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Schenkungsvertrag - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 3 Minuten Lesezeit

Die wichtigsten Fakten:

  • Schenkungsverträge sollten abgeschlossen werden, wenn es um Immobilien oder große Vermögenswerte geht.
  • Das Schenkungsversprechen muss notariell beglaubigt werden, damit es rechtswirksam ist. Diese Voraussetzung gilt nicht, wenn die Schenkung bereits vollzogen wurde.
  • Schenkungen können mit Auflagen verbunden werden.
  • In manchen Fällen können Schenkungen widerrufen werden.

Was ist ein Schenkungsvertrag?

Nicht jeder muss einen Schenkungsvertrag abschließen, damit eine Schenkung wirksam ist. Wenn es allerdings um Immobilien oder größere Vermögenswerte geht, sind Schenkungsverträge empfehlenswert.

Im Schenkungsvertrag verpflichtet sich der Schenker, dem Beschenkten den Schenkungsgegenstand unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Das im Schenkungsvertrag enthaltene Schenkungsversprechen muss notariell beglaubigt werden, um rechtswirksam zu sein.

Ist die Schenkung bereits ohne Schenkungsvertrag vollzogen worden, der Schenkungsgegenstand also übergeben und übereignet worden, muss der Schenkungsvertrag nicht nachträglich notariell beglaubigt werden.

Kann man einen Schenkungsvertrag mit Auflagen versehen?

Schenkungsverträge können mit Auflagen erstellt werden. Dies ist besonders empfehlenswert, wenn es um die Schenkung einer Immobilie geht. Indem der Schenker die Schenkung mit der Auflage verbindet, dass er ein lebenslanges Wohnrecht in seiner Wohnung erhält, kann er sich davor absichern, dass der Beschenkte die Immobilie vorzeitig verkauft.

Welche Schenkungsarten gibt es?

Handschenkung:
Der Schenker überreicht in diesem Fall das Geschenk an den Beschenkten, ohne dass eine ausdrückliche vorherige Einigung über die Schenkung erfolgt. Bei der Übergabe des Geschenks sind sich Schenker und Beschenkter lediglich darüber einig, dass die Schenkung unentgeltlich erfolgt. Handschenkungen sind beispielsweise Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenke.

Zweckschenkung:
Hier erfolgt die Schenkung aus einer Erwartungshaltung des Schenkers gegenüber dem Beschenkten. Infolge der Schenkung soll der Beschenkte einen gewissen Erfolg herbeiführen, ohne dass der Schenker darauf einen direkten Anspruch erhält. Erfüllt der Beschenkte diese Erwartungen nicht, ist der bezweckte Erfolg in der Regel nicht einklagbar, weil es keine vereinbarte Pflicht dazu gibt.

Renumeratorische Schenkung:
Der Schenkungsgegenstand wird dem Beschenkten als Belohnung unentgeltlich überreicht.

Gemischte Schenkung:
Diese Form der Schenkung ist zwar überwiegend unentgeltlich, erfolgt aber auch teilweise entgeltlich, also gegen Zahlung von Geld. Hier handelt es sich beispielsweise um die Schenkung von Vermögengegenständen unter Freunden oder Verwandten, für die ein Entgelt, das unter dem üblichen Marktwert liegt, vereinbart wird.

Schenkung auf den Todesfall:
Im Erbfall erhält der Beschenkte eine Schenkung, um den Freibetrag für Schenkungen auszuschöpfen, der bei einer regulären Erbschaft anfallen würde. Falls die Schenkung mit Auflagen verbunden ist, muss der Beschenkte diese genauso erfüllen wie bei einem Testament, damit das Schenkungsversprechen wirksam ist.

Wann kann eine Schenkung widerrufen werden?

Eine Schenkung kann in manchen Fällen widerrufen werden. Das hat zur Folge, dass der Beschenkte das Geschenk an den Schenker zurückgeben muss. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Auflage nicht erfüllt wurde, die mit einer Schenkung verbunden war oder wenn der Schenker verarmt. Darüber hinaus kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Schenker in der Privatinsolvenz befindet. Des Weiteren kann eine Schenkung bei grobem Undank widerrufen werden, z. B. wenn der Schenker körperlich misshandelt wurde.

Muss eine Schenkung versteuert werden?

Schenkungen unterliegen der Steuerpflicht, allerdings sollte man vorher überprüfen, ob Freibeträge genutzt werden können. Die Schenkungssteuer richtet sich nach dem Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz.

Grundsätzlich können Freibeträge alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Sie richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad sowie der Steuerklasse.

Freibeträge bei der Schenkung an:

  • Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner = bis 500.000 Euro
  • Kinder, Stiefkinder, Enkel (falls eigenes Kind verstorben ist) = bis 400.000 Euro
  • Enkel, Urenkel = bis 200.000 Euro
  • Eltern, Großeltern, Geschwister, Nichten, Neffen, Stief- oder Schwiegereltern = bis 20.000 Euro

Wenn jemand ein Vermögen über der Freibetragsgrenze erbt, wird dies in der Regel mit sieben bis fünfzig Prozent versteuert. Dann muss der Beschenkte diese Schenkung innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt melden.


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