Reisekosten des Arbeitnehmers

  • 1 Minuten Lesezeit

1. Begriff der Reisekosten

Als Reisekosten versteht man Fahrkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, wenn diese durch eine so gut wie ausschließliche beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Mitarbeiters entstehen.Diese Aufwendungen können bei der Ermittlung der Einkünfte als Arbeitnehmer von den Einkünften steuermindernd abgezogen werden, man spricht hierbei von Werbungskosten.Der Arbeitgeber kann seinem Mitarbeiter diese Kosten auch erstatten, hierauf fällt keine Steuer an.Der Arbeitnehmer darf dann aber die Reisekosten nicht als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Der Arbeitnehmer darf nicht doppelt profitieren, einmal durch die Erstattung durch seinen Arbeitgeber und dann erneut durch das Absetzen dieser Kosten in seiner Steuererklärung.

2. Wie werden Reisekosten ermittelt

Wenn der Arbeitnehmer mit dem Zug fährt, fliegt oder einen Mietwagen nutzt, sind die Fahrtkosten leicht zu ermitteln, nämlich die tatsächlichen Kosten dieses Verkehrsträgers.Sehr oft nimmt der Arbeitnehmer sein eigenes Fahrzeug für die Dienstreise. Da die Ermittlung der tatsächlichen Kosten schwierig ist, berechnet man diese über eine Kilometerpauschale. Für Fahrten mit dem PKW können 0,30 € pro Kilometer geltend gemacht werden, für Fahrten mit einem Motorrad 0,20 € pro Kilometer. Wenn der Arbeitnehmer ein großes und leistungsstarkes Fahrzeug nutzt, kann er die Kosten auch individuell berechnen und muss sich nicht auf die Kilometerpauschale verweisen lassen.

3. Ermittlung von Verpflegungsmehraufwand

Verpflegungsmehraufwand sind Kosten, welche dadurch entstehen, dass sich der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen nicht zu Hause oder an seinem Arbeitsplatz aufhält und er sich daher nicht so günstig wie zu Hause verpflegen kann.Hier muss der Arbeitnehmer zwingend auf die Pauschbeträge zurück greifen und kann keine individuellen Kosten ansetzen.Der Arbeitnehmer erhält pro Tag ganztägiger Abwesenheit € 24 , für jeden Anreise und Abreisetag,sowie für Tage, an denen er zwischen 8 und 24 außer Haus war, gilt der halbe Satz von € 12.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Christian Altmann

Beiträge zum Thema