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Rotlichtverstoß ohne Fahrverbot

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Mit einem Rotlichtverstoß meinen die Verkehrsrechtler das Überfahren einer roten Ampel. Man unterscheidet zwei Arten von Rotlichtverstößen den einfachen (90 € / 1 Punkt) und den qualifizierten, mit länger als einer Sekunde Rotzeit (200 € / 2 Punkte / 1 Monat Fahrverbot).

In den allermeisten Fällen wird „geblitzt“, das heißt, es gibt eine elektronische Messung mit Foto.

Dann kann anwaltlich anhand der Akteneinsicht die Messung geprüft werden. Es kann sich um Einwände im konkreten Fall oder auch genereller Art handeln. Auch in Berlin gab es schon Messsyteme, die aufgrund von Mängeln nicht mehr ausgewertet werden durften.

Denkbar ist aber auch, dass der Vorwurf sich auf die eigene Beobachtung der Polizei stützt. Bespielsweise wenn ein Polizeifahrzeug hinter dem Betroffenen herfährt oder Polizisten am Straßenrand stehen. Hier werden vor Gericht dann aber hohe Anforderungen an das Erinnerungsvermögen gestellt. Es reicht nämlich nicht aus, dass der Polizist als Zeuge aussagt, es sei bereits länger als eine Sekunde rot gewesen. Vielmehr muss er dies auch mit konkreten Beobachtungen belegen können. Wenn er sich nur auf seine damaligen Aufzeichnungen bezieht („Rotlicht missachtet über eine Sekunde“), sich aber vor Gericht ansonsten nicht mehr an den Fall erinnern kann, darf nur von einem einfachen Rotlichtverstoß ausgegangen werden, so das Amtsgericht Dortmund in einem Urteil vom 08.10.2018 (Az.: 729 OWi-252 Js 1513/18-250/18). Im entschiedenen Fall hat der Betroffene also nicht nur 110 € und einen Punkt gespart, er blieb auch vom einmonatigen Fahrverbot verschont.



Neben der Prüfung der Messung an sich und der Frage, ob eine ausreichende Rotzeit ausgewiesen ist, gibt es notfalls noch weitere Möglichkeiten zur Vermeidung eines Fahrverbots.

Immerhin sind im Bußgeldkatalog zahlreiche Verkehrsverstöße nicht nur mit Punkten in Flensburg, sondern auch mit einem sog. Regelfahrverbot verbunden. Außer den roten Ampeln sind Geschwindigkeitsvorwürfe besonders häufig.

Zwar ist das Fahrverbot in der Regel erst spätestens 4 Monate nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides anzutreten, so dass man theoretisch den Jahresurlaub entsprechend legen könnte. Allerdings ist es den meisten Autofahrern nicht möglich, einen ganzen Monat Urlaub am Stück zu nehmen. Bei Fahrern, die beruflich oder aus anderen Gründen zwingend auf den Führerschein angewiesen sind, tritt dann ein Riesenproblem auf. Hier kann ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Rechtsanwalt oft helfen. Denn in der „Bußgeldkatalog-Verordnung-BKatV“ findet sich an versteckter Stelle im § 4 Abs. 4 die Möglichkeit, bei angemessener Erhöhung des Bußgeldes von der Anordnung eines Fahrverbotes ausnahmsweise abzusehen. Anwaltlich kann hierauf hingewirkt werden, um ein Fahrverbot zu vermeiden.

Es gibt also viele Möglichkeiten gegen ein Fahrverbot vorzugehen.

Rechtsanwaltskanzlei Buchholz, Berlin


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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