Risiken bei der Verwendung eines Doktortitels in Unternehmensbezeichnung und Marke

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Doktortitel in der Unternehmensbezeichnung oder im Markennamen

Sie möchten Ihre Gesundheits- und Kosmetikprodukte veräußern und suchen nach einer passenden Firmen- oder Markenbezeichnung? Dann sollten Sie die nachfolgenden Aspekte beachten. Denn gerade ein akademischer Grad oder ein bestimmter Titel in der Firmen- oder Markenbezeichnung kann bei dem potentiellen Kunden eine gewisse Qualität der Produkte suggerieren. Gerade dann, wenn Sie als Inhaber dieser Marke oder Firma einen solchen Titel tatsächlich nicht besitzen, kann dies zu rechtlichen Konsequenzen führen. 

Unternehmensbezeichnung und Dr. Titel

Die Anforderungen der Unternehmensbezeichnung sind abhängig von der jeweiligen Form Ihres Unternehmens. 

Für Firmen, die im Handelsregister eingetragen werden, gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches. 

Hier regelt § 18 Abs. 2 HGB, dass die Firma keine Angaben enthalten darf, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochene Verkehrsfreies wesentlich sind, irrezuführen.

Wann genau eine Angabe als irreführend im Sinne des § 18 Abs. 2 HGB zu qualifizieren ist, ist vom Einzelfall abhängig. So hat das Landgericht Stuttgart mit seinem Urteil vom 31.07.2008 (Aktenzeichen 33 O 15/08) entschieden, dass ein akademischer Titel im Firmennamen nicht fortgeführt werden darf, wenn der neue Gesellschafter tatsächlich keinen akademischen Titel besitzt. Das Gericht war der Ansicht, dass die Firmenübernahme der Firma „Prof. Dr. X“ nur dann zulässig sei, wenn der neue Inhaber auch über einen akademischen Titel verfüge. Anderenfalls sieht das Gericht in der Namensfortführung einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß, da viele Kunden dem Unternehmen aufgrund des Namens ein besonderes Vertrauen entgegenbringen würden. 

Ausnahme für Rechtsanwaltspartnerschaft

Entgegen der Ansicht des Landgerichts Stuttgart hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 08.05.2017 (Aktenzeichen II ZR 7/17) in einem Fall, in dem der einzige promovierte Jurist aus einer Partnerschaft von Rechtsanwälten ausgeschieden ist, entschieden, dass die Partnerschaft von Rechtsanwälten ihren Namen „Rechtsanwälte Dr. X und Partner“ behalten dürfe, solange der ausgeschiedene Rechtsanwalt in die Namensfortführung gemäß § 12 BGB einwilligt. 

Gerade bei Verkäufen, Übernahmen oder Gesellschafterwechseln ist § 12 BGB zu berücksichtigen. Grundsätzlich bedarf es für die Namensfortführung immer einer Einwilligung des Berechtigten. 

Nach Ansicht des Gerichts stelle die Fortführung des Namens bei einer Partnerschaft von Rechtsanwälten keinen Verstoß gegen das Irreführungsgebot aus § 18 HGB dar, da allein die Tätigkeit als Rechtsanwalt bereits ein hinreichender Beleg für eine akademische Ausbildung sei und so die angesprochenen Verkehrskreise nicht irregeführt werden. 

Markenbezeichnung und Dr. Titel 

Neben der Unternehmensbezeichnung kann auch der Markenname unzulässig sein. Grundsätzlich dürfen Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt immer eingetragen werden, solange ihnen keine absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen. 

§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG regelt ein absolutes Schutzhindernis. Demnach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. 

Hier kommt es auf die Art der Waren an, die mit der Marke gekennzeichnet werden sollen. Gerade bei Kosmetik- und Gesundheitsprodukten wird durch den Doktortitel im Markennamen bei den Kunden eine besondere Fachkenntnis und damit eine besondere Qualität suggeriert, die nicht nur markenrechtlich unzulässig ist, sondern wettbewerbsrechtlich bedenklich erscheint. Aus diesem Grund ist zu raten, bei Kosmetik- oder Gesundheitsprodukten immer auf einen Doktortitel im Markennamen zu verzichten. 

Fazit 

Wenn Sie sich also ganz sicher sein wollen, dass Ihre Firmen- oder Markenbezeichnung zulässig ist, so ist Ihnen zu raten, nur dann einen Doktortitel in Ihre Bezeichnung aufzunehmen, wenn Sie auch tatsächlich einen solchen Titel erworben haben und keine Irreführung im Hinblick auf die angepriesenen Produkte bei den angesprochenen Verkehrskreisen zu erwarten steht. 

Bei etwaigen Verstößen müssen Sie neben einer wettbewerbsrechtlichen und markenrechtlichen Inanspruchnahme auch mit strafrechtliche Folgen, etwa wegen des Missbrauchs von Titeln gemäß § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB, rechnen.


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