Veröffentlicht von:

Unfall: Fließender Verkehr und Ausparken oder Einfahren aus Grundstück

  • 1 Minuten Lesezeit

Es gibt bestimmte Situationen im Straßenverkehr, bei denen eine ganz besondere Sorgfalt erforderlich ist. Dazu gehören unter anderem der Fahrstreifenwechsel, das Rückwärtsfahren und das Einfahren in den fließenden Verkehr. 

Das Einfahren in die Straße ist weit gefasst. Gemeint ist auch, wer aus einem Grundstück, aus einem verkehrsberuhigten Bereich, über einen abgesenkten Bordstein oder klassisch beim Ausparken vom Fahrbahnrand losfährt.

In der Straßenverkehrsordnung wird dieser besonders strenge Maßstab durch folgendes ausgedrückt: Eine Gefährdung anderer muss ausgeschlossen sein.

Beim Rückwärtsfahren oder Anfahren vom Fahrbahnrand ist zudem zusätzlich im Gesetz die Formulierung vorhanden: „erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen“

Gemeint ist natürlich, sich einer Unterstützung durch eine andere einweisende Person zu bedienen. In der Theorie ist dies leicht gesagt, in der Praxis steht oft keiner zur Verfügung.

Die Rechtsprechung ist in diesem Bereich sehr streng. Dies wurde auch durch das höchste Berliner Gericht, das Kammergericht mehrfach bestätigt:

„Kommt es in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Anfahren vom Fahrbahnrand zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, … , so haftet der Anfahrende allein…“

Der Zusammenhang wird weit gefasst, wie das Kammergericht mit Beschluss bereits aus dem Jahr 2007 (12 U 202/06) ausdrücklich festhielt:

„Der unmittelbare räumliche Zusammenhang ist jedenfalls bei einem Zusammenstoß nach etwa 10 bis 12 m vom Ort des Anfahrens gewahrt; der Einfahrvorgang endet jedenfalls erst, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat, wofür jede Einflussnahme des Anfahrens auf das weitere Verkehrsgeschehen auszuschließen ist.“

Selbst wenn im fließenden Verkehr jemand in dem Moment nach rechts den Fahrstreifen wechselt, haftet der Anfahrende alleine. Der fließende Verkehr hat Vorrang.

Beim Anfahren vom Fahrbahnrand ist daher besondere Vorsicht geboten.

Für den Eigentümer des Fahrzeuges im fließenden Verkehr ist erfahrungsgemäß grundsätzlich die Regulierung auf Basis von 100 % zu erreichen.

Rechtsanwalt Jan Buchholz



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jan Buchholz

Beiträge zum Thema