Resturlaub aus dem Vorjahr

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Haben Sie Resturlaub aus 2018? Wenn ja, stellt sich die Frage, ob Sie diesen 2019 noch nehmen können und ggf. bis wann.

Grundsätzlich erlischt der Jahresurlaub jeweils am 31. Dezember eines Jahres. Wird der Urlaub bis zum Jahresende nicht genommen, erlischt der Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. Es sei denn, es liegt ein Umstand vor, dass Sie den Urlaub auch im nächsten Jahr noch nehmen dürfen. So ist der Arbeitgeber z. B. gehalten, den Arbeitnehmer rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass sein Urlaub verfällt, wenn er den Urlaub nicht nimmt.

Ein weiterer Grund kann sich aus betrieblichen Erfordernissen des Arbeitgebers oder aus persönlichen Umständen des Arbeitnehmers ergeben:

Wird Ihre Arbeit dringend benötigt, z. B. für Inventurarbeiten oder einen wichtigen Auftrag oder weil anderen Kollegen bereits vor Ihnen Urlaub genehmigt wurde, darf der Arbeitgeber Ihren Urlaubsantrag ablehnen. In diesem Fall kann der Resturlaub in das neue Jahr übertragen werden.

Eine Übertragung des Resturlaubs aus dem Vorjahr ist auch dann möglich, wenn Sie zum Jahresende krank geworden sind und deshalb keinen Urlaub mehr nehmen konnten. 

Wichtig: Wird der Urlaub in das nächste Kalenderjahr übertragen, muss er grundsätzlich bis zum 31. März genommen werden. Andernfalls verfällt der Resturlaub zum 31. März, es sei denn, es liegt ein besonderer Grund, wie eine unerwartete Erkrankung in dem Übertragungszeitraum oder eine Dauererkrankung vor. Bei Langzeiterkrankungen verfällt der gesetzliche Urlaubsanspruch spätestens 15 Monate nach Ablauf des betreffenden Urlaubsjahres.

Tipp: Für manche Arbeitnehmer kann sich die Bestätigung für die Übertragung des Resturlaubs aus der Lohnabrechnung oder einem Tarifvertrag ergeben. Sollte das nicht der Fall sein, rate ich Ihnen, sich die Übertragung des Resturlaubs vom Arbeitgeber zur Sicherheit schriftlich bestätigen zu lassen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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