Ministeriums der Wirtschaft und der Wettbewerbsfähigkeit.
  • Abwicklung der Vermögensübertragungssteuer und Beurkundungssteuer.
  • Antrag auf Eintragung der notariellen Urkunde in das Handelsregister (allgemeine Frist von 15 Tagen für die Qualifikation und Eintragung).
  • Einholung der endgültigen NIF der spanischen Filiale.
  • Ausführung der Rentenformalitäten für steuerliche und arbeitsrechtliche Zwecke (Anmeldung der Steuer auf gewerbliche Tätigkeit, Gewerbesteuer, Anmeldung beim spanischen Sozialversicherungssystem, etc.)

Ratschläge zur Gründung einer Zweigniederlassung in Spanien finden Sie in unserem Rechtstipp Reihe Gesellschaftsgründungen in Spanien: Die Gründung einer Zweigniederlassung.


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