Resturlaub: Der Arbeitgeber muss vor dem drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen warnen!

  • 1 Minuten Lesezeit

(BAG, Urteil vom 19.02.2019, Az.: 9 AZR 541/15)

Resturlaub aus dem Vorjahr muss grundsätzlich bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden, sonst verfällt er (§ 7 Abs. 3 BUrlG).

Ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts erhöht nunmehr die Voraussetzung für den Verfall von Urlaubsansprüchen. Danach muss der Arbeitgeber alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, damit der Arbeitnehmer seinen Urlaub tatsächlich auch in Anspruch nimmt.

Der bloße Hinweis, dass der Urlaub zum Jahresende bzw. zum 31.03. des Folgejahres verfällt, reicht nicht aus!

Der Arbeitgeber muss vielmehr jeden Arbeitnehmer konkret auffordern, den Urlaub zu nehmen. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass bei dieser Aufforderung der Arbeitgeber den Arbeitnehmer klar und rechtzeitig darauf hinweisen muss, dass der Urlaub andernfalls mit dem Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums erlischt.

Kommt der Arbeitgeber diesen Verpflichtungen nicht nach, entstehen erhebliche wirtschaftliche Risiken. Im besagten Urteil hat der Arbeitnehmer beispielsweise für 51 Urlaubstage eine Forderung in Höhe von € 11.979,26 eingeklagt.

Praxistipp: Es gibt mehrere Möglichkeiten, den Mitarbeiter konkret über das Verfallrisiko aufzuklären. Dringend angeraten wird, jeden Mitarbeiter rechtzeitig, jährlich vor dem Jahresende, beispielsweise über das Intranet oder ein separates Hinweisschreiben, das allerdings nachweisbar zugehen muss, zu informieren.

Ich berate Sie über die Einzelheiten hierzu selbstverständlich gerne.

Eva Wilhelmi-Stauffer

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Arbeitsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Eva Maria Wilhelmi-Stauffer

Beiträge zum Thema