Reiserecht: Hohe Zusatzkosten bei Reiseumbuchungen zulässig

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Die Berechnung von hohen Zusatzkosten bei Reiseumbuchungen ist zulässig

Der BGH hatte jüngst in einem Fall zu entscheiden, in dem zwei Urlauber eine gebuchte Pauschalreise auf andere Personen umbuchen wollten – Thema Zusatzkosten bei Reiseumbuchungen. Beiden Urlaubern wurden für die Umbuchungen hohe Zusatzkosten berechnet. Derartige Umbuchungen haben die Reiseveranstalter in den Fällen zu ermöglichen, in denen die Vertragspartner vor Reiseantritt erkranken und aufgrund dieser Erkrankung eine Reise ausgeschlossen ist. Die Berechnung von Zusatzkosten bei Umbuchungen hat nach Auffassung des BGH allerdings seine Berechtigung. So ist gerade heutzutage auf Linienflügen eine Änderung der Passagiere nicht mehr möglich. Dies dürfte eine Folge der Terrorgefahr weltweit sein.

Umbuchung erfordert eine Neubuchung

Da für Linienflüge bereits gebuchte Passagiere nicht mehr geändert werden können, sind Umbuchungen auf sog. Ersatzteilnehmer de facto Neubuchungen. Diese Neubuchungen lösen sodann hohe Zusatzkosten aus. Der BGH äußerte hierzu, dass die Zusatzkosten für Umbuchungen zwar „wirtschaftlich unattraktiv“ seien, das alleine rechtfertige allerdings nicht, die anfallenden Zusatzkosten dem jeweiligen Reiseveranstalter aufzubürden.

Ausgangsinstanz hatte Klage abgewiesen, Berufungsinstanz hatte der Berufung stattgegeben

Die beiden Urlauber waren mit Ihrer Klage vor dem Amtsgericht zunächst gescheitert. Hiergegen hatten die Urlauber Berufung eingelegt und gewonnen. Das Berufungsgericht hatte geurteilt, dass der Reiseveranstalter bei Umbuchungen auf Ersatzteilnehmer zwar Zusatzkosten berechnen dürfe, diese aber nicht über den jeweiligen Verwaltungsaufwand hinausgehen dürften. Der Verwaltungsaufwand sollte hierbei die Umschreibung der jeweiligen Reisebestätigung und die anschließende Benachrichtigung der Airline umfassen. Dieser Argumentation folgte der BGH ausdrücklich nicht. Es gäbe demnach keine gesetzliche Grundlage auf Basis dessen der Reiseveranstalter darauf hinwirken müsse, dass im Falle der Umbuchung auf einen Ersatzteilnehmer der Urlauber mit so wenig Kosten wie möglich konfrontiert werde.

Bundesgerichtshof (X ZR 107/15, X ZR 141/15)

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http://www.kanzlei-am-dom.net/urteil_/zusatzkosten-bei-reiseumbuchungen.html


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